RS Lvwg 2019/8/20 LVwG-AV-1367/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

NAG 2005 §2 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs5

Rechtssatz

Der Anerkennung einer Eheschließung, die nicht, wie in der […] diesbezüglichen Vorgabe des österreichischen Eherechts vorgesehen, aber in Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht am Ort der Eheschließung nicht in persönlicher Anwesenheit beider Eheleute, sondern unter Einsatz von Stellvertretern geschlossen wurde, steht die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG nicht in jedem Fall entgegen. Vielmehr ist im Fall einer sogenannten „Stellvertreter-“ oder „Handschuhehe“ anhand der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen, ob die Anerkennung einer im Ausland unter Heranziehung von „Stellvertretern“ geschlossenen, nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen Ehe zu einem mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbaren Ergebnis führen würde.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Eheschließung; Stellvertreterehe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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