TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 W151 2200359-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

ASVG §308
ASVG §70 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W151 2200359-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 07.05.2018, GZ: XXXX , wegen Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 03.04.2005 ein Überweisungsbetrag von EUR 1926,95 zu erstatten ist. Der BF hat für seine Tätigkeit bei XXXX für den Zeitraum 01.01.2005 bis 03.04.2005 vier Pensionsversicherungsmonate erworben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Wirksamkeit vom 20.04.2001 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge "BF oder Beschwerdeführer") mit der Funktion des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) betraut und infolge dessen vom Rechnungshof als seiner damaligen Dienststelle ab 20.04.2001 gemäß § 75 Abs. 2 Z 4 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

2. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 05.02.2009 wurde der BF darauf hingewiesen, einen Antrag auf Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 ASVG stellen zu können, da seine öffentlich-rechtliche Dienststelle, das BMVIT mit 05.01.2009 für die Zeit vom 20.04.2001 bis 03.04.2005 einen Antrag auf Überweisung gemäß § 308 Abs. 4 ASVG gestellt habe.

3. Einlangend am 23.03.2009 stellte der BF einen Antrag auf Beitragserstattung gemäß § 70 Abs. 5 ASVG.

4. Mit Schreiben vom 18.05.2009 wurde der BF davon verständigt, dass diesem aufgrund seines Antrages vom 23.03.2009 die entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für die Zeiträume 20.04.2001 bis 03.04.2005 im halben Ausmaß, sohin EUR 25.407,62 erstattet werden. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass mit der Erstattung der Beiträge alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung erlöschen, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.

5. Mit Antrag vom 18.09.2017 begehrte der BF die bescheidmäßige Feststellung, dass für die Monate Jänner 2005 bis April 2005 Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erworben wurden.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2017 brachte der BF ergänzend vor, im maßgeblichen Zeitraum Jänner bis April 2005 in zwei Dienstverhältnissen, nämlich einem (bis 03.04.2005) zur Republik Österreich (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und davon unabhängig zur dem privatwirtschaftlichen Unternehmen " XXXX " (ab 01.01.2005) gestanden zu haben.

7. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge "PVA") stellte diese fest, dass der dem BF auf Antrag vom 23.03.2009 erstattete Betrag bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 03.04.2005 EUR 3.511,90 betrug. Bei der Berechnung für diesen Zeitraum seien die Beitragsgrundlagen beider Dienstgeber (Firma XXXX und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) herangezogen worden.

Weiters wurde festgestellt, dass mit der Erstattung der Beiträge alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung erlöschen, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.

8. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht unterlassen, da sie in ihrem Antragsformular den Eindruck verstärkt habe, es handle sich bei diesem Vorgang ausschließlich um die Rückerstattung der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleisteten Pensionsbeiträge, der auf das pensionsversicherungspflichtige privatwirtschaftliche Dienstverhältnis (Nebenbeschäftigung) keine ungünstige Auswirkung hätte. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da nach dem klaren und eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 70 Abs. 5 ASVG erster Satz nur die aufgrund jener Erwerbstätigkeit erstatteten Beiträge rückerstattet werden können, für die der Karenzurlaub unter Beibehaltung der öffentlich-rechtlichen Pensionsbeiträge zwecks Anrechenbarkeit für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewährt wurde. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise, nämlich ohne inhaltliche Differenzierung des genauen Grundes des Erwerbes der Versicherungszeiten sämtliche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erworbenen Versicherungszeiten wieder abzuerkennen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage.

9. Einlangend am 09.07.2018 wurde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt samt begleitender Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 20.08.2018 trat der BF der Stellungnahme der belangten Behörde entgegen und betonte erneut, dass § 70 Abs. 5 ASVG nach dessen Wortlaut sowie nach dessen Motivation und Entstehungsgeschichte nur auf jene, für die Gewährung des Karenzurlaubes maßgebliche Erwerbstätigkeit, nicht jedoch auf Dienstverhältnisse, für die ein Karenzurlaub im Sinne des § 70 Abs. 5 gar nicht erforderlich war/ist, abstelle.

11. Mit Schreiben vom 11.04.2019 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht, der dem BF zur Verbesserung, nämlich Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zurückgestellt wurde.

12. Am 13.05.2019 brachte der BF erneut einen Fristsetzungsantrag, hierbei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Fristsetzungsantrag wurde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegt.

13. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.05.2019 forderte der VwGH das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen sechs Wochen eine Entscheidung zu erlassen. Die Anordnung langte am 16.05.2019 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Wirksamkeit vom 20.04.2001 wurde der BF vom Rechnungshof als seiner damaligen Dienststelle ab 20.04.2001 gemäß § 75 Abs. 2 Z 4 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Bis zum 03.04.2005 stand der BF als Generalsekretär des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Wirtschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Vom 01.01.205 bis 31.12.2015 stand er in einem Dienstverhältnis zu " XXXX ".

Bei der Bemessung des dem BF gemäß § 70 Abs. 5 ASVG zu erstattenden Überweisungsbetrages für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 03.04.2005 ist nur dessen Tätigkeit für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Dienstgeber heranzuziehen.

Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aufgrund der Erwerbstätigkeit für die " XXXX " vom 01.01.2005 bis 03.04.2005 erworben wurden, sind nicht erloschen und hat der BF für diesen Zeitraum vier Pensionsversicherungsmonate erworben, welche zu erfassen und auszuweisen sind.

Der zu erstattende Überweisungsbetrag für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 03.04.2005 beträgt EUR 1926,95.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Strittig ist, ob bei der Bemessung des dem BF gemäß § 70 Abs. 5 ASVG zu erstattenden Überweisungsbetrages für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 03.04.2005 nur dessen Tätigkeit für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Dienstgeber oder auch jene für bei der XXXX heranzuziehen war. Zu der Berechnung der einzelnen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen durch die belangte Behörde wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet, sodass diese als unbedenklich anzunehmen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF:

§ 70 Abs. 5 ASVG:

"Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

§70 (1) bis (4) ...

(5) Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden."

§ 308 ASVG:

"Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.

(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten

1. für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie

2. für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.

Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:

1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;

2. Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.

Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.

(3a) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1a zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Abs. 3 Z 1 so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn 1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder

2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.

(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.

(6) bis (8) ...

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Bescheidabänderung:

Strittig ist, ob dem BF - wie von diesem vertreten - in Folge seines Antrages auf Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung lediglich die Beiträge auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten gewesen wären und er dadurch für die Zeit von Jänner 2005 bis April 2005 weiterhin vier Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch die Erwerbstätigkeit bei XXXX nachweisen kann oder ob beide Erwerbstätigkeiten des BF als Beitragsberechnungsgrundlage heranzuziehen war.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei demgegenüber aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut abzuleiten, dass bei Vorliegen mehrerer angestelltenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten die Summe der beitragspflichtigen Erwerbseinkommen im jeweiligen Beitragsjahr für die Berechnung des Erstattungsbetrages heranzuziehen sei. Demgemäß sei die Erstattung für beide parallel verlaufenden Dienstverhältnisse vom 01.01.2005 bis 03.04.2005 erfolgt.

Das Bundesveraltungsgericht vermag der Rechtsauffassung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht zu folgen und erachtet die dargelegten Beschwerdegründe als richtig:

Gemäß § 70 Abs. 5 ASVG können Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, beantragen, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden.

In seinem Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0246 et. al. hat sich der VwGH zur Auslegung des § 70 Abs. 5 wie folgt geäußert:

"Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des § 308 ASVG legt nahe, dass § 70 Abs 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR 20. GP S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus."

Hat der Versicherte demnach in einem Zeitraum, in dem er gegen Entfall der Bezüge beurlaubt war (sofern diese Zeiten des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden), eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die nach dem ASVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, so kann er beantragen, jene Beiträge zur Pensionsversicherung, die für diese Erwerbstätigkeit entrichtet wurden, erstattet zu bekommen.

Für das erkennende Gericht ist somit der Gesetzeswortlaut jedoch nicht auch derart auszulegen, dass im Falle mehrerer pensionsversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten, ungeachtet deren Rechtsgrundes zwangsläufig sämtliche Erwerbstätigkeiten bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages heranzuziehen sind.

Der Wortlaut des § 70 Abs. 5 ASVG, der auf solche Karenzzeiten abstellt, die für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, bedeutet vielmehr, dass gerade nur solche Erwerbstätigkeiten der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legen sind, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Karenzurlaub im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stehen. Erwerbstätigkeiten, die unabhängig von einer solchen Karenzierung aufgenommen und ausgeübt werden können, die im Hinblick auf die Anrechnung zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit insofern keinen wie immer gearteten Bezug zur Leistung von Pensionsbeiträgen an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber aufweisen, sind in die Bemessung des zu erstattenden Überweisungsbetrages nicht einzubeziehen.

Fallbezogen folgt daraus, dass bei der Bemessung des dem BF gemäß § 70 Abs. 5 ASVG zu erstattenden Überweisungsbetrages für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 03.04.2005 nur dessen Tätigkeit für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Dienstgeber heranzuziehen ist.

Im Ergebnis errechnet sich der Überweisungsbetrag wie folgt:

Die Beitragsgrundlage für die Tätigkeit des BF beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Dienstgeber (01.01.2005 bis 04.04.2005) von EUR 11.253,00 und Sonderzahlung von EUR 4.880,00 beträgt EUR 15.961,37. Hiervon 11.4% (Dienstnehmeranteil) beträgt EUR 1819,59. Dies multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor von 1,059 gemäß § 108c ASVG (von 2005 bis 2009) führt im Ergebnis zu einem Überweisungsbetrag von EUR 1926,95.

Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, als dem BF für den Zeitraum 01.01.2005 bis 03.04.2005 ein Überweisungsbetrag lediglich von EUR 1926,95 zu erstatten ist. Folglich sind die Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung aus der Tätigkeit des BF bei XXXX für den Zeitraum 01.01.2005 bis 03.04.2005 nicht erloschen und hat der BF für diesen Zeitraum vier Pensionsversicherungsmonate erworben, welche zu erfassen und auszuweisen sind.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 17.11.2004, Zl. 2002/08/0246); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Karenzurlaub, Pensionsversicherung,
Überweisungsbetrag, Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2200359.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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