TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 G307 2209522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G307 2209522-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.07.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in einem Geschäftslokal in XXXX betreten und in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes und unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in Österreich zur Anzeige gebracht.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2018 wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 19.09.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Mit per E-Mail am 13.11.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 15.09.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger.

Der BF reiste zuletzt am 08.07.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien am 06.08.2018 aufhielt. Der Aufenthalt des BF erwies sich jedoch als unrechtmäßig.

Am 17.07.2018 wurde der BF bei der Einlagerung bzw. beim Verräumen von Arbeitsmaterial in den Geschäftsräumen eines Nagelstudios in XXXX von Organen der Finanzpolizei und des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Der BF war zudem im Besitz des Schlüssels für die besagten Geschäftsräumlichkeiten.

Der BF ist weder im Besitz eines zum längeren Aufenthalt noch zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.03.2011, Zahl XXXX, wurde gegen den BF wegen Ausübung von Schwarzarbeit ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen.

Einem Antrag des BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 10.12.2014, Zahl XXXX, stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgrund geänderter Sachlage (positive Zukunftsprognose) aufgehoben.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Ausreise sowie Fehlen von für eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet sprechenden Anhaltspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem findet sich im Akt eine Ausreisebestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf den in Rechtskraft erwachsenen, eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aussprechenden Spruchpunktes II. des gegenständlichen teilangefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Ferner ergibt sich die letzte Einreise des BF ins Bundesgebiet aus dem in dessen Reisepass befindlichen Einreisevermerk (Stempelung) und folgt der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie einer Arbeitsbewilligung dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide der BPD XXXX (Aufenthaltsverbot) sowie des BFA (Aufhebung Aufenthaltsverbot) finden sich im Akt und erschließt sich die Beschwerdebeschränkung auf Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides aus dem konkreten Wortlaut in der gegenständlichen Beschwerdeschrift (arg:

"... BESCHWERDE ausschließlich betreffend Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. - III. und V. bleiben unbekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen")

Die Betretung des BF bei den oben genannten Tätigkeiten in den Geschäftsräumlichkeiten eines Nagelstudios in XXXX sowie der Besitz eines dortigen Schlüssels sind der Anzeigenschrift der LPD XXXX vom 18.07.2018, Gz.: XXXX (siehe AS 121ff), zu entnehmen, der in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritt der BF weder die Verrichtung der oben genannten Tätigkeiten im besagten Geschäftslokal noch den Besitz eines Geschäftsschlüssels und trat dem Inhalt der zuvor genannten Anzeigenschrift nicht entgegen. Die bloße Behauptung ,keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, vermag als substantiierte Entgegnung nicht zu genügen. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der BF damit auch die Verrichtung der besagten Tätigkeiten oder den Besitz des erwähnten Geschäftsschlüssels verneint, sondern nur, dass er der rechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit durch die belangte Behörde entgegentritt.

2.2.2. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA den BF mittels schriftlichen Parteiengehörs dem RV des BF zugestellt am 19.09.2018 zur Stellungnahme aufgefordert hat. Dem BF wurde sohin seitens der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt und diesem daher die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es dieser sohin unbenommen, auch ohne Zutun des - seine Mitwirkungspflicht verletzenden - BF eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189) Eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen lässt sich sohin nicht erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen, bei welcher er letztlich auch betreten wurde und habe damit seinen Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, unter Beweis gestellt. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes.

In der Beschwerde hob der BF hervor, keine Rechtsverletzung verwirklicht, sondern nur eine Bekannte besucht zu haben. Demzufolge erweise sich die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am 17.07.2018 bei geschäftstypischen Tätigkeiten in den Geschäftsräumlichkeiten eines Nagelstudios von Organen der Finanzpolizei und des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Zudem war der BF im Besitz des Schlüssels zum besagten Geschäftslokals.

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a), in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b), in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5 (lit. c), nach den Bestimmungen des § 18 (lit. d) oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des § 5a des Landarbeitergesetzes (lit. e).

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist nach Abs. 4 leg. cit. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung zu qualifizieren sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0070, und vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187). Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen (etwa Verwandtschaft, Freundschaft, Nachbarschaft) zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG in der Rechtsprechung als "fließend" bezeichnet und ausgeführt wurde, dass eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0199, vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0148, und vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0083)." (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0267).

Der Umstand, dass der BF einen Schlüssel zu den besagten Geschäftsräumlichkeiten besaß, lässt darauf schließen, dass derselbe Zugang zu an sich nicht allgemein zugänglichen Geschäftsräumlichkeiten hatte. Auch ist davon auszugehen, dass Lagerräumlichkeiten ebenfalls keine allgemein betriebsfremden Personen zugänglichen Bereiche eines Geschäftsbetriebes darstellen und sohin aufgrund der Betretung des BF in besagten Räumlichen und Besitzes eines Geschäftsschlüssels die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rechtsvermutung iSd. § 28 Abs. 7 AuslBG (Vorliegen einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit) vorliegen. Der Rechtsmeinung des VwGH zufolge obliege es diesfalls dem Fremden das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/09/0028) Glaubhaftmachen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Fremde eine plausible Erklärung anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das beobachtete Verhalten in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstelle (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/09/0257).

Insofern der BF dazu in der gegenständlichen Beschwerde betont, lediglich einer Bekannten geholfen bzw. diese privat besucht zu haben, gelingt es dem BF nicht den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger der Leistung um "gute Freunde" handelt, für sich genommen noch nicht ausreichend ist, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. 23.04.2009, 2007/09/0253), kann das Vorbringen des BF mit der Geschäftsinhaberin seit Jahren - bloß - bekannt zu sein allein, in Ermangelung einer ersichtlichen maßgeblichen spezifischen Bindung einer Freundschaft oder Verwandtschaft, als Begründung nicht genügen.

Daran vermag auch der unbelegte Verweis des BF auf ein gesichertes Einkommen im Herkunftsstaat nichts zu ändern. Zum einen vermochte der BF keine diesbezüglichen Beweise darzulegen bzw. anzubieten. Zum anderen schließt das Vorhandensein von saisonalen Einkünften aus einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit die Aufnahme zusätzlicher Erwerbstätigkeiten nicht per se aus.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit dem angefochtenem Bescheid, konkret dessen Spruchpunkt II., eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des Nachgehens einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und damit zusammenhängender Einreise und Aufenthalts im Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Diesen hat der BF jedoch nicht bekämpft und damit konkludent die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und aller ihr zugrundeliegenden Sachverhalte eingestanden. Die Anfechtung nur einzelner Teile einer als unrechtmäßig angesehenen Entscheidung bzw. einer aufgrund einer falschen Grundlage ergangenen Entscheidung widerspräche jeglicher Logik. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde jedoch vermeint, keine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, mangelt es diesem Vorbringen auch schon aufgrund der Tatsache, explizit auf eine Beschwerde gegen die auf genau diesen Sachverhalt gestützte Rückkehrentscheidung zu verzichten, an Glaubwürdigkeit. Mit dem Bestreiten einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit greift der BF im gegenständlichen Verfahren den Kern des verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde an, was im Grunde auch geeignet wäre die Rückkehrentscheidung der belangte Behörde, und damit auch das Einreiseverbot an sich, in Frage zu stellen.

Der BF vermochte sohin nicht substantiiert zu bestreiten, Arbeitsleistungen die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden erbracht zu haben, deren Nutzen der Betreiberin des besagten Nagelstudios zugekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese von einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit seitens der BF ausgegangen ist, für deren Ausübung dem BF die notwendige Berechtigung fehlte.

Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios war gegenständlich nicht zu folgen. Dieser lässt nicht erkennen bzw. führt nicht konkret aus, durch welche Aussage die Zeugin ein anderes, für den BF günstigeres Ergebnis herbeiführen hätte können. Vom BF wurde nur ein Bekanntschaftsverhältnis, sohin kein - im Sinne eines Freundschaftsdienstes - hinreichend intensives Verhältnis vorgebacht. Darüber hinaus kann die bloße Frage der "Beschäftigung" als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Auch dem Antrag auf Beiholung des gesamten Verwaltungsstrafaktes war mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweismittels nicht zu folgen (vgl. VwGH 13.09.1991, 91/18/0088; 30.06.1993, 93/02/0066: wonach die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt).

Letzen Endes käme einer rechtskräftigen Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen des AuslBG keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren zu. Auf den Ausgang dieses Verwaltungsverfahrens kommt es mangels Präjudizialität nicht an (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).

Dem BF ist der wiederholte Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten, zumal gegen diesen bereits im Jahr 2011 ein Aufenthaltsverbot wegen Schwarzarbeit verhängt wurde. Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].

Vor diesem Hintergrund kann dem BF, wenn dieser auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So zeigt er sich in der gegenständlichen Beschwerde nicht einsichtig, sodass einzig in der freiwilligen Ausreise nach erfolgter Betretung Österreich ein Wohlverhalten in Zukunft nicht erkannt werden kann. Insbesondere, nachdem der BF bereits aufgezeigt hat, trotz erfahrener fremdenrechtlicher Sanktionen und Zeiten des Wohlverhaltens zum Rückfall zu neigen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Anhaltspunkte, dass der BF Bezugspunkte in Österreich aufweist oder gar eine tiefgreifende Integration erfahren hätte, konnten nicht festgestellt werden.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass der BF freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist und zwischen den beiden dem BF anzulastenden Fremdenrechtsverletzungen ca. 9 Jahre liegen.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft den höchstmöglichen Rahmen zur Gänze aus und erweist sich selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Rechtsverletzung als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 3 Jahren erweist sich jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2209522.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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