TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/29 B1694/96

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Veröffentlicht am 29.11.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §3 Tir FreilandbautenG mit E v 29.11.96, G189/96 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 41.412,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem der gemäß dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. 11/1993 idF LGBl. 82/1994, (in der Folge kurz: Feilandbautengesetz), die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde, abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem der gemäß dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt 11 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 1994,, (in der Folge kurz: Feilandbautengesetz), die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde, abgewiesen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Gleichheitswidrigkeit des im §3 Abs3 des Freilandbautengesetzes festgelegten Stichtages. Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen Umbau oder eine Änderung des Verwendungszweckes vor dem 1. Jänner 1984 und solchen, die derartige Maßnahmen nach dem 1. Jänner 1984 gesetzt haben, stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Da das Gesetz erst im Jahr 1994 in Kraft getreten sei und vor dem Jahr 1993 wohl niemand damit rechnen konnte, daß ein derartiges Gesetz zur Sanierung von Schwarzbauten erlassen wird, liege in der Stichtagswahl eine dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufende Differenzierung.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 24. September 1996, B1694/96, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz eingeleitet.römisch zwei. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 24. September 1996, B1694/96, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 29. November 1996, G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-

und Barauslagen in der Höhe von S 5.412,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1694.1996

Dokumentnummer

JFT_10038871_96B01694_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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