TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/26 LVwG-2-24/2018-R1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29 Abs1
SPG 1991 §29 Abs2
WaffGG 1969 §4

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des P F, A, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion D am 16.09.2018 in D, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Das Mehrbegehren für den Vorlageaufwand wird abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.              In seiner undatierten Beschwerde betreffend die Amtshandlung vom 16.09.2018, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 23.10.2018, bringt der Beschwerdeführer vor, in der Nacht des 16.09.2018 seien er und ein Kollege in einem Lokal in D gewesen und hätten gefeiert. Dem Beschwerdeführer sei ein Glas zu Bruch gegangen und er habe aufgrund dessen mit einem Security Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe das Glas bezahlt und dann gehen wollen. Draußen sei er von der D Stadtpolizei aufgegriffen und gebeten worden, die Polizei mit auf den Posten zu begleiten, was er auch freiwillig getan habe.

Auf dem Posten sei ihm erklärt worden, dass jemand dem Security aus dem Lokal eine Ohrfeige verpasst habe und er angeben solle, wer dies war. Da allerdings weder er noch sein Kollege etwas damit zu tun gehabt hätten, habe er keine Angaben machen können. Inspektor F sei dann laut geworden und habe den Beschwerdeführer angeschrien. Zudem sei angedroht worden, dass man ihn auch verhaften könne.

Der Beschwerdeführer habe sich sogar freiwillig Handschellen anlegen lassen. Er habe an einem Arm Schmerzen bekommen und habe dies auch gleich dem Inspektor gesagt. Allerdings seien die Handschellen nicht gelockert worden. Erst nach der Aussage sei er wieder nach Hause geschickt worden.

Der Beschwerdeführer sei noch am nächsten Tag ins LKH B gegangen, weil seine Hand taub gewesen sei. Diesbezüglich werde auf die beigefügten Krankenunterlagen verwiesen. Der Beschwerdeführer leide immer noch an den Verletzungsfolgen. Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung sei eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) sei“. Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es dies auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Im gegenständlichen Fall sei die Fesselung mit Handschellen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nötig geschweige denn rechtmäßig gewesen. Das Anlegen der Handfessel sei eine überschießende und unverhältnismäßige Maßnahme.

Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer bei der Fesselung mit Handschellen seine „Freiwilligkeit“ gegenüber dem Beamten geäußert habe. Der Beschwerdeführer habe sich weder nach den Straf- oder Verwaltungsstrafgesetzen strafbar gemacht, noch habe es einen konkreten Hinweis für einen möglichen Angriff oder einen Fluchtversuch gegeben. Der Beschwerdeführer habe zum Ausdruck gebracht, dass ihm nicht bewusst sei, wer dem Security eine Ohrfeige versetzt habe. Allerdings habe der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten angeschrien worden. Diese menschenverachtende Amtshandlung habe zweifelslos das Grundrecht auf Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt.

Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass die Täterausforschung nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe keinen Anlass für das Anlegen von Handschellen gegeben. Die Beschwerde richte sich primär gegen das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln. Ebenso schwerwiegend sei jedoch der Umstand, dass seitens des Beamten eine menschenverachtende und herabwürdigende Umgangsform gewählt worden sei.

Die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Handfesseln bildet § 4 Waffengebrauchsgesetz. In Ausführung dieser Bestimmung werde in der Dienstanweisung über die Anwendung und Handhabung der Handfesseln (HFDA) im Detail geregelt, in welchen Fällen, auf welche Weise bei wem die Anwendung zulässig ist. Hätte der diensthabende Polizeiinspektor die Dienstanweisung über die Anwendung und Handhabung der Handfesseln (HFDA) beachtet, hätte er die Handschellen nicht anlegen dürfen. Die Amtshandlung sei willkürlich ausgeübt worden.

In Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen sei auch beim Anlegen von Handfesseln vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszugehen. Durch die gesetzte Amtshandlung sei der Beschwerdeführer daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Ebenfalls komme bei der Entscheidung zum Tragen, dass der Beschwerdeführer anstandslos der Anweisung des Exekutivbeamten, sie mit auf den Posten zu begleiten gefolgt sei. Auch sonst sei nicht nach den Begleitumständen der Amtshandlung eine Gefährdung der einschreitenden Polizeibeamten ernstlich zu befürchten gewesen. Keinesfalls lägen neben dem Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen die besonderen Gründe für das Anlegen von Handfesseln beim Beschwerdeführer vor (siehe auch § 2 Abs 1 HFDA).

Wie bereits dargestellt, habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht die geringste Annahme dafür geboten, dass einer der genannten Gründe für das Anlegen von Handfesseln vorliegen könnte. Ein Festgenommener sei unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln. Dieses menschenverachtende Verhalten der Polizisten habe zweifelslos auch das Grundrecht auf Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt.

Auch in dem rüden Umgangston, den herabwürdigenden Äußerungen und der selbstverständlichen Verwendung des Du-Wortes des Polizeibeamten liege ein Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen würden. Diese Bestimmung normiere gemäß § 5 Abs 2: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.“

Die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Handfesseln bildet § 4 Waffengebrauchsgesetz. In Ausführung dieser Bestimmung werde in der Dienstanweisung über die Anwendung und Handhabung von Handfesseln im Detail geregelt.

Der Beamte wäre verpflichtet gewesen, im Zuge der durchgeführten Amtshandlung strikt nach der Dienstanweisung vorzugehen. In Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen sei auch hier beim Anlegen von Handfesseln vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszugehen.

Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen (zB VfSlg 8145/1977 und 8654/1979), dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse dann gegen das durch Art 3 EMRK statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" verstoße, wenn ihr eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen sei. Der Beschwerdeführer sei durch die gegenständliche Vorgangsweise auch an seiner Gesundheit beeinträchtigt worden. Besonders erniedrigend sei gewesen, dass die Handschellen vom Polizeiinspektor derart fest angelegt worden seien, dass der Beschwerdeführer dadurch Schmerzen erdulden habe müssen. Trotz der Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er an einem Arm Schmerzen verspüre, seien die Handschellen nicht gelockert bzw entfernt worden. An den Folgen der unsachgemäßen Anlegung der Handfessel müsse der Beschwerdeführer nachweislich leiden, weil auf eine ausreichende Blutzirkulation nicht geachtet worden sei. Das dadurch verursachte Leid, hab sich nachteilig auf den physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers ausgewirkt. In diesem Sinne habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des Art 3 EMRK darstellen könne (es erfolgt ein Hinweis auf neun Erkenntnisse aus der VfSlg). Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstoße aber zwingend gegen Art 3 EMRK. Physischer Zwangsakte verletzten das in Art 3 EMRK enthaltene Verbot „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ vielmehr nur dann, wenn qualifizierend hinzutrete, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen sei (mit Hinweis auf neun Erkenntnisse aus der VfSlg).

Erniedrigend sei eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen könnten, die geeignet seien, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Dieser ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend sei eine Fesselung mit Handschellen etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder wenn es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen.

Wende man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall an, so werde deutlich, dass die belangte Behörde Art 3 EMRK verletzt habe. Zusammenfassend stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer durch die Fesselung mit Handfesseln in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 3 EMRK verletzt worden sei. Es wurde beantragt, die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund des LKH B vom 08.10.2018 in dem über die Behandlung vom 16.09.2018 berichtet wird. Dem Befund ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe ca fünf Minuten Handschellen auf beiden Seiten gehabt. Links sei eine deutliche Druckstelle zu sehen. Die Sehnen würden kräftig anspringen. Der Beschwerdeführer klage über eine Kribbelempfindung im Daumen. Die Sensibilität insgesamt sei jedoch intakt, die Durchblutung peripher auch frei. Der Puls sei gut tastbar. Auf der rechten Seite gebe es keinerlei Probleme. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei frei. Das Röntgen habe keinen Hinweis auf eine Verletzung ergeben.

Auf telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes am 29.10.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, dass es sich bei der Beschwerde nur um eine Maßnahmenbeschwerde und nicht um eine Richtlinienbeschwerde handle.

2.              Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Am 15.09.2018 [gemeint wohl: 16.09.2018] gegen 01.17 Uhr sei eine Streife der Polizeiinspektion D zu einem Lokal in der Mstraße in D beordert worden, da ein Gast einen Türsteher verletzt habe.

Als die beiden Polizeibeamten L B und M K am Einsatzort eingetroffen seien, sei bereits eine Streife der Polizeiinspektion D und eine Streife der Sicherheitswache D vor Ort gewesen. Die Beamten hätten mit mehreren Personen gesprochen.

Der Polizeibeamte K sei von einer Kollegin informiert worden, dass der Türsteher von einer Person aus der teilweise noch anwesenden Personengruppe attackiert worden sei. Die Person sei jetzt allerdings nicht mehr vor Ort. Allerdings seien die beiden Personen, welche noch mit den anderen Beamten im Gespräch seien, ebenfalls mit dem Täter unterwegs gewesen.

Der Türsteher teilte dem Polizeibeamten mit, dass die beiden noch anwesenden Personen (der Beschwerdeführer und eine weibliche Person) noch die einzigen verbliebenen Personen aus der Gruppe seien und den Schläger kennen müssten.

Daraufhin habe der Polizeibeamte K versucht, den Beschwerdeführer vor dem Lokal zum Sachverhalt zu befragen. Der Beschwerdeführer sei augenscheinlich alkoholisiert gewesen. Er habe einen unsicheren Stand gehabt und nach Alkohol gerochen. Nachdem der Beschwerdeführer und die weibliche Person nicht kooperativ gewesen seien und noch viele Schaulustige vor Ort gewesen seien, hätten die Polizeibeamten beabsichtigt, die beiden Personen mit zur Dienststelle zu nehmen, um den Sachverhalt und die Personalien der Beteiligten zu ermitteln.

Da der Beschwerdeführer der Personengruppe angehörte, von der ein Mitglied den Türsteher attackiert habe (zumindest handle es sich dabei um eine versuchte Körperverletzung), und er somit Auskunft über die Umstände der Begehung geben habe können, sei die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers nach § 118 Abs 1 StPO erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies verstanden und sei bereit gewesen, mit zur Dienststelle zu kommen. Der Beschwerdeführer und die weibliche Person seien von der Streife der Sicherheitswache D zur Polizeiinspektion D mitgenommen worden.

Die weibliche Person sei in den Einvernahmeraum 1 und der Beschwerdeführer in den Parteienbereich des Journaldienstraumes gebracht worden.

Der Polizeibeamte K habe den Beschwerdeführer nach seinen Personalien befragt. Dieser habe seinen Namen nicht nennen wollen und plötzlich begonnen, lautstark herumzuschreien. Er sei dann vom Stuhl aufgesprungen und habe mit seinen Händen wild gestikuliert und herumgefuchtelt.

Der Polizeibeamte K habe den Beschwerdeführer sofort ermahnt, sich ruhig zu verhalten, aber dieser habe nicht aufgehört, sich aggressiv zu verhalten. Der Polizeibeamte sei dann aufgestanden und durch die Schwingtür in den Parteienbereich gegangen und habe versucht, den Beschwerdeführer zu beschwichtigen. Dieser habe den Polizeibeamten aber offenbar aufgrund seines Verhaltens und der Lautstärke seiner Schreie nicht verstanden. Der Polizeibeamte habe dann den Beschwerdeführer lautstark aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer weiterhin herumgeschrien und mit erhobenen Händen wild um sich gestikuliert.

Plötzlich sei der Beschwerdeführer mit erhobenen Händen einen Schritt auf den Polizeibeamten zugegangen und habe dem Polizeibeamten offenbar angreifen wollen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und seinem aggressiven Verhalten im Vorfeld habe der Polizeibeamte den Beschwerdeführer mittels eines Wurfes nach hinten (Einsatztechnik) zu Boden gebracht und dadurch den erwarteten Angriff abgewehrt. Der Beschwerdeführer sei bäuchlings auf dem Boden zu liegen gekommen. In der Folge habe ihm der Polizeibeamte die Handfesseln hinten angelegt und diese arretiert. Zwei weitere Beamte (RI S sowie Inspektor B) seien zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesend gewesen. Die Polizeibeamten B und K hätten dann den Beschwerdeführer an den Oberarmen aufgehoben und ihn auf einen Stuhl im Parteienraum gesetzt. Das Anlegen der Handfesseln sei am 16.09.2018 um 01.35 Uhr erfolgt.

Nach nur zwei Minuten habe sich der Beschwerdeführer beruhigt und der Polizeibeamte K habe ihm die Handfesseln um 01.37 Uhr wieder abgenommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Personalien bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer sei noch darüber informiert worden, dass er aufgrund seines Verhaltens bei der Bezirkshauptmannschaft D angezeigt werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich beschweren zu wollen und habe die Dienstnummer des Polizeibeamten K verlangt. Dieser habe seine Dienstnummer sowie den Namen des Inspektionskommandanten auf einen Zettel geschrieben und ihn über die Möglichkeit, sich beim Vorgesetzten zu beschweren, informiert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Dienststelle verlassen. Beim Hinausgehen habe er noch gesagt: „Du bisch so ein dummer Hund!“

Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit behauptet, dass er durch das Anlegen der Handfesseln verletzt worden sei. Es hätten beim Abnehmen der Handfesseln keine Verletzungen festgestellt werden können. Die Handgelenke des Beschwerdeführers hätten lediglich eine leichte Rötung aufgewiesen, die praktisch bei jedem Anlegen von Handfesseln auftrete.

Nach Anführung der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde weiter aus, gemäß § 21 Abs 2 SPG hätten Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden und ihren Organen die Befugnis der Befehls- und Zwangsgewalt gemäß den §§ 30 und 50 SPG zur Verfügung. Gefährliche Angriffe seien unverzüglich zu beenden. Der gefährliche Angriff beginne bereits mit der – noch straflosen Vorbereitung der Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch eine Straftat bzw den Versuch einer Straftat, sofern die Vorbereitungshandlungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Straftat stehe. Mit der Beendigung gefährlicher Angriffe, die sich noch im Vorbereitungsstadium einer Straftat befinden würden, dürfe nicht zugewartet werden, bis das Stadium der Strafbarkeit (Versuch) erreicht worden sei. Unverzüglich bedeute so viel wie ohne schuldhafte (unnötige) Verzögerung.

Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer nach seinen Personalien befragt worden. Er habe seinen Namen jedoch nicht nennen wollen, habe begonnen lautstark zu schreien, sei vom Stuhl aufgesprungen und habe wild mit den Händen gestikuliert und herum gefuchtelt. Der amtshandelnde Beamte habe den Beschwerdeführer ermahnt, sich sofort ruhig zu verhalten, was diesen jedoch nicht dazu veranlasst habe, sich nicht mehr aggressiv zu verhalten. Deshalb sei der Beamte durch die Tür in den Parteienbereich gegangen und habe versucht, den Beschwerdeführer dort zu beschwichtigen. Aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierung und der Lautstärke der Schreie des Beschwerdeführers habe der Beamte versucht, sich dadurch Gehör zu verschaffen, dass er dem Beschwerdeführer lautstark – um dessen Lautstärke zu übertönen – aufgefordert habe, sein aggressives und lautes Verhalten umgehend einzustellen.

Nachdem auch dieser Beruhigungsversuch gescheitert sei und der Beschwerdeführer sein Verhalten in keiner Weise verändert habe, sei der Beschwerdeführer mit erhobenen Händen auf den Beamten zugegangen und habe ihn offensichtlich angreifen wollen. Diesem gefährlichen Angriff, der sich noch im Vorbereitungsstadium befand, sei vom Polizeibeamten, wie gesetzlich vorgesehen, unverzüglich ein Ende gesetzt worden, indem er den Beschwerdeführer mittels Körperkraft zu Boden gebracht habe. Um weitere Kampfhandlungen – die eventuell eine Verletzung des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätten – zu vermeiden, seien diesem aus Sicherheitsgründen Handfesseln angelegt worden. Unmittelbar darauf sei der Beschwerdeführer von zwei Beamten hochgehoben und auf einen Stuhl gesetzt worden. Da sich der Beschwerdeführer im Anschluss sofort beruhigt habe, seien ihm die Handfesseln nach lediglich zwei Minuten wieder abgenommen worden.

Ob ein bestimmtes Einschreiten der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe verhältnismäßig gewesen sei, sei auch bei nachprüfender Kontrolle im Sinne der ex-ante-Sichtweise zu beurteilen. Der einschreitende Polizeibeamte sei aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers, seines Erregungszustandes und der völlig fehlenden Einsicht davon ausgegangen, dass dieser ihn habe angreifen wollen, weshalb er diesen Angriff rechtmäßig durch Zwangsgewalt gemäß § 33 SPG beendet habe.

Die angewendete Körperkraft als auch die kurzfristig angelegten Handfesseln hätten dabei unmittelbar auf die Zwangsbefugnisse des § 33 SPG gestützt werden können. Nach § 33 SPG seien unter den allgemeinen Voraussetzungen auch kurzfristige Eingriffe in die persönliche Freiheit zulässig, um drohende gefährliche Angriffe zu beenden und auch nicht zur Umsetzung bringen zu lassen.

Das Eingreifen des Beamten habe sich eindeutig gegen den Beschwerdeführer gerichtet, von dem auch die Gefahr ausgegangen sei. Der angestrebte Erfolg, nämlich die Beruhigung des Beschwerdeführers habe weder durch Ermahnungen noch durch Beschwichtigungsversuche erreicht werden können, weshalb das zu Boden bringen und das Anlegen der Handfesseln jedenfalls verhältnismäßig gewesen sei. Durch die Maßnahme sei es weder zu Schädigungen noch zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers gekommen. Die Verhältnismäßigkeit sei auch jedenfalls dadurch gewahrt worden, dass dem Beschwerdeführer die Handfesseln nach nur zwei Minuten, daher unmittelbar nach dem der angestrebte Erfolg eingetreten sei, wieder abgenommen worden seien.

Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, durch das Anlegen der Handfesseln verletzt worden zu sein. Es hätte beim Abnehmen der Handfesseln nach lediglich zwei Minuten auch keine Verletzung festgestellt werden können. Leichte Rötungen entstünden naturgemäß bei jedem Anlegen von Handfesseln, dies stelle jedoch weder eine Verletzung noch eine Beeinträchtigung der Blutzirkulation dar. Auch aus dem Ambulanzblatt gehe keine Verletzung oder tatsächliche Beeinträchtigung hervor. Im Gegenteil werde dort festgehalten, dass die Sensibilität intakt sei, die Durchblutung frei, auf der rechten Seite überhaupt keine Probleme vorliegen und auch die Beweglichkeit im Handgelenk frei sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand, sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand gemäß Aufwandersatzverordnung dem Bund zuzusprechen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Aufgrund eines Vorfalles in der Nacht vom 16.09.2018 in einem Lokal in D ist der Beschwerdeführer freiwillig mit zur Polizeiinspektion D gegangen, wo seine Personalien festgestellt werden sollten und er zu einem Sachverhalt betreffend eine Körperverletzung (durch eine andere Person) befragt werden sollte.

Der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte, der die Befragung durchführen sollte, haben sich im Journaldienstraum der Polizeiinspektion D befunden. In diesem Raum gibt es eine Theke. Zunächst hat sich der Polizeibeamte hinter dieser Theke an einem PC befunden, der Beschwerdeführer auf einer Sitzgelegenheit vor der Theke. Als der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer nach seinen Personalien befragte, wollte der Beschwerdeführer seinen Namen nicht nennen. Der Beschwerdeführer ist daraufhin laut geworden und hat gestikuliert. Der Polizeibeamte hat ihn mehrfach zur Ruhe ermahnt, der Beschwerdeführer hat sich dennoch nicht beruhigt.

Der Polizeibeamte ist daraufhin hinter der Theke hervorgekommen und zum Beschwerdeführer gegangen. Daraufhin hat er den Beschwerdeführer nochmals lautstark abgemahnt. Schlussendlich haben sich der Polizeibeamte und der Beschwerdeführer gegenseitig angeschrien. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Händen in Kopfhöhe gestikuliert, er ist nahe auf den Polizeibeamten zugegangen. Als der Beschwerdeführer in dieser Situation eine Hand erhoben hat, wurde vom Polizeibeamten ein Angriff vorhergesehen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten mit einer Einsatztechnik (einem Wurf) zu Boden gebracht. Der Beschwerdeführer kam auf dem Bauch zu liegen.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vom Polizeibeamten die Hände mittels Handschellen auf dem Rücken geschlossen. Unmittelbar daraufhin haben dieser Polizeibeamte und eine Kollegin den Beschwerdeführer auf einen Stuhl gehoben. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge beim Polizeibeamten über Schmerzen durch die Handschellen beklagt. Nach einem Zeitraum von zwei bis fünf Minuten, hatte sich der Beschwerdeführer beruhigt und es wurden ihm die Handfesseln wieder abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren Rötungen an den Unterarmen des Beschwerdeführers erkennbar. Solche Rötungen sind beim Anlegen von Handfesseln üblich. Der Beschwerdeführer hatte auch Eindruckstellen von den Handfesseln. Handschellen können nicht schmerzfrei angelegt werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Amtshandlung stark alkoholisiert.

Nach der Amtshandlung hat der Beschwerdeführer das Landeskrankenhaus B aufgesucht. Dort wurde links eine deutliche Druckstelle diagnostiziert und festgehalten, der Patient Klage über eine Kribbelempfindung im Daumen. Es wurde festgestellt, die Sensibilität sei jedoch intakt, die Durchblutung frei und der Puls gut tastbar. Die Beweglichkeit der Handgelenke sei frei.

In einem Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.01.2019 wurde festgestellt, dass eine Teilläsion eines Nervs betreffend den linken Daumen vorliege. Es wurde die Einnahme von sogenannten Nervenvitaminen verordnet.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 angegeben, er sei damals am 16.09.2018 freiwillig mit zur Polizeiinspektion D gegangen. Die Polizisten hätten gesagt, man müsse den Sachverhalt wegen eines zerbrochenen Glases aufnehmen. Er sei an diesem Abend in einem Lokal in D gewesen. Dort habe sich die Sache mit dem zerbrochenen Glas ereignet. Es habe an diesem Abend in dem Lokal Schwierigkeiten mit dem Security gegeben. Diese hätten aber nicht ihn sondern einen Kollegen von ihm betroffen. Er habe nicht aufgepasst, was dort zwischen den beiden vorgefallen sei. Aufgrund des Vorfalls sei die Polizei gekommen. Er sei dann nach seinen Taten gefragt worden, weil er auch in der Gruppe gewesen sei. Er habe zuerst gedacht, es gehe um das zerbrochene Glas. Es habe ihn schon etwas schockiert, dass man deswegen so ein Theater mache. Man habe ihm dann gesagt, er solle, um eine Aussage zu machen, mit auf den Posten kommen. Das habe er dann auch freiwillig gemacht. Er sei dann auf der Polizeiinspektion D gewesen.

Er sei in einem Raum gleich wenn man hineinkomme, gewesen. In diesem habe es eine Theke gegeben. Hinter der Theke hätten sich die Polizisten aufgehalten, er sei vor der Theke gewesen. Dort sei eigentlich nur er gewesen. Vor der Theke seien auch Stühle. Man habe ihn gebeten, sich dort hinzusetzen. Er habe dann ein paar Minuten gewartet. Der Polizist, der dann hinter der Theke hervorgekommen sei, sei schon hinter der Theke gewesen, als er den Raum betreten habe. Dieser Polizist sei dann hinter der Theke hervorgekommen und habe ihn gleich angeschrien. Er habe ihn aufgefordert, sofort zu sagen, wer von seinen Kollegen dem Security eine Watsche gegeben habe. Er habe dann gesagt: „Was für eine Watsche?“ Er habe gedacht, er sei wegen dem Glas auf der Polizeiinspektion.

Der Polizist habe ihn dann noch einmal aufgefordert zu sagen, wer der Kollege sei. Er sei dann aufgestanden und auch ein bisschen laut geworden. Auf Frage des Verhandlungsleiters, wie er sich das vorstellen müsse, gab der Beschwerdeführer an: Er habe schon ein bisschen geschrien, er lasse sich nicht anschreien. Der Polizist habe dann gesagt, er solle sich jetzt sofort wieder beruhigen. Er habe den Polizisten dann gesagt, bloß weil er ihn anschreie, würde er niemanden verraten. Es habe dann einen Wurf von Seiten des Polizisten gegeben und er sei am Boden gelegen. Der Polizist habe davor noch gesagt, wenn er sich nicht beruhige, lege er ihm Handschellen an. Als er am Boden gewesen sei, seinen ihm dann Handschellen angelegt worden. Die Handschellen seinen ihm hinten angelegt worden. In der Folge sei er auf einen Stuhl gesetzt worden. Er sei, soweit es sich erinnern könne, von dem Polizisten, der ihm die Handschellen angelegt habe und einer Polizistin auf den Stuhl gesetzt worden. Nach ca zwei Minuten sei er aufgestanden und zur Theke gegangen und habe gesagt, ihm schlafe die Hand ein, sie werde nicht durchblutet. Er habe gebeten, die Handschellen zu lockern. Er habe darauf hin ein Lachen als Antwort bekommen. Er habe sich dann wieder hingesetzt. Er habe Angst gehabt, dass er seinen Beruf wegen Folgeschäden nicht mehr ausüben könne, wenn seine Hand weiterhin nicht durchblutet werde. Er sei dann noch einmal aufgestanden und habe zum Polizisten gesagt, er wolle einen Block und einen Kuli, dann würde eine schriftliche Aussage machen. Ansonsten würde er gehen. Man habe ihm dann die Handschellen geöffnet und gesagt, er dürfe gehen.

Er habe dem Polizisten dann noch gezeigt, was die Handschellen gemacht hätten. Er habe dann gesagt, dass das eine Frechheit sei und sei gegangen. Er habe keine Aussage mehr gemacht. Nachdem er wieder vom Polizeiposten gegangen gewesen sei, seien sie noch kurz etwas trinken gegangen. Währenddessen habe er schon gemerkt, dass sein Daumen an der linken Hand taub gewesen sei. Als er dann zu Hause gewesen sei, habe er seine Mutter gefragt, ob sie ihn ins Krankenhaus fahren könne. Sie seien in der Folge in das Landeskrankenhaus B gefahren. Dort sei der bereits mit der Beschwerde vorgelegte Befund erstellt worden. Da seine Beschwerden nach drei bis vier Monaten nicht besser geworden seien, sei er zu einem Neurologen gegangen. Dieser habe festgestellt, dass er am Rücken des Daumens noch immer kein Gefühl habe. Es gebe diesbezüglich einen Befund, den er vorläge.

Auf Frage des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführer an, er sei damals alkoholisiert gewesen. Auf weitere Frage, ob der Beschwerdeführer auf den Polizeibeamten zugegangen sei, gab der Beschwerdeführer an: Nein, der Polizeibeamte sei vor ihm gestanden. Wenn er einen Schritt nach vorne gemacht hätte, wäre er durch ihn durchgegangen. Es wundere ihn, dass der Polizeibeamte dies angebe.

Auf Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer die Handschellen freiwillig anlegen habe lassen gab der Beschwerdeführer an: Es sei so gewesen, dass er, als er auf dem Boden gelegen sei, gesagt habe, der Polizist müsse ihm die Hand nicht so nach oben drücken, er würde sich die Handschellen anlegen lassen. Dies, wenn er ihm unbedingt Handschellen anlegen wolle.

Auf Frage, wie lange die Handschellen angelegt waren gab der Beschwerdeführer an, dass dies fünf Minuten waren.

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob sich der Beschwerdeführer beschwert habe, dass er Schmerzen habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, er habe dem Polizeibeamten gegenüber geäußert, dass ihm die Hand einschlafe und dass sie nicht durchblutet werde. Als er das gesagt habe, seien noch andere Beamte anwesend gewesen, die das mitgehört hätten. Er habe nicht in der Form um ärztliche Hilfe gebeten, dass man ihn ins Krankenhaus führe. Er hätte sich erwartet, dass man ihn ins Krankenhaus bringe, es seien nämlich nicht nur Rötungen an den Handgelenken gewesen, diese seien blau gewesen. Er habe davon Fotos gemacht. Dieses Foto gab der Beschwerdeführer zur Verhandlungsschrift. Auf dem Foto ist ein Ausschnitt eines linken Unterarmes zu erkennen, der eine Verfärbung, die von einer Druckstelle herrühren könnte, zeigt. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, die blaue Stelle sei in der Mitte des Unterarmes und damit deutlich zu erkennen.

Er sei sich sicher, dass die Handschellen mehr als zwei Minuten angelegt gewesen seien. Als ihm die Handschellen angelegt worden seien, sei er verdutzt und ängstlich gewesen, weil drei Polizisten auf ihm gewesen seien. Einer sei auf ihm gekniet, einer sei seitlich gewesen und einer habe ihm die Hand nach außen gehalten. Auf Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Anlegen der Handschellen Schmerzen verspürt.

Auf Frage der Vertreterin der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe mit den Händen gestikuliert, den Polizeibeamten aber nicht berührt. Auf Frage gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe den Polizisten gebeten, ihm die Handschellen zu lockern, der sie ihm angelegt habe.

Der Zeuge RI M K gab an, dass es damals am 16.09.2018 einen Zwischenfall in einem Lokal in D gegeben habe. Er und Insp B seien damals Unterstützungsstreife gewesen. Es sei darum gegangen, dass der Türsteher des Clubs von jemandem angegriffen worden sei. Sie seien dann als zweite oder dritte Streife zum Lokal gekommen. Vor dem Lokal habe sich eine Menschenmasse versammelt gehabt. Sie hätten versucht, sich einen Überblick zu verschaffen und hätten mit den Streifen vor Ort geredet. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Beschwerdeführer und eine Kollegin von ihm maßgeblich dabei gewesen seien. Auf Rückfrage des Verhandlungsleiters teilte der Zeuge mit, dass die Polizei zunächst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen in den Vorfall verwickelt waren, es habe sich dann aber herausgestellt, dass noch weitere drei Männer dabei gewesen seien. Diese seien aber nicht mehr vor Ort gewesen. Der Türsteher habe dann gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei, es sei einer seiner Kollegen gewesen, die schon weg seien.

Sie hätten dann nur die Personalien des Beschwerdeführers feststellen wollen. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin seien aber stark alkoholisiert gewesen und hätten vor Ort nicht mitgewirkt. Nach langem hin und her seinen dann beide freiwillig mit auf die Dienststelle gegangen. Sie hätten die beiden dort separiert. Er habe dann versucht, die Daten des Beschwerdeführers festzustellen, seine Kollegin habe versucht, die Daten der Begleiterin festzustellen.

Der Zeuge und der Beschwerdeführer seien im Journaldienstraum auf der Dienststelle gewesen. Dabei handle es sich um den ersten Raum, in den man komme, wenn man die Dienststelle betrete. Es sei ein Vorraum mit Sitzgelegenheiten, es gebe in dem Raum eine Theke. In dieser Theke gebe es eine Klappe, durch die man in den Vorraum gelange. Der Zeuge habe sich hinter der Theke am Computer befunden, der Beschwerdeführer sei vor der Theke gewesen. Am Anfang sei der Beschwerdeführer gesessen. Der Zeuge habe dann probiert, mit dem Beschwerdeführer zu reden und habe geschildert, was Sache sei. Er habe ihm erklärt, wie es weitergehe und weshalb die Polizei die Daten des Beschwerdeführers benötige. Der Beschwerdeführer sei daraufhin immer lauter und lauter geworden. Der Zeuge habe ihn mehrfach zur Ruhe ermahnt. Das sei nicht passiert. Er sei dann hinter der Theke hervorgekommen und zum Beschwerdeführer gegangen. Er habe ihn dann nochmals lautstark abgemahnt. Der Beschwerdeführer sei dann vor ihm gestanden, habe weitergeschrien und die Hand erhoben.

Daraufhin habe er ihn fixiert und zu Boden verbracht. In der Folge habe er ihm die Handfesseln angelegt. Er habe die Handfesseln arretiert und den Beschwerdeführer auf einen Stuhl gesetzt.

Auf Frage des Verhandlungsleiters teilte der Zeuge mit, ruhig sei der Beschwerdeführer eigentlich nie gewesen. Wenn er ruhig gewesen wäre, hätte er auch nicht mit auf die Dienststelle gemusst. Der Beschwerdeführer habe schon mit den Händen gestikuliert, bevor der Zeuge vor die Theke gegangen sei. Er habe den Beschwerdeführer mit einem Wurf zu Boden gebracht. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er allein gewesen sei, als die Handfesseln angelegt worden seien. Er meine, dass schon ein anderer Polizeibeamter dabei gewesen sei, als der Beschwerdeführer auf den Stuhl gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer habe einen Schritt auf den Zeugen zugemacht, bevor er ihn zu Boden gebracht habe. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, der Zeuge und der Beschwerdeführer seien sich von Anfang an gegenübergestanden, der Beschwerdeführer hätte gar keinen Schritt nach vorn machen können gab der Zeuge an: Das stimme nicht. Im Endeffekt stimme es, dass sie nahe beieinander gewesen waren, dies sei gewesen, als die Hand des Beschwerdeführers nach oben gegangen sei. Davor habe er einen Schritt auf ihn zugemacht.

Dem Zeugen war nicht mehr erinnerlich, was der Beschwerdeführer geschrien hat. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer gestikuliert habe, teilte der Zeuge mit, wie man gestikuliert und zeigt dabei Bewegungen mit den Händen und Armen in Höhe des Kopfes. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, er habe am Boden liegend gesagt, er lasse sich die Handschellen freiwillig anlegen, teilt der Zeuge mit, dass er sich daran nicht erinnern könne, es könne sein, dass der Zeuge das gesagt habe, in dieser Situation gebe es aber keine Freiwilligkeit und es sei auch nicht möglich, dass die Handschellen schmerzfrei angelegt würden. Das wisse jeder, der das schon einmal mitgemacht habe.

Die Handschellen seien ein paar Minuten angelegt gewesen, bis sich der Beschwerdeführer wieder beruhigt habe. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob der Zeuge dies näher einordnen könne, etwa zwei oder fünf Minuten, teilte der Zeuge mit, dass er das nicht mehr wisse. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer beruhigt, er habe ihm die Handfesseln dann wieder abgenommen.

Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, als er die Handfesseln angelegt gehabt habe, beschwert habe, dass er Schmerzen habe, teilte der Zeuge mit: Ja, es war dies irgendwann, währenddessen er die Handfesseln anhatte. Auf Frage, ob dem Zeugen, nachdem er die Handfesseln dem Beschwerdeführer wieder abgenommen gehabt habe, Verletzungen aufgefallen seien, gab der Zeuge an: Ihm seien Rötungen aufgefallen. Auf Frage des Verhandlungsleiters, ob solche Rötungen beim Anlegen von Handfesseln üblich seien, teilte der Zeuge mit, dass das so sei. Auf Vorhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildes teilte der Zeuge mit: Dabei handle es sich um diese Rötungen bzw Eindruckstellen.

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob gestikulierend ein Grund für das Anlegen von Handfesseln sei, gab der Zeuge an: Nein, das Gestikulieren allein nicht. Er lege Personen, die nur gestikulierten, nicht Handfesseln an. Auch im konkreten Fall habe er die Handfesseln aufgrund des aggressiven Verhaltens dem Zeugen gegenüber angelegt. In seiner Stellungnahme habe er das Verhalten des Beschwerdeführers geschildert, aus seiner Sicht sei das Aggressivität. Er habe ihn mehrfach abgemahnt. An den Wortlaut dessen, was der Beschwerdeführer geschrien habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn es beleidigend gewesen wäre, hätte er das ausgeführt, aus diesem Grund glaube er nicht, dass es beleidigend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe geäußert, er würde freiwillig mit zum Posten gehen. Der Beschwerdeführer sei nicht schon beim Lokal aggressiv gewesen, er sei aber nicht kooperativ gewesen, das sei ein Unterschied. Er sei insofern nicht kooperativ gewesen, als er seine Daten nicht angegeben habe und auch nicht angegeben habe, wer sonst bei dem Vorfall dabei gewesen sei bzw habe er seine Daten nicht vollständig angegeben.

Auf Frage der Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an, der Beschwerdeführer habe geschrien, nicht nur laut geredet. Er habe schon die Stimme erheben müssen, um mit ihm reden zu können. Die Frage, ob der Zeuge dem Beschwerdeführer nach dem Abnehmen der Handschellen gesagt habe, dass noch eine Anzeige erfolgen werde, bejahte der Zeuge. Die Anzeige sei aufgrund der vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen gemacht worden. Es sei dies aggressives Verhalten und Ehrenkränkung gewesen. Die Ehrenkränkung sei am Schluss passiert, als der Beschwerdeführer den Polizeiposten verlassen habe.

Die Zeugin Inspektor L B gab zusammengefasst und soweit hier relevant an, der Beschwerdeführer sei von der Stadtpolizei in den Journaldienstraum gebracht worden. Ihr Kollege K sei dann im Journaldienstraum am Computer gesessen und habe die Daten des Beschwerdeführers aufnehmen wollen. Sie sei kurz dabei gewesen, sei dann immer wieder in den Einvernahmeraum gegangen, dort hätten sie die weibliche Person befragt. Als sie bei dieser gewesen sei, habe sie dann ein Geschrei gehört. Sie sei deshalb dann in den Journaldienstraum gegangen. Sie habe gesehen, dass Herr K den Beschwerdeführer festgenommen habe.

Als sie in den Journaldienstraum gekommen sei, sei der Beschwerdeführer schon am Boden gelegen. Sie habe dann ihren Kollegen beim Anlegen der Handfesseln unterstützt. Danach sei Herr F wieder auf dem Stuhl gesessen. Sie sei dann im Journaldienstraum geblieben, bis die Handfesseln wieder abgenommen worden seien. Auf Frage, wie lange die Handfesseln angelegt waren, gab die Zeugin an, dass dies ein paar Minuten gewesen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, fünf Minuten, gab die Zeugin an, das könne sein, es könne aber auch weniger sein.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer geäußert habe, dass er Schmerzen habe verneinte die Zeugin. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen K, der Beschwerdeführer habe sich über Schmerzen beschwert, gab die Zeugin an, sie wisse noch, dass der Beschwerdeführer herumgeschrien habe, sie wisse aber nicht mehr genau was.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Wahrnehmung der Zeuge alkoholisiert gewesen sei, bejahte die Zeugin. Er habe ziemlich lallend geredet, der Gang sei ziemlich schwankend gewesen und er habe einen starken Alkoholgeruch gehabt.

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, was dieser geschrien habe, gab die Zeugin an, sie habe zunächst im Einvernahmeraum nur mitbekommen, dass er geschrien habe. Was er geschrien habe, als sie im Journaldienstraum gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie weit sie vom Journaldienstraum entfernt gewesen sei, als der Zeuge geschrien habe. Sie schätze es seien vier bis fünf Meter gewesen.

Zur Frage, ob die Handschellen auch mehr als fünf Minuten angelegt gewesen sein könnten sagte die Zeugin aus, es seien fünf Minuten oder kürzer gewesen, keinesfalls aber darüber. Auf Frage gab die Zeugin an, sie sei dabei gewesen, als man den Beschwerdeführer auf den Sessel gehoben habe. Sie habe mitgeholfen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Moment etwas gesagt habe, antwortete die Zeugin, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne.

Auf die Frage, ob eine Polizeibeamtin sich nicht daran erinnern müsse, welche Sätze gesagt würden, führte die Zeugin aus, der Beschwerdeführer habe gelallt, mehr gelallt als geschrien, was genau könne sie sich nicht mehr erinnern.

Auf Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob das Schreien sehr laut war, damit sie es hören konnte, bejahte die Zeugin. Es sei ein lautes Geschrei gewesen. Der Einvernahmeraum sei ein Stück weit vom Journaldienstraum entfernt. Zwischen Journaldienstraum und Einvernahme seines ca 10 Meter. Die Türen seien zu diesem Zeitpunkt alle offen gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Anlegen der Handfesseln auch noch geschrien habe sagte die Zeugin aus, dass er noch kurz geschrien habe. Sie sei dann wieder zu der weiblichen Person gegangen. Dann sei es auch ruhig gewesen.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 wurde der Zeuge Revierinspektor P S einvernommen. Der Zeuge teilte mit, er habe am 16.09.2018 Innendienst bei der Polizeiinspektion D gehabt. Auf Frage des Verhandlungsleiters gab der Zeuge an, er habe sich nicht im Journaldienstraum sondern im Raum der Bezirksleitstelle aufgehalten, als der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion gebracht worden sei. Dieser Raum sei zwei Türen weiter vom Journaldienstraum. Den Journaldienstraum und den Raum für die Bezirksleitstelle trenne ein Gang. Die Türen seien aber offen, man höre also, wenn jemand in den Journaldienstraum komme.

Er habe von seinem Platz aus eine Diskussion im Journaldienstraum mitbekommen. Bei dieser Diskussion sei es um Aufnahme der Daten einer Partei gegangen. Der Tonfall der Diskussion sei im Zuge der Amtshandlung lauter geworden. Er habe sich soweit nichts dabei gedacht, das sei tagtäglich so. Das Ganze habe sich dann immer weiter gesteigert. Am Ende sei es sehr laut gewesen. Aufgrund dessen sei er dann aufgestanden und habe nachgeschaut, was los sei. Er sei nicht in den Journaldienstraum gegangen, er sei im Gang gestanden. Es sei damals alles sehr schnell gegangen, an Details könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse noch, dass es sehr laut war, es habe eine Schreierei gegeben und sein Kollege, der dem Beschwerdeführer beamtshandelt habe, sei dann vor die Theke gegangen. Durch den Thekenbereich sei seine Sicht etwas eingeschränkt gewesen. Er habe mitbekommen, dass sein Kollege den Beschwerdeführer festgenommen habe. Sein Kollege und der Beschwerdeführer seien zu Boden gegangen, dadurch habe er keine Sicht mehr auf die beiden gehabt. Sein Kollege habe dem Beschwerdeführer dann offensichtlich Handfesseln angelegt und sie seien dann wieder aufgestanden und der Beschwerdeführer sei soweit er sich erinnere hingesetzt worden.

Das Anlegen der Handfesseln habe er nicht gesehen, weil die beiden am Boden gelegen seien. Auf Frage gab der Zeuge an, es seien noch andere Personen dabei gewesen. Es sei eine weibliche Kollegin dabei gewesen und der Kollege, der die Festnahme durchgeführt habe. Der Zeuge selbst sei nie vor die Theke gegangen. Auf Frage gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, was geschrien worden sei. Auf die Frage, ob im Zuge der Amtshandlung gestikuliert worden sei sagte der Zeuge aus, dass er zunächst in der Bezirksleitstelle gewesen sei, habe er davon anfangs nichts mitbekommen. Er könne nicht mehr sagen bzw könne er sich nicht mehr erinnern, ob gestikuliert worden sei, als er in den Journaldienstraum gesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen.

Auf die Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen dazu gemacht habe, wie lange die Handschellen angelegt gewesen seien, führte der Zeuge aus, dies sei nicht besonders lange gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass sein Kollege gesagt habe, wenn sich der Beschwerdeführer beruhige, würden die Handschellen wieder abgenommen. Auf Nachfrage, ob der Zeuge angeben können, ob es zwei, fünf oder zehn Minuten gewesen seien, führte der Zeuge aus, zehn Minuten seien es sicher nicht gewesen, wie lange es sonst war, könne er nicht sagen, er habe auch wieder zurück in die Bezirksleitstelle gehen müssen.

Auf Frage, ob der Zeuge somit das Ende der Amtshandlung nicht mitbekommen habe gab der Zeuge an, er habe es akustisch wahrgenommen, er sei zu diesem Zeitpunkt aber wieder in der Bezirksleitstelle gewesen. Auf Frage, ob der Zeuge noch wisse, ob sein Kollege dem Beschwerdeführer vor der Festnahme abgemahnt habe gab der Zeuge an, ja sein Kollege habe den Beschwerdeführer abgemahnt, er glaube sogar mehrfach. Die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer während der Festnahme laut weitergeschrien habe bejahte der Zeuge, das sei noch weitergegangen.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen zum wesentlichen Sachverhalt nur wenig abweichen. Der Ablauf der Amtshandlung wird von den einvernommenen Personen im Wesentlichen gleichlautend beschrieben. Dazu gehört, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2018 freiwillig mit zur Polizeiinspektion D gekommen ist. Weiters, dass er und der Beamte, der seine Aussage aufnehmen wollte sich im Journaldienstraum befunden haben. Ebenfalls einhellig sagen die Beteiligten aus, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich vor der Theke aufgehalten hat, der Polizeibeamte, der dem Beschwerdeführer die Handschellen angelegt hat zunächst hinter der Theke im Journaldienstraum und dann beim Anlegen der Handschellen vor der Theke im Journaldienstraum.

Auch ist unstrittig, dass sich die Gesprächsführung im Laufe der Amtshandlung zu einem gegenseitigen Anschreien entwickelt hat. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit den Händen in Kopfhöhe gestikuliert hat.

Eine gewisse Uneinigkeit besteht insofern, als der Beschwerdeführer bestreitet, unmittelbar bevor er zu Boden gebracht wurde, einen Schritt auf den Polizeibeamten zugemacht zu haben. Dieser erläuterte aber auf Vorhalt des Verhandlungsleiters nachvollziehbar, dass sie nahe beieinander waren, als die Hand des Beschwerdeführers nach oben gegangen sei. Den Schritt auf den Polizeibeamten zu, habe der Beschwerdeführer zuvor gemacht.

Weiters stimmen die Aussagen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer die Handschellen nur eine relativ kurze Zeit zwischen zwei und fünf Minuten angelegt waren.

Die Aussagen stimmen auch dahin überein, dass der Beschwerdeführer sich nach Anlegen der Handschellen rasch beruhigt hatte und ihm die Handschellen in der Folge auch wieder abgenommen wurden. Auch die Alkoholisierung des Beschwerdeführers wurde von allen Einvernommenen eingeräumt bzw festgestellt.

Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen RI K stimmen auch darin überein, dass sich der Zeuge während der Zeit, als die Handfesseln angelegt waren, über Schmerzen beklagt hat.

Auch unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an seinem linken Unterarm die auf der Lichtbildbeilage B zur Verhandlungsschrift vom 29.01.2019 ersichtlichen Rötungen bzw Eindruckstellen nach Abnahme der Handfesseln aufwies. Weiters ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer abgemahnt wurde, sich ruhig zu verhalten unstrittig.

Soweit sich die Angaben des Beschwerdeführers von den Angaben der Zeugen in Bezug auf die Alkoholisierung und die näheren Umstände (Schreien, Gestikulieren, etc) kurz vor dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde unterscheiden, dies betreffend die Stärke bzw die Intensität, wird den Angaben der Zeugen gefolgt. Die Zeugen unterliegen auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen, während der Beschuldigte seine Aussage ohne derartige Pflicht bzw Sanktion gestalten kann. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass die Zeugen den Beschuldigten hätten wahrheitswidrig belasten wollen. Die Angaben der Zeugen stimmen in den hier wesentlichen Punkten überein. Dass manche Details den Zeugen nicht mehr erinnerlich waren bzw auf Vorhalt erläutert werden mussten, spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen. Zudem waren die Zeugen zum Teil nicht einmal in dem Raum, in dem die Amtshandlung stattgefunden hat sondern konnten die Geschehnisse nur hören.

5.              Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.

6.1. § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991, idF BGBl I Nr 61/2016, lautet:

„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1.

bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2.

sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.

nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2.

nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3.

nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4.

nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5.

nach dem Anti-Doping

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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