TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/5 405-7/771/1/10-2019

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA, über die Beschwerde des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 23.4.2019, XXX-2018 (Beschuldigter: AB AA, EE FF/Großbritannien, vertreten durch Mag. BG, BJ-Straße, BI),

z u R e c h t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VStG iVm §§ 3 iVm 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend geändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens GG HH, mit Sitz in EE, FF, Vereinigtes Königreich, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die kroatische Staatsangehörige AZ BA, geb am ZZZ - wie von einem Kontrollorgan in der Mitte der Piste JJ in BI, zumindest am 23.2.2018 gegen 10:30 Uhr festgestellt - als Schilehrerin beschäftigt hat, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4 oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens GG HH, mit Sitz in EE, FF, Vereinigtes Königreich, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die kroatische Staatsangehörige AU AV, geb am YYY - wie von einem Kontrollorgan auf der Piste JJ Ende der Talabfahrt in KK zumindest am 23.2.2018 gegen 10:45 Uhr festgestellt - als Schilehrerin beschäftigt hat, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4 oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.

Sie haben dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs 1 VStG iVm 3 Abs 1 iVm 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begangen, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 erster Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 für jede unberechtigt beschäftigte Ausländerin, gesamt somit € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe für jede unberechtigt beschäftigte Ausländerin zwei Tage, gesamt somit vier Tage) verhängt wird.“

Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe ist bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, QQQ, Verwendungszweck: XXX-2018 [405-7/771-2019]) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde den - von der Finanzpolizei für das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See mit Strafantrag vom 8.5.2018 angezeigten - nunmehr im Spruch angeführten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten AB AA gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ein. Begründend wird darin - zusammengefasst - angeführt, aufgrund der Rechtfertigung des Beschuldigten und der übermittelten Vereinbarungen könnte nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass für die Tätigkeit der angetroffenen Personen am 23.2.2018 eine Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen wäre. Daher liege keine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG vor. Ebenso stellte die belangte Behörde das vergleichbare Strafverfahren gegen AO AN ein.

         

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.5.2019 rügte das beschwerdeführende Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige Beweiswürdigung. Wiederum zusammengefasst, seien weder das Kontrollorgan noch die betroffenen Schilehrerinnen von der belangten Behörde als ZeugInnen einvernommen worden. Es sei nicht gewürdigt worden, dass die Schilehrerinnen eine Schiausrüstung der Schischule getragen hätten, welche diese nicht an unbeschäftigte Personen verleihe. Die Verantwortung des Beschuldigten, die Schilehrerinnen wären bloß auf freiwilliger Basis mit ihren Gruppen Schi gefahren, sei unglaubwürdig. Darüber hinaus müsste der Firmenstandort des Unternehmens GG HH, auch der Behörde bekannt sein. Abschließend wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschuldigten strafantragsgemäß zu bestrafen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte gemeinsam mit dem Verfahren 405-7/772-2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung am 3.7.2019 durch. Zu dieser erschienen der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA Mag. BG der ebenfalls den nicht anwesenden Beschuldigten im Verfahren 405-7/772-2019 (AO AN) vertritt, sowie MM NN für das beschwerdeführende Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See. Das Kontrollorgan AR AQ wurde als Zeuge einvernommen.

2. Sachverhalt

Das Unternehmen GG HH, (in weiterer Folge GG), mit Sitz in EE/FF/Vereinigtes Königreich, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited company) mit AB AA und AO AN als Geschäftsführer.

Der Geschäftsbereich ist Reiseveranstaltung. Dabei werden wochenweise Schiurlaube für EE-Schulklassen in Österreich angeboten. Dabei organisiert das Unternehmen GG den Transport, die Unterkunft, die Schipässe sowie ein Rahmenprogramm.

Für die Betreuung der EE-Schüler beim Schifahren in Österreich bucht das Unternehmen entweder Unterrichtsstunden bei österreichischen Schischulen oder stellt selbst geeignete Personen dafür bereit. Bei Letzteren handelt es sich um ehemalige SchilehrerInnen, die unentgeltlich - nach entsprechender Koordination mit den EE-en Betreuungslehrern - die EE-Schüler unterrichten oder begleiten. Als Gegenleistung stellt diesen das Unternehmen GG unentgeltlich wochenweise die Unterkunft in Österreich bereit. Ebenfalls erhalten diese unentgeltlich einen Schipass ausgehändigt, welcher in der ganzen Woche verwendet werden kann.

So kontaktierte das Unternehmen GG RR TT und UU VV rechtzeitig vor Ankunft der EE-Schülergruppe in Österreich. Dabei wurde vereinbart, dass diese für eine Woche den Schülern jeweils für einen halben Schitag zur Verfügung stehen. Als Entschädigung wurde ihnen dafür eine kostenlose Unterkunft sowie ein kostenloser Schipass in Aussicht gestellt. Dieser Vereinbarung entsprechend stellte das Unternehmen GG UU VV und RR TT eine Unterkunft sowie den Schipass tatsächlich zur Verfügung. Ein Entgelt seitens des Unternehmens GG wurde RR TT und UU VV nicht bezahlt.

Am 23.2.2018 beobachtete das Kontrollorgan des Salzburger Schilehrerverbandes, AR AQ, RR TT und UU VV, wie diese jeweils ca zehn Schülern erklärten, wie man Schneepflug, Stimmbogen und Parallelschwung fährt. Dabei handelte es sich um eine Anfängergruppe. Das Kontrollorgan stand dabei bei der Bergstation in BI und beobachtete die zwei Schilehrerinnen mit ihren Gruppen wie sie die Piste JJ hinunterfuhren über einen Zeitraum von ca 15 Minuten. In weiterer Folge kontrollierte das Kontrollorgan die Schilehrerin UU VV um 10:30 Uhr in der Mitte dieser Piste und die Schilehrerin RR TT um 10:45 Uhr am Ende der Piste.

Bei RR TT und UU VV handelt es sich jeweils um kroatische Staatsbürgerinnen, die in Kroatien einer anderen geregelten Tätigkeit nachgehen. Für die Tätigkeit in Österreich wurde weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Anzeigenbestätigung oder sonst eine in § 3 Abs 1 AuslBG vorgesehene ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung erteilt.

3. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich grundsätzlich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und der dabei vorgelegten Unterlagen.

Der festgestellte Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Das Geschäftsmodell des Reiseveranstalters GG gab der Beschuldigte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 3.7.2019 an.

Gleiches gilt für die zwischen dem Unternehmen GG und RR TT und UU VV vereinbarten Modalitäten. Sowohl der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 3.7.2019 als auch die beiden Schilehrerinnen in ihren - vom Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 3.7.2019 - vorgelegten Stellungnahmen, bestätigen unentgeltlich gearbeitet, als Gegenleistung dafür die Unterkunft sowie den Schipass unentgeltlich erhalten zu haben. Gleiches enthält auch das - zwischen dem Unternehmen GG und RR TT und UU VV - abgeschlossene „Voluntary Agreement“.

Den Umfang der Tätigkeit von einem halben Schitag für eine Woche ergibt sich ausdrücklich aus der Stellungnahme von RR TT („for 1/2 days for one week“).

Die Art der Tätigkeit während der Kontrolle am 23.2.2018 wurden vom Kontrollorgan AR AQ detailgenau, nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. Dieser erläuterte, dass den Schülern Grundkenntnisse des Schilaufs (Schneepflug, Stemmbogen und Parallelschwung) vermittelt wurden und es sich dabei „um einen Anfängerkurs“ und somit um „klassische Schilehrer“ gehandelt hat. Darüber hinaus trugen RR TT und UU VV jeweils eine - vom Unternehmen GG bereitgestellte - Schibekleidung mit der Aufschrift GG. Die Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 3.7.2019, wonach RR TT und UU VV nur als Begleitpersonen (guides) zur Entlastung der EE-Lehrer mit den Schülern Schi gefahren wären, erteilte das Kontrollorgan AR AQ in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 3.7.2019 eine ausdrückliche Absage. Dahingehend ist dem selbsterfahrenen Schilehrer als Kontrollorgan die Unterscheidung zwischen gemeinsam Schi fahren zu gehen und Schiunterricht zu erteilen, nachvollziehbar zuzutrauen. Auch wenn sich dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht mehr detailliert an jede Einzelheit der Kontrolle erinnern kann, hielt dieser unmittelbar nach der Kontrolle seine Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk fest und übermittelte diesen der belangten Behörde. Dieser enthält sämtliche relevanten Details der Kontrolle.

Die anderen beruflichen Tätigkeiten von RR TT und UU VV wurden vom Beschuldigten angegeben und lassen sich - bezüglich UU VV - auch dem Ausdruck der Homepage der wirtschaftlichen Fakultät der Universität Zagreb entnehmen.

Ebenfalls unbestritten ist das Fehlen von ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen für RR TT und UU VV. Dies gestand der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ausdrücklich ein („Über weitere Befragung, ob ich weiß, dass kroatische Staatsbürgerinnen, wenn sie in Österreich eine Beschäftigung nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, eine Bewilligung brauchen: Für mich stellt sich die Frage, ob Kroatinnen eine Arbeitsbewilligung brauchen, um in Österreich auf Urlaub zu fahren. Nein, das wäre mir nicht bewusst gewesen.“).

4. Rechtsquellen

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl 1975/218 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2018/100)

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)   in einem Arbeitsverhältnis,

b)   in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)   nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)   überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

(14) Als Volontäre gelten Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden und dabei keine Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten.

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt.

(5) Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt, …

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2018/58)

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

5. Rechtliche Beurteilung

a) Verantwortlichkeit des Beschuldigten

Im Zeitraum der Beschäftigung der betroffenen Schilehrerinnen war der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens GG. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist somit der Beschuldigte als Geschäftsführer (VwGH 25.9.1992, 92/09/0148) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Unternehmen GG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

b) Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

Gemäß § 3 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besitzt. Die Nichtbefolgung dieser Vorgabe sanktioniert § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als Verwaltungsübertretung.

Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Salzburg festgestellten Sachverhalt unterrichteten die ehemaligen Schilehrerinnen RR TT und UU VV über den Zeitraum von einer Woche verteilt mehrere Stunden täglich Schülerinnen im Auftrag des Unternehmens GG. Als Gegenleistung stellte das Unternehmen GG den Schilehrerinnen unentgeltlich Unterkunft sowie Schipass für die gesamte Woche zur Verfügung.

Grundsätzlich bildet die Tätigkeit als Schilehrer typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (VwGH 25.3.2010, 2008/09/0203). Dabei kann die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit sowie eines Schipasses als Entgelt angesehen werden (zur Leistung von Kost und Logis VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0047). Somit stellt die Erteilung von Schiunterricht für eine Übernachtungsmöglichkeit und einen Schipass eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG dar (zu einer Beschäftigung im Gastgewerbe für Kost und Logis VwGH 24.3.2011, 2008/09/0052). So qualifizierte auch der VwGH die Tätigkeit der stundenweisen Aushilfe in der Landwirtschaft durch einen Ausländer, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG (9.11.2009, 2007/09/0260 mwN).

Dabei ist es unerheblich, ob - wie vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben - der Wert der geleisteten Übernachtung „Null“ wäre. Relevant ist vielmehr, dass der von den Schilehrerinnen erbrachten Leistung (Erteilung von Schiunterricht bzw Begleitung der Schülerinnen) eine Gegenleistung seitens des Unternehmens GG (Gewährung von Unterkunft und Schipass) gegenüberstand (VwGH 15.5.2008, 2007/09/0238).

Ebenfalls scheidet der vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in den Raum gestellte Gefälligkeitsdienst aus. Irrelevant ist dabei, ob dieser die Schilehrerin gekannt hat. Diese erbrachten ihre Arbeitsleistungen vielmehr (wenn auch nur aushilfsweise) zu Gunsten des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens in Erfüllung des diesem Unternehmen erteilten Auftrages (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0235).

Somit lag eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vor. Aufgrund der Übergangsbestimmungen § 32a Abs 10 AuslBG gelten die Bestimmungen des § 32a Abs 1-9 AuslBG auch für Staatsangehörige der Republik Kroatien. Diese unterliegen somit grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG. In § 32a AuslBG vorgesehene Ausnahmetatbestände sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Daran ändert auch das zwischen dem Unternehmen GG und den betroffenen Schilehrerinnen abgeschlossene „voluntary agreement“ nichts. § 3 Abs 5 AuslBG definiert Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden als Volontäre. Diese Tätigkeit gilt gemäß § 2 Abs 2 lit c AuslBG ausdrücklich als Beschäftigung. Bei der Beschäftigung von Volontären ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS und der zuständigen Abgabenbehörde die Beschäftigung des ausländischen Volontärs anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat dann bindend zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen (§ 3 Abs 5 AuslBG; VwGH 25.3.2010, 2007/09/0373). Wurde eine solche Anzeigebestätigung nicht ausgestellt, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor (VwGH 25.3.2010, 2007/09/0373; 26.6.2003, 2000/09/0125). Zusammengefasst hätte der Beschuldigte somit auch die Beschäftigung als „volunteer“ gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchführen müssen. Somit liegt - auch wenn man eine Beschäftigung als Volontäre annehmen würde - die Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor.

Als Verschuldensgrad liegt Fahrlässigkeit vor. So ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, sich nicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung seines Geschäftsmodells in Österreich erkundigt zu haben.

c) Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach dessen Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden und Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschuldigte geltend, 2.000 £ monatlich zu verdienen. Milderungsgründe wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.

§ 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG sieht bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländer als Strafrahmen € 1.000 bis € 10.000 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer vor.

Eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 und somit die Mindeststrafe erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint.

Schon im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG.

d) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Anschluss die englische Übersetzung (nicht wiedergegeben):

„ …T R A N S L A T I O N: ON BEHALF OF THE REPUBLIC

?        R u l e s

?        R e a s o n s f o r t h e D e c i s i o n

1. Course of the proceedings

2. Facts

3. Evidence

4. Sources of law

5. Legal appraisal

?        I n s t r u c t i o n s o n t h e r i g h t o f a p p e a l

?        N o t e …“

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, kroatische Schilehrerinnen, Schikarte und Unterkunft als Gegenleistung, Beschwerde FinPol, Strafausspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.771.1.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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