TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/29 G189/96, G190/96, G191/96, G192/96, G193/96, G277/96

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Veröffentlicht am 29.11.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art65 Abs2 litc
B-VG Art93
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Tir FreilandbautenG §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 65 heute
  2. B-VG Art. 65 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  4. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 65 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  6. B-VG Art. 65 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 65 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für Schwarzbauten im Freiland in Tirol; keine Amnestie bzw Abolition im Sinne der Bundesverfassung; keine sachliche Rechtfertigung der ausnahmslosen Privilegierung eines ursprünglich rechtswidrig handelnden Personenkreises sowie der Beschränkung der Regelung auf Bauten mit Aufenthaltsräumen; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Spruch

§3 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol Nr. 82/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Gesetz vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz), wurden ua. folgende Festlegungen getroffen:römisch eins. 1. Mit dem Gesetz vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt für Tirol 11 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, Landesgesetzblatt für Tirol 82 aus 1994,, (im folgenden: Freilandbautengesetz), wurden ua. folgende Festlegungen getroffen:

"§1

Meldung und Erhebung von Gebäuden im Freiland

  1. (1)Absatz eins,Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen anzusuchen.

  1. (2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat alle im Freiland bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die ihm nicht nach Abs1 gemeldet worden sind, innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben. Im einzelnen sind zu erheben:
    1. a)Litera a
      die Lage der Gebäude und die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sie sich befinden;
    2. b)Litera b
      Name, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer, der Eigentümer der Gebäude und der sonst allenfalls hierüber Verfügungsberechtigten;
    3. c)Litera c
      der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als Freizeitwohnsitz im Sinne des §15 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der jeweils geltenden Fassung;der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als Freizeitwohnsitz im Sinne des §15 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. d)Litera d
      die für die Gebäude bestehenden Baubewilligungen;
    5. e)Litera e
      inwieweit die Gebäude und deren Verwendung durch die bestehenden Baubewilligungen rechtlich gedeckt sind.

  1. (3)Absatz 3,Der Bürgermeister und sonstige von ihm beauftragte Organe der Gemeinde sind berechtigt, im Zuge der Erhebung nach Abs2 die in Betracht kommenden Gebäude in Anwesenheit des jeweiligen Eigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zum Zweck der Feststellung ihres Verwendungszweckes im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Gebäude zu diesem Zweck zu dulden.

§2

Feststellungsverfahren

  1. (1)Absatz eins,Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Erhebung nach §1 Abs2 hinsichtlich jener Gebäude, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn auf Grund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, daß das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.

  1. (2)Absatz 2,Wird ein Gebäude, für das die Baubewilligung nachgewiesen wird oder das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet, so hat der Bürgermeister dies mit Bescheid festzustellen.

  1. (3)Absatz 3,In den Verfahren nach den Abs1 und 2 kommt den Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu.

§3

Nachträgliche Erteilung der Baubewilligung

  1. (1)Absatz eins,Wird innerhalb der Frist nach §1 Abs1 oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach §2 Abs1, mit dem festgestellt wird, daß das Vorliegen der Baubewilligung für das Gebäude nicht zu vermuten ist, oder eines Bescheides nach §2 Abs2 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen angesucht, so entfällt im Bauverfahren darüber das Erfordernis der entsprechenden Flächenwidmung als Bewilligungsvoraussetzung. Die Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen nach §11 Abs1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, in der jeweils geltenden Fassung entfällt, wenn die nachträgliche Errichtung der Schutzräume nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Weiters kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der auf Grund des §24 der Tiroler Bauordnung erlassenen Verordnungen abgesehen werden, wenn deren Einhaltung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und den bautechnischen Erfordernissen nach §23 der Tiroler Bauordnung durch andere geeignete Vorkehrungen entsprochen wird.Wird innerhalb der Frist nach §1 Abs1 oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach §2 Abs1, mit dem festgestellt wird, daß das Vorliegen der Baubewilligung für das Gebäude nicht zu vermuten ist, oder eines Bescheides nach §2 Abs2 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen angesucht, so entfällt im Bauverfahren darüber das Erfordernis der entsprechenden Flächenwidmung als Bewilligungsvoraussetzung. Die Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen nach §11 Abs1 der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung entfällt, wenn die nachträgliche Errichtung der Schutzräume nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Weiters kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der auf Grund des §24 der Tiroler Bauordnung erlassenen Verordnungen abgesehen werden, wenn deren Einhaltung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und den bautechnischen Erfordernissen nach §23 der Tiroler Bauordnung durch andere geeignete Vorkehrungen entsprochen wird.

  1. (2)Absatz 2,Die durch das Gebäude überbaute Grundfläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe sich aus dem Mindestabstand nach §7 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung ergibt, gilt als Bauplatz. Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen ist der Erschließungsbeitrag nach §19 der Tiroler Bauordnung vorzuschreiben. Die Verjährungsfristen nach §155 lita und §156 Abs3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Baubewilligung rechtskräftig geworden ist, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.Die durch das Gebäude überbaute Grundfläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe sich aus dem Mindestabstand nach §7 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung ergibt, gilt als Bauplatz. Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen ist der Erschließungsbeitrag nach §19 der Tiroler Bauordnung vorzuschreiben. Die Verjährungsfristen nach §155 lita und §156 Abs3 der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Baubewilligung rechtskräftig geworden ist, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.

  1. (3)Absatz 3,Die Abs1 und 2 gelten nicht für Gebäude, die nach dem 1. Jänner 1984 fertiggestellt oder errichtet oder erstmalig

zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet worden sind.

§4

Ausnahme vom Verbot von Freizeitwohnsitzen

...

§5

Aufschiebung der Vollstreckung

Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach §2 und des Bauverfahrens nach §3 Abs1 dürfen ein Auftrag nach §44 Abs3 lita oder 5 der Tiroler Bauordnung nicht erlassen und ein allenfalls bereits erlassener Auftrag nicht vollstreckt werden.

§6

Aufhebung der Strafbarkeit

...

§7

Behörden der Stadt Innsbruck

...

§8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

...

§9

Inkrafttreten

..."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B208/95 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 1994, Z MD/Präs.Abt.II-6132/1994, anhängig, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers auf nachträgliche Baubewilligung für das bestehende Gebäude gemäß §3 Abs3 Freilandbautengesetz abgewiesen wurde. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer der zu B981/95, B1058/95 und B1074/95 protokollierten Beschwerden als Nachbar gegen Bescheide der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, alle vom 27. Februar 1995, Zlen. MD/I-8363/1994, MD/I-8589/1994, MD/I-7940/1994, mit denen gemäß §3 Abs1 Freilandbautengesetz jeweils Baubewilligungen für die im Freiland konsenslos errichteten Bauten auf den Grundstücken GP 1953/3, KG Arzl, (B981/95); GP 1953/2, KG Arzl, (B1058/95); und GP 2035/1, KG Arzl, (B1074/95), erteilt wurden. 2. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B208/95 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Dezember 1994, Z MD/Präs.Abt.II-6132/1994, anhängig, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers auf nachträgliche Baubewilligung für das bestehende Gebäude gemäß §3 Abs3 Freilandbautengesetz abgewiesen wurde. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer der zu B981/95, B1058/95 und B1074/95 protokollierten Beschwerden als Nachbar gegen Bescheide der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, alle vom 27. Februar 1995, Zlen. MD/I-8363/1994, MD/I-8589/1994, MD/I-7940/1994, mit denen gemäß §3 Abs1 Freilandbautengesetz jeweils Baubewilligungen für die im Freiland konsenslos errichteten Bauten auf den Grundstücken Gesetzgebungsperiode 1953/3, KG Arzl, (B981/95); Gesetzgebungsperiode 1953/2, KG Arzl, (B1058/95); und Gesetzgebungsperiode 2035/1, KG Arzl, (B1074/95), erteilt wurden.

Schließlich werden in den zu B2166/95 sowie zu B1694/96 protokollierten Beschwerden Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1995, ZVe1-550-2309/1-1, bzw. vom 16. April 1996, ZVe1-551-581/7, bekämpft, mit denen die Vorstellungen der jeweiligen Beschwerdeführer abgewiesen wurden; diese richteten sich zum einen (B 2166/95) gegen den die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück GP 1561/5, KG Tulfes, befindlichen Hauses versagenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Tulfes; zum anderen (B1694/96) gegen einen Bescheid, mit dem der die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde. Schließlich werden in den zu B2166/95 sowie zu B1694/96 protokollierten Beschwerden Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1995, ZVe1-550-2309/1-1, bzw. vom 16. April 1996, ZVe1-551-581/7, bekämpft, mit denen die Vorstellungen der jeweiligen Beschwerdeführer abgewiesen wurden; diese richteten sich zum einen (B 2166/95) gegen den die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode 1561/5, KG Tulfes, befindlichen Hauses versagenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Tulfes; zum anderen (B1694/96) gegen einen Bescheid, mit dem der die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 22. Juni 1996 bzw. am 24. September 1996 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz vom Amts wegen zu prüfen.

Er ging dabei vorläufig davon aus, daß er bei seiner Kontrolle der angefochtenen Bescheide die Abs1 und 3 des §3 Freilandbautengesetz anzuwenden hat und diese Bestimmungen mit dem Abs2 des §3 leg.cit., derzufolge die durch das konsenslos errichtete Gebäude überbaute Grundfläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes als Bauplatz gilt, eine Einheit bilden.

Der Verfassungsgerichtshof ging weiters vorläufig davon aus, daß das Freilandbautengesetz keine, lediglich für strafbare Handlungen bundesverfassungsgesetzlich (vgl. Art93 sowie Art65 Abs2 litc B-VG) vorgesehene Amnestie oder Abolition verfügt. Der Verfassungsgerichtshof ging weiters vorläufig davon aus, daß das Freilandbautengesetz keine, lediglich für strafbare Handlungen bundesverfassungsgesetzlich vergleiche Art93 sowie Art65 Abs2 litc B-VG) vorgesehene Amnestie oder Abolition verfügt.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz hegte er das Bedenken, daß es keinen im Sinne des Gleichheitssatzes ausreichenden, sachlichen Grund dafür gibt, daß Personen, die sich rechtswidrig verhielten, indem sie nicht nur ohne die gesetzlich erforderliche baurechtliche Bewilligung ein Bauwerk errichteten, sondern - jedenfalls im Regelfall - auch die flächenplanerische, also rechtsverbindliche Freilandwidmung mißachteten, vom Gesetzgeber bessergestellt werden als jene Personen, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung im Freiland verzichteten; zumal die rechtswidrige, weil konsenslose Errichtung eines Bauwerkes im Freiland gemäß §3 Abs2 erster Satz Freilandbautengesetz in Verbindung mit §42 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 81/1993, nicht nur für die Vergangenheit saniert wird, sondern auch für die Zukunft entsprechende Bauführungen im Freiland gestattet. In Anlehnung an seine Judikatur zu Planänderungen vertrat der Verfassungsgerichtshof ferner vorläufig die Meinung, daß es dem Gleichheitssatz widerspricht, wenn flächenwidmungswidrige Bauführungen, die vor einem bestimmten Zeitpunkt stattfanden, im nachhinein schlechthin - und in Widerspruch zu jenen Flächenwidmungen - vom Gesetzgeber als konsensfähig erklärt werden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz hegte er das Bedenken, daß es keinen im Sinne des Gleichheitssatzes ausreichenden, sachlichen Grund dafür gibt, daß Personen, die sich rechtswidrig verhielten, indem sie nicht nur ohne die gesetzlich erforderliche baurechtliche Bewilligung ein Bauwerk errichteten, sondern - jedenfalls im Regelfall - auch die flächenplanerische, also rechtsverbindliche Freilandwidmung mißachteten, vom Gesetzgeber bessergestellt werden als jene Personen, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung im Freiland verzichteten; zumal die rechtswidrige, weil konsenslose Errichtung eines Bauwerkes im Freiland gemäß §3 Abs2 erster Satz Freilandbautengesetz in Verbindung mit §42 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt 81 aus 1993,, nicht nur für die Vergangenheit saniert wird, sondern auch für die Zukunft entsprechende Bauführungen im Freiland gestattet. In Anlehnung an seine Judikatur zu Planänderungen vertrat der Verfassungsgerichtshof ferner vorläufig die Meinung, daß es dem Gleichheitssatz widerspricht, wenn flächenwidmungswidrige Bauführungen, die vor einem bestimmten Zeitpunkt stattfanden, im nachhinein schlechthin - und in Widerspruch zu jenen Flächenwidmungen - vom Gesetzgeber als konsensfähig erklärt werden.

Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes hielt es der Verfassungsgerichtshof weiters für bedenklich, daß die Bewilligungsfähigkeit konsenslos errichteter Gebäude lediglich Gebäude mit Aufenthaltsräumen betrifft. Als gleichheitswidrig erachtete er vorläufig auch, daß lediglich konsenslos errichtete oder verwendete Gebäude "im Freiland" den Rechtsvorteil des §3 Freilandbautengesetz genießen.

Er hegte auch das Bedenken, daß die Fristenregelung des §3 Abs3 Freilandbautengesetz mit dem Gleichheitssatz im Widerspruch steht.

Schließlich hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die Regelung des §3 Freilandbautengesetz dem im rechtsstaatlichen Geist auszulegenden und zu verstehenden Art18 Abs1 B-VG widerspricht. Er ging dabei davon aus, daß für den Bürger als Normadressaten durch Gesetz in vorhersehbarer und berechenbarer Weise Rechte und Pflichten begründet werden, daß sich ferner der Bürger auf einen dementsprechenden Vollzug der Gesetze durch die Verwaltung verlassen und daß er diesen letztlich im Wege entsprechender Rechtsschutzeinrichtungen durchsetzen können müsse. Er nahm vorläufig an, daß es dem aus rechtsstaatlicher Sicht zu verstehenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerspreche, wenn der Gesetzgeber rechtswidrige Verhaltensweisen der Bürger, nämlich die Errichtung oder Verwendungsänderung von Gebäuden ohne die rechtlich gebotene Bewilligung, im nachhinein endgültig für rechtmäßig erklärt und dabei ausschließlich in der Vergangenheit liegendes, rechtliches Fehlverhalten saniert.

4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den verfassungsrechtlichen Bedenken entgegentritt.

4.1. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft der Vorwurf der unsachlichen Begünstigung rechtswidrigen Handelns jedenfalls in dieser Form im Regelfall nicht zu. Die weit überwiegende Zahl der von der Sanierung betroffenen Gebäude seien ehemals landwirtschaftlich genutzte Objekte, die ihre landwirtschaftliche Bedeutung verloren hätten und in der Folge daher anderen Zwecken zugeführt worden seien. Im einzelnen handle es sich dabei um alte aufgelassene Bauernhöfe, um alte Almgebäude, Kochhütten, um Feldställe, Astenhütten udgl. sowie nicht selten auch um Austraghäuser. Viele dieser Gebäude seien noch vor dem Jahr 1901, der weit überwiegende Teil jedoch nach diesem Zeitpunkt unter dem Regime der bis zum 1. Jänner 1975 in Geltung gestandenen Tiroler Landesbauordnung, LGBl. 1/1901, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 10/1972, bzw. in Innsbruck der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. 31/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 10/1972, errichtet worden. 4.1. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft der Vorwurf der unsachlichen Begünstigung rechtswidrigen Handelns jedenfalls in dieser Form im Regelfall nicht zu. Die weit überwiegende Zahl der von der Sanierung betroffenen Gebäude seien ehemals landwirtschaftlich genutzte Objekte, die ihre landwirtschaftliche Bedeutung verloren hätten und in der Folge daher anderen Zwecken zugeführt worden seien. Im einzelnen handle es sich dabei um alte aufgelassene Bauernhöfe, um alte Almgebäude, Kochhütten, um Feldställe, Astenhütten udgl. sowie nicht selten auch um Austraghäuser. Viele dieser Gebäude seien noch vor dem Jahr 1901, der weit überwiegende Teil jedoch nach diesem Zeitpunkt unter dem Regime der bis zum 1. Jänner 1975 in Geltung gestandenen Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 1901,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt 10 aus 1972,, bzw. in Innsbruck der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. 31/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt 10 aus 1972,, errichtet worden.

Es sei durchwegs davon auszugehen, daß diese Gebäude in ihrer ursprünglichen Form und Zweckbestimmung rechtmäßig zustandegekommen seien. Zwar sei für diese Gebäude auf Grund ihres Alters eine förmliche Baubewilligung vielleicht nicht mehr auffindbar. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sogenannten "vermuteten Baukonsens" sei aber dennoch vom Vorliegen einer Baubewilligung auszugehen. Zwar treffe es zu, daß im Zuge der dann erfolgten Verwendung der betreffenden Gebäude für andere als landwirtschaftliche Zwecke meist erhebliche bauliche Änderungen erfolgt sind, ohne daß dafür die nach der damaligen Rechtslage erforderliche Baubewilligung eingeholt worden sei. Die Änderung des Verwendungszweckes sei damals hingegen nicht bewilligungspflichtig gewesen. Auch hätten nach diesen Baugesetzen keine der heutigen Rechtslage vergleichbaren Widmungsbestimmungen bestanden. Lediglich für den unmittelbaren Siedlungsbereich hätte es verschiedentlich Verbauungspläne bzw. Wirtschaftspläne, die Elemente der heutigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne enthielten (§31 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. 10/1972) gegeben. Es sei durchwegs davon auszugehen, daß diese Gebäude in ihrer ursprünglichen Form und Zweckbestimmung rechtmäßig zustandegekommen seien. Zwar sei für diese Gebäude auf Grund ihres Alters eine förmliche Baubewilligung vielleicht nicht mehr auffindbar. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum sogenannten "vermuteten Baukonsens" sei aber dennoch vom Vorliegen einer Baubewilligung auszugehen. Zwar treffe es zu, daß im Zuge der dann erfolgten Verwendung der betreffenden Gebäude für andere als landwirtschaftliche Zwecke meist erhebliche bauliche Änderungen erfolgt sind, ohne daß dafür die nach der damaligen Rechtslage erforderliche Baubewilligung eingeholt worden sei. Die Änderung des Verwendungszweckes sei damals hingegen nicht bewilligungspflichtig gewesen. Auch hätten nach diesen Baugesetzen keine der heutigen Rechtslage vergleichbaren Widmungsbestimmungen bestanden. Lediglich für den unmittelbaren Siedlungsbereich hätte es verschiedentlich Verbauungspläne bzw. Wirtschaftspläne, die Elemente der heutigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne enthielten (§31 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972, Landesgesetzblatt 10 aus 1972,) gegeben.

Der Vorwurf des Verfassungsgerichtshofes, daß im Regelfall Personen privilegiert würden, die die rechtsverbindliche flächenplanerische Freilandwidmung mißachtet hätten, treffe daher nicht zu, da es nach der Rechtslage jederzeit möglich gewesen sei, ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Objekt einer nichtlandwirtschaftlichen Verwendung zuzuführen, sofern für die dabei vorgenommenen wesentlichen baulichen Veränderungen eine Baubewilligung eingeholt wurde.

An dieser Rechtslage habe auch das Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, LGBl. 10/1972, am 16. Februar 1972 nichts geändert, weil die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundflächen erst auf Grund der nach diesem Gesetz zu erlassenden Flächenwidmungspläne beschränkt wurde. Die ersten - vereinzelten - Flächenwidmungspläne seien jedoch erst beginnend mit dem Jahr 1974 erlassen worden. Der Großteil der Gemeinden habe Flächenwidmungspläne überhaupt erst zwischen 1979 und 1985 erlassen. An dieser Rechtslage habe auch das Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, Landesgesetzblatt 10 aus 1972,, am 16. Februar 1972 nichts geändert, weil die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundflächen erst auf Grund der nach diesem Gesetz zu erlassenden Flächenwidmungspläne beschränkt wurde. Die ersten - vereinzelten - Flächenwidmungspläne seien jedoch erst beginnend mit dem Jahr 1974 erlassen worden. Der Großteil der Gemeinden habe Flächenwidmungspläne überhaupt erst zwischen 1979 und 1985 erlassen.

Auch durch das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974, LGBl. 42/1974, am 1. Jänner 1975 habe sich keine im gegebenen Zusammenhang relevante wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben. Zwar sei auf Grund des §43 Abs3 erster Satz leg.cit. für die nach diesem Gesetz bewilligten baulichen Anlagen in der Benützungsbewilligung auch auszusprechen gewesen, daß die bauliche Anlage nur zu dem Zweck benützt werden darf, der dem in der Baubewilligung genehmigten Verwendungszweck entspricht. Darüberhinaus hätte nach der Tiroler Bauordnung 1974 - im Gegensatz zu den bisherigen Baugesetzen - auch die bloße Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedurft, "sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann" (§ 25 lit. d Tiroler Bauordnung 1974). Für Auch durch das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974, Landesgesetzblatt 42 aus 1974,, am 1. Jänner 1975 habe sich keine im gegebenen Zusammenhang relevante wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben. Zwar sei auf Grund des §43 Abs3 erster Satz leg.cit. für die nach diesem Gesetz bewilligten baulichen Anlagen in der Benützungsbewilligung auch auszusprechen gewesen, daß die bauliche Anlage nur zu dem Zweck benützt werden darf, der dem in der Baubewilligung genehmigten Verwendungszweck entspricht. Darüberhinaus hätte nach der Tiroler Bauordnung 1974 - im Gegensatz zu den bisherigen Baugesetzen - auch die bloße Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedurft, "sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann" (Paragraph 25, Litera d, Tiroler Bauordnung 1974). Für

Gebäude, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1974 bereits bestanden und für die ein Verwendungszweck nicht festgelegt war, habe sich auf Grund dieser neuen Bestimmung keine Änderung ergeben.

Erst durch die erste Bauordnungsnovelle, LGBl. 37/1978, sei dem §56 ein Abs5 angefügt worden, demzufolge Grundflächen, für die keine Widmung festgelegt ist, weil weder ein nach §31 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972 weitergeltender Verbauungsplan noch ein Flächenwidmungsplan besteht, als Freiland nach §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972 gelten. Nach §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, idF LGBl. 88/1983, sei es erlaubt gewesen, die Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland zu bewilligen, wenn diese mit den im Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 festgelegten Zielen der örtlichen Raumordnung oder, im Falle einer Bausperre nach §29 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, idF LGBl. 88/1983, mit dem aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes nicht im Widerspruch stehen. Damit sei - als Reaktion auf die Tatsache, daß ein Großteil der Gemeinden zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen gültigen Flächenwidmungsplan verfügte - die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundflächen unmittelbar gesetzlich beschränkt worden. Erst durch die erste Bauordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 37 aus 1978,, sei dem §56 ein Abs5 angefügt worden, demzufolge Grundflächen, für die keine Widmung festgelegt ist, weil weder ein nach §31 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972 weitergeltender Verbauungsplan noch ein Flächenwidmungsplan besteht, als Freiland nach §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972 gelten. Nach §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, in der Fassung Landesgesetzblatt 88 aus 1983,, sei es erlaubt gewesen, die Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland zu bewilligen, wenn diese mit den im Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 festgelegten Zielen der örtlichen Raumordnung oder, im Falle einer Bausperre nach §29 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972, in der Fassung Landesgesetzblatt 88 aus 1983,, mit dem aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes nicht im Widerspruch stehen. Damit sei - als Reaktion auf die Tatsache, daß ein Großteil der Gemeinden zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen gültigen Flächenwidmungsplan verfügte - die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundflächen unmittelbar gesetzlich beschränkt worden.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung sei ein rechtserheblicher Widerspruch zu den örtlichen Raumordnungsinteressen nur in den wenigsten Fällen begründbar gewesen. Dies umsomehr, als aus damaliger Sicht dem Freilandschutz bei weitem nicht jene Bedeutung beigemessen worden sei, wie sie diesem Ziel heute zukomme.

Erst durch die dritte Bauordnungsnovelle, LGBl. 10/1989, sei die Änderung des bloß aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden (bescheidmäßig nicht festgelegten) Verwendungszweckes rechtlich erfaßt worden. Da sich das Freilandbautengesetz auf Grund der Stichtagsregelung im §3 Abs3 aber nur auf Gebäude bezieht, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet worden sind, könnten diese außer Betracht bleiben. Erst durch die dritte Bauordnungsnovelle, Landesgesetzblatt 10 aus 1989,, sei die Änderung des bloß aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden (bescheidmäßig nicht festgelegten) Verwendungszweckes rechtlich erfaßt worden. Da sich das Freilandbautengesetz auf Grund der Stichtagsregelung im §3 Abs3 aber nur auf Gebäude bezieht, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet worden sind, könnten diese außer Betracht bleiben.

Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung daher die Auffassung, daß in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eine Privilegierung nur insofern erfolgt sei, als die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung auf Grund der heutigen Rechtslage nicht mehr möglich sei, wogegen dies nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Gebäudes oder - was wesentlich häufiger zutreffe - der Änderung seines Verwendungszweckes und der damit einhergehenden baulichen Veränderungen noch der Fall gewesen wäre. Eine gesetzliche Regelung, die eine Privilegierung von Fällen, in denen das Widmungserfordernis von Anfang an negiert wurde, ausschließe, sei aber zwangsläufig derart komplex und aufwendig, daß sie die Gemeinde in der Vollziehung vor kaum lösbare Probleme stellen würde. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung scheint es daher sachlich vertretbar, eine kleine Zahl solcher Fälle zugunsten einer etwas pauschalierenden, dafür aber klaren und übersichtlichen Regelung in Kauf zu nehmen.

4.2. Bei dieser Ausgangslage - so die Tiroler Landesregierung - scheine auch die Anwendung des §42 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 auf Gebäude, für die nach dem Freilandbautengesetz nachträglich die Baubewilligung erteilt wurde, nicht nur unbedenklich, sondern aus Sachlichkeitserwägungen geradezu geboten. Angesichts der Tatsache, daß auch bei vielen seit jeher rechtmäßig im Freiland bestehenden Gebäuden aus heutiger Sicht ein Widerspruch zu den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung vorliegt, die aber insbesondere auf Grund von Vertrauensschutzüberlegungen einer einfachgesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber weitgehend entzogen sind, schiene es der Tiroler Landesregierung sachlich kaum begründbar, den Wiederaufbau von den dem Freilandbautengesetz unterliegenden Gebäuden nicht zuzulassen.

4.3. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung treffe auch der Vergleich mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit von Planänderungen, die lediglich der Schaffung einer Rechtsgrundlage für in Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan errichtete Gebäude dienen, nicht zu. In diesen Fällen werde mit der Planänderung die Privilegierung eines einzelnen Rechtsunterworfenen, der sich rechtswidrig verhalten hat, bezweckt. Nach dem Freilandbautengesetz trete zwar im Ergebnis eine solche Privilegierung ein, der eigentliche Zweck sei aber ein anderer. Mit dem Freilandbautengesetz sollte eine Situation bereinigt werden, der auf andere Weise nicht mehr beigekommen werden könne. In diesem Zusammenhang verweist die Tiroler Landesregierung nochmals darauf, daß ohne das Freilandbautengesetz landesweit mehrere tausend Abbruchbescheide erlassen und auch vollstreckt werden müßten, was die Verwaltung auf Grund des Fehlens der dazu erforderlichen personellen und sachlichen Mittel vor unlösbare Probleme stellen würde.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung sei es offenkundig, daß jegliche Privilegierung eines rechtswidrigen Verhaltens zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zu rechtsstaatlichen Überlegungen steht. Gleichwohl sei nicht jede solche Privilegierung bereits unsachlich und damit gleichheitswidrig im Sinne des den einfachen Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes.

4.4. Auch die Beschränkung des Freilandbautengesetzes auf Gebäude mit Aufenthaltsräumen sei nicht unsachlich. Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürften nämlich im Umfang des §41 Abs2 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 ohnehin errichtet werden. So falle etwa eine Garage als Nebengebäude zu einem auf Grund des Freilandbautengesetzes nachträglich bewilligten Wohngebäude unter §41 Abs3 dieser Bestimmung, weshalb ein Widerspruch zur Freilandwidmung nicht vorliege. Zwar treffe die Annahme im Prüfungsbeschluß zu, daß ausschließlich gewerblichen Zwecken dienende Bauwerke von der Begünstigung des §3 Freilandbautengesetzes ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich des Freilandbautengesetzes aber nur auf jene Arten von Gebäude erstrecken, für die auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein Regelungsbedarf besteht.

Aus derselben Überlegung heraus vertritt die Tiroler Landesregierung die Ansicht, daß es sachlich ist, daß im Bauland konsenslos errichtete Gebäude vom Anwendungsbereich des Freilandbautengesetzes ausgeschlossen sind. Im Bauland sei es eben nie zu einer vergleichbaren Problematik gekommen.

4.5. Die Stichtagsregelung des §3 Abs3 Freilandbautengesetz sei nach Meinung der Tiroler Landesregierung nicht nur mit einem grundsätzlichen Umdenken im Bereich der Raumordnung begründbar, sondern auch damit, daß von der durch das Freilandbautengesetz geschaffenen Privilegierung aus sachlichen Gründen jene Gebäude auszunehmen gewesen seien, die zu einer Zeit bewilligungslos errichtet oder einem geänderten Verwendungszweck zugeführt wurden, als dem Schutz des Freilandes bereits ein sehr hoher Stellenwert zugekommen sei. Dies sei seit der Erlassung der 4. Raumordnungsgesetz-Novelle am 1. Jänner 1984, der eine überaus breite öffentliche Diskussion vorausgegangen sei und die den Freilandschutz in den Mittelpunkt stelle, der Fall. Dazu komme, daß der Großteil der Flächenwidmungspläne zwischen den Jahren 1979 und 1985 erlassen worden sei. Jenen Rechtsunterworfenen, die noch nach diesem Stichtag rechtswidrig im Freiland ein Gebäude errichtet oder einem geänderten Verwendungszweck zugeführt hätten, sei aus diesen Sachzusammenhängen heraus ein wesentlich schwererer Vorwurf zu machen, als jenen, die dies früher getan haben.

4.6. Zum vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Bedenken im Hinblick auf das Legalitätsprinzip meint die Tiroler Landesregierung, daß auf Grund der Vielzahl der betroffenen Gebäude eine Bereinigung der Situation anders als durch die Erlassung des Freilandbautengesetzes praktisch nicht möglich gewesen wäre. Die Alternative zur Regelung des Freilandbautengesetzes bestünde nach Meinung der Tiroler Landesregierung im wesentlichen nur darin, sich mit der gegebenen Situation abzufinden, was die bereits mehrmals erwähnten Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Tiroler Landesregierung vertritt daher den Standpunkt, daß bei dieser Ausgangslage die durch das Freilandbautengesetz ermöglichte rechtliche Sanierung die bessere Lösung sei. Aus rechtsstaatlicher Sicht scheine die "einmalige Möglichkeit" der nachträglichen Erwirkung der Baubewilligung zweckmäßiger als die sonst weithin zwangsläufig eintretende faktische Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes.

Nicht zuletzt entstehe für die betroffenen Personen im Hinblick auf die durch das Freilandbautengesetz ermöglichte nachträgliche Erwirkung der Baubewilligung die - nur auf Grund des Baubescheides eintretende - Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung nach §19 Tiroler Bauordnung, LGBl. 33/1989. Landesweit würden damit Abgaben in Millionenhöhe eingebracht, die andernfalls verloren wären. Die solcherart bewirkte Steuergerechtigkeit im Vergleich zu den übrigen Rechtsunterworfenen spreche ebenfalls für die im Freilandbautengesetz getroffene Regelung. Nicht zuletzt entstehe für die betroffenen Personen im Hinblick auf die durch das Freilandbautengesetz ermöglichte nachträgliche Erwirkung der Baubewilligung die - nur auf Grund des Baubescheides eintretende - Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung nach §19 Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt 33 aus 1989,. Landesweit würden damit Abgaben in Millionenhöhe eingebracht, die andernfalls verloren wären. Die solcherart bewirkte Steuergerechtigkeit im Vergleich zu den übrigen Rechtsunterworfenen spreche ebenfalls für die im Freilandbautengesetz getroffene Regelung.

Schließlich erleichtere das Freilandbautengesetz aber auch nicht unwesentlich den Vollzug des neuen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994. Es dürften nämlich die Erschwernisse nicht unterschätzt werden, die sich auf Grund des Defizites an Glaubwürdigkeit ergeben würden.

4.7. Die Tiroler Landesregierung beantragt daher, §3 des Freilandbautengesetzes nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. 1. Die Beschwerden sind gemäß Art144 B-VG zulässig. Bei der Erlassung der mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide hatten die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof belangten Behörden die Abs1 und 3 des §3 Freilandbautengesetz anzuwenden, sodaß auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Kontrolle der angefochtenen Bescheide diese Bestimmungen anzuwenden hat. Auch von der Tiroler Landesregierung wird nicht bestritten, daß Abs2 erster Satz des §3 leg.cit., demzufolge die durch das konsenslos errichtete Gebäude überbaute Grundfläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes als Bauplatz gilt, mit den Abs1 und 3 eine Einheit bildet und daß bei isolierter Aufhebung dieser Bestimmungen dem zweiten und dem dritten Satz des §3 Abs2 Freilandbautengesetz eine vom Gesetzgeber nicht intendierte Bedeutung zukäme. §3 Freilandbautengesetz ist sohin insgesamt in den eingangs geschilderten Beschwerdefällen präjudiziell.römisch zwei. 1. Die Beschwerden sind gemäß Art144 B-VG zulässig. Bei der Erlassung der mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide hatten die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof belangten Behör

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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