TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/18 LVwG-AV-1188/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
EMRK Art8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. August 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

ad 1.:    § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:    § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

         Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige des Königreiches Marokko, beantragte am 23. November 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. August 2018 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.977,71 Euro erforderlich seien (1.363,52 Euro für ein Ehepaar plus 614,19 Euro an bekannten Aufwendungen). Mangels entsprechender Mitwirkung am Verfahren stehe aber die konkrete Höhe der Aufwendungen nicht fest. Der Ehemann als selbständiger Familienerhalter habe laut Einkommensbestätigung von Jänner bis März 2018 monatlich durchschnittlich 2.112,17 Euro an Einkünften erzielt, wobei dieser Betrag noch versteuert werden müsse. Aus dem Jahresabschluss 2017 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.411,51 Euro. Es liege somit kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass tatsächlich ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende, regelmäßige Einkünfte erzielt würden. Zum für die Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsvorvertrag als „Ticketverkäuferin“ sei festzuhalten, dass dieser keine Unterfertigung durch die Beschwerdeführerin aufweise und es sei auch keine Stellungnahme dazu abgegeben worden. Ein ausreichender und tragfähiger Nachweis für die Ausübung der Erwerbstätigkeit liege somit nicht vor. Die Behörde werde darin noch dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin laut Antrag noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Auch sei davon auszugehen, dass sie über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen müsse; ihr seien aber lediglich Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau bestätigt worden.

Die Zukunftsprognose könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.

1.3. Dagegen wurde durch einen Rechtsanwalt Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin zum Familieneinkommen Folgendes ausgeführt:

Die Einkommenssituation des Ehemannes habe sich mittlerweile erheblich verbessert. Während bis August lediglich ein Kebapstand betrieben worden sei, habe der Ehemann nunmehr eine Gaststätte (Pizzeria) mit einem breiteren Speiseangebot und Angestellten erworben. Der bisherige Nettogewinn habe monatlich 2.818,-- Euro betragen. Beabsichtigt sei außerdem, die Beschwerdeführerin als Hilfskraft für 40 Wochenstunden bei einem Monatsbruttolohn von 1.500,-- Euro zu beschäftigen, wobei ihre Deutschkenntnisse für diese Tätigkeit ausreichend seien.

Des Weiteren wurden in der Beschwerde Ausführungen zu den regelmäßigen Aufwendungen getätigt und es wurde ausgeführt, dass eine künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausgeschlossen werden könne. Darauf hingewiesen wurde auch, dass am *** eine gemeinsame Tochter geboren worden sei, weshalb bei der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen keinesfalls überwiegen würden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und es wurden mehrere Unterlagen vorgelegt.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte über hg. erfolgtes Ersuchen mit Schreiben vom 11. Mai 2019 den Postaufgabeschein betreffend die Beschwerde vor.

1.6. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2019 eine Urkundenvorlage erstattet. Dabei wurden ein aktueller Strafregisterauszug, Unterlagen zur finanziellen Situation sowie Unterlagen zur Betreuungssituation des Kindes bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Diese Urkundenvorlage wurde der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

1.7. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte die belangte Behörde zur für den Folgetag ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung mit, dass eine Teilnahme der Behörde nicht möglich sein werde. Zur Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Aus der bei der Behörde aufliegenden Aktenkopie sei nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls wann die Beschwerde an den Zustelldienst übergeben worden sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeerhebung verspätet erfolgt sei.

Sollte die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, so werde der Beweisantrag auf Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2018 gestellt. Zum vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei auszuführen, dass die Unterschrift der Arbeitnehmerin vollständig von jener am Antrag abweiche. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass der Ehemann als Arbeitgeber für seine Ehefrau unterschrieben habe. Aus Behördensicht sei damit der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB erfüllt. Es erscheine auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt arbeiten möchte, dies auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Offen bleibe die Frage, wer sich um das Kind kümmern werde, sollte die Beschwerdeführerin dennoch ihre Arbeitsbereitschaft zu erkennen geben. Schließlich würden noch mehrere Fragen von Relevanz erscheinen (etwa welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin im Betrieb verrichten würde und warum der Ehemann gerade sie einstellen wolle).

Ersucht wurde um Übermittlung des Verhandlungsprotokolles und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der Steuerberater des Ehemannes. Weitere Unterlagen wurde vorgelegt und es wurden die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren einbezogen.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Königreiches Marokko.

Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am 23. November 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.

Der am *** geborene Ehemann, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Marokko, hält sich seit dem Jahr 2006 in Österreich auf. Er verfügt hier über ein befristetes Aufenthaltsrecht und hat aktuell folgenden Aufenthaltstitel inne:
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgefolgt am 1. Februar 2018, gültig bis 2. Dezember 2019.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 26. Juli 2016 in *** geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung und es entstammt der Ehe eine am *** in Marokko geborene Tochter. Der Zuzug dieses Kindes nach Österreich ist beabsichtigt.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich bei ihrem Ehemann an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen.

Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 74,06 m2 in einem baubehördlich bewilligten Wohngebäude bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum und Vorraum. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat diese Wohnung seit 1. Dezember 2017 unbefristet angemietet. Die Wohnung wird nur vom Ehemann bewohnt. Die Stadtgemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 1. August 2011 in Österreich arbeitstätig und seit 11. April 2016 selbständig tätig, wobei er bis Ende Juli 2018 einen Kebapstand mit geringerem Umsatz und geringerem Gewinn betrieb.

Mit 1. August 2018 hat der Ehemann die „Pizzeria-***“ im Einkaufszentrum in *** inklusive drei Angestellten übernommen. Mit Ende des Jahres 2018 ist einer der Angestellten, der Koch, aus dem Unternehmen ausgeschieden und es hat der Ehemann dessen Aufgaben übernommen. Das Lokal verfügt über einen Gastgarten und es hat der Ehemann den Geschäftsbetrieb um den Verkauf von Speiseeis erweitert. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. April 2019 hat der Ehemann einen Überschuss in Höhe von 15.979,34 Euro erzielt. Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommenssteuer ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.738,37 Euro. Ein geringeres monatliches Nettoeinkommen ist zukünftig nicht zu erwarten und es hat der Steuerberater des Ehemannes eine positive Zukunftsprognose abgegeben.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, im Lokal ihres Ehemannes zu arbeiten. Es ist beabsichtigt, dass das Lokal dann auch marokkanische Spezialitäten anbietet. Vorgelegt wurde ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvorvertrag, wonach die Beschwerdeführerin für 40 Wochenstunden als Hilfskraft in der Küche und im Service auf unbestimmte Zeit für einen Monatslohn von 1.500,-- Euro brutto arbeiten soll. Inklusive Sonderzahlungen ergibt dies ein rechnerisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.426,32 Euro. Die Beschwerdeführerin soll dabei eine der beiden bestehenden Angestellten kostenneutral ersetzen.

Dass betreffend den Arbeitsvorvertrag kein tatsächlicher Vollzugswille vorläge ist nicht festzustellen. Ebensowenig ist festzustellen, dass die Unterschrift am Arbeitsvorvertrag nicht von der Beschwerdeführerin stammt.

Für die Zeit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wird die Betreuung des gemeinsamen Kindes von der in *** lebenden Ex-Schwiegermutter des Ehemannes übernommen: Frau C, eine pensionierte Lehrerin, die selbst drei Kinder aufgezogen hat und sich immer wieder auch um den Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe kümmert. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung von Frau C besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kinderbetreuung durch das Kinderhaus ***.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann können durch den Familienbonus Plus (Steuerabsetzbetrag) ihre Steuerbelastung um monatlich 125,-- Euro reduzieren.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist folgende monatliche Aufwendungen auf, die nicht schon bei seiner Einkommensermittlung berücksichtigt wurden: An Miete inklusive Betriebskosten und Heizung 613,33 Euro, an Stromkosten
46,-- Euro, an Kreditrückzahlung 461,33 Euro, für das Auto 90,-- Euro, an Unterhaltszahlungen für den am *** geborenen Sohn aus erster Ehe, einem österreichischen Staatsbürger, 160,-- Euro. Mit einer Erhöhung dieses Unterhaltsbetrages ist nicht zu rechnen. Sonstige relevante regelmäßige Aufwendungen bestehen nicht, insbesondere besteht für die Ex-Frau, mit der der Ehemann von 2. September 2010 bis zur einvernehmlichen Scheidung am 17. April 2015 verheiratet war, keine Unterhaltspflicht.

Die Beschwerdeführerin selbst weist keine regelmäßigen Aufwendungen auf.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine Sozialhilfeleistungen bezogen.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben.

Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor.

Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau mittels eines Goethe-Zertifikates A1 vom 5. November 2016 nachgewiesen. Zudem lernt sie seit der abgelegten Prüfung Deutsch mit Hilfe des Internets.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf und es ist die Beschwerdeführerin auch in Marokko unbescholten. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf.

Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 4. Oktober 2021 auf.

Der den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin abweisende angefochtene Bescheid vom 29. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 19. September 2018 von der Österreichischen Botschaft in Rabat ausgehändigt. Die rechtsanwaltliche Beschwerde wurde am 17. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben; der diesbezügliche Postaufgabeschein liegt vor.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auch auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und der Steuerberater des Ehemannes – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragt wurden und dass sie keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Es ist nicht von wahrheitswidrigen Angaben auszugehen, zumal insbesondere im Falle des nicht mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verwandten Steuerberaters nicht zu erkennen ist, weshalb sich dieser durch eine wahrheitswidrige Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334; 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, Rz 16). Zum mit behördlichem Schreiben vom 6. Juni 2019 erfolgten Ersuchen der Behörde um Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll ist festzuhalten, dass eine solche Vorgehensweise insbesondere der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstitutes der mündlichen Verhandlung widersprechen würde (vgl. zu dieser Funktion etwa VwGH 24.3.1998, 96/05/0249; vgl. zur Übermittlung der Verhandlungsschrift auch etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0095).

Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde, der Identitätskarte und dem Reisepass. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Zum Ehemann ist insbesondere auf seinen Reisepass und auf die im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Informationen zu verweisen; zu seiner Aufenthaltsdauer auf die im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten und auf die damit übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 12).

Aktenkundig ist auch die Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung.

Festzuhalten ist, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde. Dass der Ehe die am *** geborene Tochter entstammt ist nicht strittig und es ist hinsichtlich des beabsichtigten Zuzuges des Kindes insbesondere auch auf die Angaben des Ehemannes in der Verhandlung hinzuweisen (Verhandlungsschrift S 8 f.).

Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf dem vorgelegten Mietvertrag, dem Wohnungsplan und insbesondere der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 8. März 2018. Die Stadtgemeinde hat in dieser Mitteilung nicht nur die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt, sondern auch angegeben, dass die Nutzfläche 74,06 m2 beträgt, der Hauptwohnsitz an dieser Adresse vom Ehemann der Beschwerdeführerin begründet wurde, und dass ein baubehördlich bewilligtes Wohngebäude vorliegt. Dass die Wohnung nur vom Ehemann bewohnt wird, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte. Ebenso liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin bei einem Zuzug nach Österreich nicht bei ihrem Ehemann Unterkunft nehmen würde.

Die Feststellung, dass der Ehemann seit 1. August 2011 in Österreich arbeitstätig und seit 11. April 2016 selbständig tätig ist, ergibt sich anhand der vorliegenden Versicherungsdatenauszüge. Dass er bis Ende Juli 2018 einen Kebapstand mit geringerem Umsatz und geringerem Gewinn betrieb und seit 1. August 2018 das Lokal im Einkaufszentrum in *** samt Angestellten übernommen hat ist unstrittig und durch die vorliegenden Unterlagen untermauert. Das Ausscheiden des Koches mit Jahresende und die Übernahme von dessen Aufgaben durch den Ehemann wurde in der Verhandlung übereinstimmend sowohl vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, als auch von deren Ehemann und dessen Steuerberater angegeben (Verhandlungsschrift S 3, 5, 9, 17 und 19). Ebenso wurde angegeben, dass das Lokal über einen Gastgarten verfügt und dass der Geschäftsbetrieb um den Verkauf von Speiseeis erweitert wurde (Verhandlungsschrift S 17 und 20). Die Feststellungen zum von 1. Jänner 2019 bis 30. April 2019 erzielten Überschuss und zum monatlichen Nettoeinkommen nach Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommenssteuer basieren auf der mit Schreiben vom 28. Mai 2019 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung und der mit diesem Schreiben weiters vorgelegten Einkommensberechnung des Steuerberaters. Die Richtigkeit dieser Berechnung wurde in der Verhandlung vom Steuerberater bestätigt (Verhandlungsschrift S 14) und es ist diese auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar. Zur Gewinn- und Verlustrechnung ist festzuhalten, dass die darin enthaltenen Zahlen nicht unrealistisch erscheinen und es ist mit Blick auf die im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden deutlich niedrigeren Beitragsgrundlagen für das Jahr 2018 bzw. dem niedrigeren Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid 2018 insbesondere festzuhalten, dass der Ehemann durch das Ausscheiden des Koches für das Jahr 2019 ein Angestelltengehalt einspart und dass das neue Lokal, für das der Ehemann Ablöse bezahlen musste, erst seit August 2018 betrieben wird (s. auch Verhandlungsschrift S 14 und 17). Darüber hinaus ist eine Umsatzsteigerung im Jahr 2019 auch durch die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und die Angaben des Steuerberaters glaubhaft gemacht (Verhandlungsschrift S 17) und es hat der Steuerberater auch dargelegt, wie er zu seinen früheren Einkommensberechnungen gekommen ist (s. etwa Verhandlungsschrift S 15). Auch hat der Ehemann sein Nettoeinkommen seit Ausscheiden des Koches mit dem Circa-Betrag von 3.000,-- Euro in etwa in dieser Größenordnung angegeben (Verhandlungsschrift S 5). Dass ein geringeres monatliches Nettoeinkommen zukünftig nicht zu erwarten ist, ergibt sich anhand der vorliegenden Umsatzzahlen und der zu erwartenden weiteren Umsatzsteigerung durch Gastgarten und Angebotserweiterung (Speiseeisverkauf, aber auch marokkanische Spezialitäten beim Zuzug der Beschwerdeführerin). Insbesondere hat aber auch der Steuerberater eine positive Zukunftsprognose abgegeben (Verhandlungsschrift S 17 f.): „Das Unternehmen liegt an einer sehr günstigen Stelle, sehr frequentiert und ist ein gut eingeführtes Geschäft mit einer Kundenfrequenz, von der man annehmen kann, dass sie aufrecht erhalten werden kann. [D]ie ersten vier Monate 2019 zeigen, dass sich ein anhaltend gutes Ergebnis einstellen wird. Es spricht meiner Meinung nach nichts dagegen.“ Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass nicht zu erkennen ist, weshalb sich der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Steuerberater durch eine wahrheitswidrige Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, im Lokal ihres Ehemannes zu arbeiten, ergibt sich insbesondere aus den Angaben ihres Rechtsanwaltes und ihres Ehemannes (Verhandlungsschrift S 3, 5 und 8), aber auch aus den Angaben des Steuerberaters (Verhandlungsschrift S 18). Festzuhalten ist, dass ein gemeinschaftliches Wirtschaften von Eheleuten per se nicht lebensfremd ist und dass auch nicht zu erkennen ist, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin für die beabsichtigte Tätigkeit nicht hinreichen sollten. Zudem ist auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag zu verweisen und darauf, dass für die Annahme einer fehlenden Arbeitswilligkeit kein hinreichendes Sachverhaltssubstrat vorliegt. Dass das Lokal bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin auch marokkanische Spezialitäten anbieten soll, hat der Ehemann näher ausgeführt (Verhandlungsschrift S 9). Zum Inhalt des Arbeitsvorvertrages ist auf die mit der Beschwerde erfolgte Vorlage zu verweisen, zum rechnerischen monatlichen Nettoeinkommen bei Berücksichtigung von Sonderzahlungen auch auf den in der Verhandlung zum Akt genommenen Auszug des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Dass die Beschwerdeführerin eine der beiden bestehenden Angestellten kostenneutral ersetzen soll, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Ehemannes. Zwar war in der Verhandlung zunächst nicht eindeutig, ob die Beschwerdeführerin statt des ausgeschiedenen Koches oder statt einer der beiden bestehenden Angestellten arbeiten soll, der Ehemann gab über entsprechende Befragung jedoch sodann an, dass er eine der Angestellten kündigen werde und er benannte die Betroffene auch konkret mit Namen und er begründete seine Entscheidung damit, dass die andere schon länger in der Gastronomie gearbeitet habe (Verhandlungsschrift S 19). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Bestätigung des Steuerberaters vom 10. Oktober 2018 festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin andere Arbeitskräfte ersetzen solle, sodass das Einkommen des Ehemannes nicht geschmälert werde, und dass der Steuerberater in der Verhandlung angab (Verhandlungsschrift S 18): „Es ist auch wirtschaftlich gesehen sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin eine bestehende Arbeitskraft ersetzt. Es war nie eine andere Rede.“ Weiters ist vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen zur Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht festzustellen, dass betreffend den Arbeitsvorvertrag kein tatsächlicher Vollzugswille vorläge. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Unterschrift am Arbeitsvorvertrag nicht von der Beschwerdeführerin stammt. Wie die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2019 zwar grundsätzlich zu Recht ausführt, weicht die Unterschrift am Arbeitsvorvertrag von den Unterschriften auf dem verfahrensgegenständlichen Antrag ab. Jedoch ist zu bemerken, dass die Abweichung darin besteht, dass bei Antragstellung in arabischer Schrift unterschrieben wurde während am Arbeitsvorvertrag in lateinischer Schrift unterschrieben wurde - ein Umstand der durchaus damit erklärt werden kann, dass für das vorliegende Verfahren ein lesbarer Namenszug erfolgen sollte. Der Ehemann hat in der Verhandlung zur Unterschrift am Arbeitsvorvertrag befragt angegeben, dass man manchmal eine Unterschrift so und manchmal so mache (Verhandlungsschrift S 8). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht als unglaubhaft zu erkennen weil auch die am Antrag befindlichen (arabischen) Unterschriften nicht alle ident sind und auch – ohne dass deshalb von Fälschungen auszugehen wäre – von den Unterschriften auf der Identitätskarte und auf dem Reisepass abweichen. Auf Vorhalt der Unterschrift am Arbeitsvorvertrag gab der Ehemann zudem an, dass er glaube, dass das die Unterschrift seiner Frau sei. Er habe ihr das postalisch geschickt und es sei so zurückgekommen. Ausdrücklich verneinte er, dass die Unterschrift von ihm stamme (Verhandlungsschrift S 8). Der Vollständigkeit halber ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass seitens der Behörde im genannten Schreiben vom 6. Juni 2019 weder näher dargelegt wurde, weshalb die Unterschrift am Arbeitsvorvertrag dem Ehemann zuzurechnen sein sollte noch weshalb bejahendenfalls dabei nicht allenfalls eine (verdeckte) Ermächtigung vorliegen könnte.

Die Feststellungen zur Betreuung des gemeinsamen Kindes beruhen auf der mit Urkundenvorlage vom 28. Mai 2019 vorgelegten Bestätigung von Frau C, der Ex-Schwiegermutter des Ehemannes der Beschwerdeführerin, und auf den Angaben des Ehemannes. Bestätigt wurde von Frau C, dass es sich beim Kind der Beschwerdeführerin um die Schwester ihres Enkelkindes handle und dass sie sich dazu verpflichtet fühle, die Kinderbetreuung zu übernehmen, sobald die Beschwerdeführerin zu arbeiten beginne. Sie sei selbst Lehrerin gewesen, habe ihre drei Kinder aufgezogen und betreue oft auch ihr anderes Enkelkind. Der Ehemann hat zur Kinderbetreuung befragt angegeben, dass seine Ex-Schwiegermutter auf das Kind aufpassen werde. Befragt, ob diese wirklich 40 Stunden in der Woche aufpassen würde, gab er an (Verhandlungsschrift S 9): „Sie hat gesagt, dass das kein Problem ist, sie hat ja auch was geschrieben. Sie ist in Pension und sie passt auch auf meinen Sohn auf.“ Es seien ja auch nur acht Stunden am Tag und es gebe als Notfalllösung, etwa wenn Frau C krank sei, das Kinderhaus in *** (zu diesem wurde mit der genannten Urkundenvorlage ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vorgelegt).

Zum Familienbonus Plus ist festzuhalten, dass die Einführung dieses steuerlichen Absetzbetrages und dessen Höhe als allgemein bekannt vorauszusetzen sind.

Zu den monatlichen Aufwendungen ist auf die Angaben des Ehemannes (Verhandlungsschrift S 10) in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass der Ehemann auch einen zweiten Kredit mit einer monatlichen Rückzahlung von 300,-- Euro genannt hat, jedoch wurde dazu in Folge angegeben, dass der Kredit als solcher für das Geschäft nicht mehr extra zu berücksichtigen sei (Verhandlungsschrift S 21). Dem wird insofern gefolgt als der Ehemann angegeben hat, dass er diesen Kredit für den Anfang des neuen Lokales gebraucht habe, nämlich um z.B. neue Lampen und Stühle zu erwerben (Verhandlungsschrift S 10). Darauf hinzuweisen ist, dass dieser Kredit im KSV1870-Auszug des Ehemannes nicht aufscheint und dass fallbezogen auch eine allfällige dennoch vorzunehmende Hinzuzählung der Kreditrate keine maßgebliche Änderung bewirken würde (s. die hg. rechtlichen Ausführungen zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes unter Punkt 4.1.2.). Dass mit einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages für das Kind aus erster Ehe nicht zu rechnen ist, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes, wonach das mit der Ex-Frau so ausgemacht sei; sie arbeite selbst als Lehrerin, ihr Vater sei Arzt und sie hätten Kontakt und keine Probleme miteinander (Verhandlungsschrift S 10). Festzuhalten ist dazu auch, dass es nach Aktenlage seit Abschluss des diesbezüglichen Vergleiches im April 2015 zu keiner Unterhaltserhöhung gekommen ist. Auch bestehen nach Aktenlage keine sonstigen relevanten regelmäßigen Aufwendungen, zumal der Ehemann und seine Ex-Frau nach dem vorliegenden Scheidungsvergleich gegenseitig auf Unterhalt verzichtet haben. Der Ehemann hat auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin keine regelmäßigen Aufwendungen aufweist (Verhandlungsschrift S 10).

Dass der Ehemann während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, wurde von ihm angegeben (Verhandlungsschrift S 13) und es liegen darüber hinaus auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor (s. etwa auch die vorliegenden Versicherungsdatenauszüge).

Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall auf Grund der von ihr beabsichtigten Arbeitstätigkeit sowie mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft ist (es liegt überdies auch eine Bestätigung der Sozialversicherung betreffend die Möglichkeit der Mitversicherung vor). Zum Quotenplatz der Beschwerdeführerin ist auf den behördlichen Aktenvermerk vom 9. November 2017 zu verweisen. Dass die Beschwerdeführerin bei Antragstellung Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau mittels eines Goethe-Zertifikates A1 vom 5. November 2016 nachgewiesen hat, ergibt sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage (Zertifikat; Bescheid S 14). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Dass sie seit der abgelegten Prüfung Deutsch mit Hilfe des Internets lernt, hat ihr Ehemann in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 20).

Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes vor. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführten Abfragen keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf. Auch die im Verfahren vorgelegten Strafregisterauszüge aus dem Herkunftsstaat sind negativ (zuletzt wurde mit Urkundenvorlage vom 28. Mai 2019 ein solcher Auszug vorgelegt). Im Schengener Informationssystem scheint ebenso keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass.

Dass der den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin abweisende angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 19. September 2018 von der Österreichischen Botschaft in Rabat ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung samt dem Rücksendeabschnitt vom selben Tag. Der 19. September 2018 wurde auch in der Beschwerde als Zustelldatum genannt. Dass die rechtsanwaltliche Beschwerde – die auf 17. Oktober 2018 datiert, laut Ausführungen zur Rechtzeitigkeit am selben Tag zur Post gegeben werde, und laut Eingangsstempel am 18. Oktober 2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist – am 17. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem über hg. Ersuchen vorgelegten Postaufgabeschein und dem darauf befindlichen gut lesbaren Datumstempel („17.10.18“).

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

3.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie die maßgeblichen Bestimmungen des § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

„§ 292. […]

(3) […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“

„Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben        1 120,00 €,

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)

[…]

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

4.1.1. Zunächst ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 19. September 2018 von der Österreichischen Botschaft in Rabat ausgehändigt wurde. Letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG war demnach der 17. Oktober 2018. Gemäß dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Postaufgabeschein wurde die Beschwerde an diesem Tag auch bei der Post aufgegeben.

Die Beschwerde ist daher fristgerecht (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 95/10/0206).

4.1.2. Die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) wurde von der Behörde ausschließlich auf den aus Behördensicht nicht gegebenen gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin gestützt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Der gesetzliche Richtsatz für ein Ehepaar mit einem Kind beträgt 1.542,94 Euro (1.398,97 Euro für ein Ehepaar und 143,97 Euro für ein Kind gemäß § 293 Abs. 1 ASVG). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine selbständige Arbeitstätigkeit als Inhaber der „Pizzeria-***“ im Einkaufszentrum in *** ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.738,37 Euro erzielen wird. Zusätzlich wird die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.426,32 Euro erzielen. Gesamt ist somit von einem monatlichen Familiennettoeinkommen in Höhe von 4.164,69 Euro bzw. unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus von 4.289,69 Euro auszugehen. Abzüglich der relevanten monatlichen Aufwendungen in Höhe von 1.076,01 Euro (1.370,66 Euro minus dem Wert der freien Station) ergibt sich ein relevantes Familiennettoeinkommen in Höhe von 3.088,68 Euro bzw. 3.213,68 Euro.

Der gesetzliche Richtsatz für ein Ehepaar mit einem Kind wird somit deutlich überschritten.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der hier angestellten Einkommensberechnung um eine Prognoseentscheidung im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur handelt. Für den zwölfmonatigen Prognosezeitraum ist weder von einem maßgeblich niedrigeren Familieneinkommen noch von maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen auszugehen, wobei grundsätzlich auch eine allfällige geringfüge Richtsatzunterschreitung nicht schädlich wäre (vgl. etwa VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).

Darauf hinzuweisen ist noch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat.

Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der von der Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.

4.1.3. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht.

Weiters ist auf Grund der beabsichtigten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und zudem mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161) und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über einen Quotenplatz, es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009), und sie ist als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel inne hat (vgl. etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249).

4.1.4. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Unterhalt; Einkommen; Erwerbstätigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1188.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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