TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/19 LVwG-AV-635/001- 2019

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

KFG 1967 §106 Abs14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, gegen den Bescheid des Amts der NÖ Landesregierung vom 2. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 106 Abs. 14 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 106 Abs. 14 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG

§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Verkehrsrecht, hat am 2. Mai 2019,
Zl. ***, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführrein nachstehenden Bescheid erlassen.

„Bescheid

Über Ihren Antrag vom 22. März 2019 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Ihr Antrag vom 22. März 2019 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, im Rahmen der Aktion „***“, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 106 Abs. 14 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

Begründung

Mit E-Mail vom 22. März 2019 übermittelten Sie ein „Ansuchen um Verlängerung ***“, der „Ausnahmebilligung zur Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, Ausnahmebewilligung gemäß § 106 Abs. 14 KFG 1967“.

Die Art der Veranstaltung wäre eine im Rahmen der Aktion der NÖ Landwirtschaftskammer, „***“, ***.

Der zeitliche Rahmen für die beantragte Bewilligung wäre von Mai bis Oktober 2019, sowie von März bis Juli 2020, die Fahrten würden täglich von Montag bis Samstag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr durchgeführt werden.

Als Fahrtroute würden „Variante 1 und 2 dienen, wie in den bisherigen Ansuchen (gemeint waren die bisherigen Ansuchen Ihrer Mutter B) laut Plan, welche im Akt bei Ihnen aufliegt“.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen wie ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 über ein Fahrzeug der Klasse T1b (LoF), über ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse R3a (O3), die Kopien von zwei Zulassungsscheinen dieser Fahrzeuge, die Kopie eines

Übergabevertrages, abgeschlossen zwischen B und C an ihre Tochter, Frau A, über Liegenschaften, eines landwirtschaftlichen Betriebes samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, allen Geräten und Maschinen, mit Stichtag 1. Jänner 2019.

Weiters liegt eine Bestätigung über einen Bewirtschafterwechsel der *** von B auf A vor.

Die Fahrten mit dem „Bummelzug“ würden von Ihnen und C durchgeführt werden.

Weiters liegt eine Teilnahmebestätigung vor, wonach Sie beim ländlichen Fortbildungsinstitut LFI der Landwirtschaftskammer NÖ einen Zertifikatslehrgang „***“ absolviert hätten.

Rechtlich war zu erwägen:

Gemäß § 106 Abs. 14 KFG 1967 kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.

Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlich, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Der klare Gesetzeswortlaut spricht von „Fremdenverkehrsveranstaltungen“ und sieht genau nur für solche Anlassfälle die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport von Personen auf Anhängern vor.

Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, was nun die „Fremdenverkehrs-veranstaltung“ auch nur im weitesten Sinn darstellen soll.

Als Betriebsführerin einer Landwirtschaft sind Sie Teilnehmerin bei der Aktion „***“ – im Rahmen von Schulausflügen zu landwirtschaftlichen Betrieben sollen laut der gegenständlichen Homepage zum Beispiel die Nahrungsmittelherstellung, die Arbeit der Landwirte, die am Bauernhof lebenden Tiere etc. Kindern nähergebracht werden.

Unter „Fremdenverkehrsveranstaltungen“ können zum Beispiel besondere Veranstaltungen wie (überregionale) Feste, ein Kirtag, eine Jubiläumsfeier, ein Abfischfest etc. verstanden werden. Diese Ereignisse müssen nicht unbedingt nach dem Veranstaltungsgesetz zu genehmigenden Veranstaltungen entsprechen.

Eine Weiterbildung von Schulkindern fällt nach Auffassung der Behörde nicht unter diesen Begriff.

Darüber hinaus muss (müssen) daher eine (oder mehrere) konkrete Fremdenverkehrsveranstaltung(en) vorliegen.

Schulausflüge zu landwirtschaftlichen Betrieben über eine bestimmte Zeitspanne können nicht als Fremdenverkehrsveranstaltungen angesehen bzw. solchen gleich gehalten werden, da diese Fahrten ausschließlich der (wenn auch auf eine für die Kinder durchaus vergnügliche Art und Weise) der Weiterbildung von Schulkindern dienen und nicht mit einem bestimmten Fest, einem Kirtag etc., eben einer Fremdenverkehrsveranstaltung, in Verbindung stehen, sondern je nach Bedarf laufend während eines bestimmten Zeitraumes durchgeführt werden sollen.

Der Gesetzgeber hat das Transportieren von Personen auf Anhängern generell als gefährlich eingestuft und wollte dies offenbar nur ausnahmsweise gestatten. Die Grenzen für solche Bewilligungen wurden eng lediglich für bestimmte Zwecke gezogen.

Der Transport von Personen auf Anhängern kann per se ein Risiko – und zwar sowohl für die transportierten Personen (hier für die transportierten Kinder) als auch für den übrigen Straßenverkehr – darstellen.

Aus der vorangegangenen Verwaltungspraxis, dass nämlich Ihrer Mutter, B, in den Vorjahren für dieselben Zwecke Ausnahmebewilligungen gemäß § 106 Abs. 14 KFG 1967 erteilt worden sind, kann nicht abgeleitet werden, da Sie selbst nun ebenso eine derartige Bewilligung erlangen können.

Es wird dazu folgende - aus dem Straßenverkehrswesen – bestehende Judikatur zitiert:

„Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen bestehenden Werbungen und Hinweisen ist für die Beschwerdeführung nichts gewonnen, da sie aus allenfalls dafür erteilten Bewilligungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zahl 2000/03/0209) oder einer „Verwaltungspraxis“ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zahl.93/11/0167), selbst aus dem „Nicht-Einschreiten“ in anderen Fällen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zahl 87/03/0112) keine Rechte für sich ableiten könnte. (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2006, GZ 2005/02/0253.

Die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, wie zum Beispiel die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, konnte damit unterbleiben.

Nachdem eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 106 Abs. 14 KFG 1967 nicht vorliegt, war Ihr Antrag abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

Hinweise:

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

am Dienstag, den 7. Mai 2019 wurde mir per RSb-Brief die Abweisung mit dem Kennzeichen *** zugestellt.

Mit diesem Schreiben erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb offener Frist und begründe dies wie folgt.

Das NÖ Tourismusgesetz 2010 definiert im §1 den Begriff sowie das Ziel von Tourismus / Fremdenverkehr und unser Programm enthält mehrere Punkte dieser Definition womit der Aspekt der Fremdenverkehrsveranstaltung gegeben ist.

Um einige Beispiele zu nennen - Erholung, Gesundheit, Sport, Tradition, Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und Vergnügen. (siehe NÖ Tourismusgesetz 2010, §1) Unsere Gäste befinden sich, so lange sie bei uns sind, an der frischen Luft, dürfen sich am Kürbisfeld frei bewegen und in aller Ruhe einen Kürbis aussuchen und diesen mit nach Hause nehmen. Zudem suchen und spielen sie in der Erde und entdecken dort unsere Erdäpfel. (altertümliche Geräte aus Großeltern-Zeiten werden hier verwendet) Im Maislabyrinth vergnügen sich unsere Gäste ausreichend um einen Ausweg zu finden. Weiters dürfen sie im Weingarten unsere leckeren Trauben vernaschen und amüsieren sich dabei Traubenmost nach alter traditioneller Art und Weise zu pressen um diesen im Anschluss zu verkosten.

Da unser Weingarten nicht direkt an der Hofstelle ist und wir nicht jedes Jahr unseren „Hausacker“ mit Kürbis anbauen können/dürfen, benötigen wir die Ausnahmebewilligung gemäß § 106 Abs. 14 KFG 1967. Während der Fahrt in den Weingarten oder zum Kürbisfeld, können unsere Gäste die weitreichende *** sehen (z.B. ***, ***)

Bezugnehmend zum Programm „***“:

Meinen Eltern B und C wurde seit mehr als 15 Jahren die Ausnahmebewilligung zugesprochen. Seitens der Abteilung Verkehrsrecht (Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, ***, ***) wurde ihnen dazumal nahegelegt, das Ansuchen unter die Prämisse „***“ zu stellen, weshalb die Abweisung nun überraschend und nicht verständlich ist.

Gesetzt den Fall es bestünde kein Naheverhältnis, so würde ich folgende Frage stellen: Warum bekommt dieser „***“-Betrieb die Ausnahmebewilligung und mein Betrieb nicht?

Zudem möchte ich hinzufügen, dass dieses Programm nicht nur im Rahmen von *** durchgeführt wird, sondern auch Betrieben als Betriebsurlaub/-ausflug angeboten wird, sowie von deutschen organisierten Reisegruppen angenommen wurde. Hier sind oft der Weingarten, eine Kellerführung sowie das *** Denkmal nahe der *** der Mittelpunkt. Das Programm wird individuell zusammengestellt und variiert je nach Zielgruppe und Wünschen.

Unser Betrieb öffnet nun seit fast 20 Jahren die Türen für Besucher um sich ein Bild vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben hier in ***, im *** zu machen und bietet neben Erholung und Vergnügen auch Wissenswertes und interessante Informationen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Notwendigkeit dieser Ausnahmebewilligung gegeben zu haben und mit Hinweis auf diese Begründung ersuche ich um nochmalige Überprüfung der getroffenen erstinstanzlichen Entscheidung und um Erteilung der gewünschten Bewilligung. (Ausnahmebewilligung zur Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden gemäß §106 Abs. 14 KFG 1967)“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

4.   Feststellungen:

Der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau B, wurde eine Bewilligung im Umfang wie auch von A vorliegend auf Grund eines erfolgten Bewirtschafterwechsels beantragt vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 9. Mai 2018 erteilt. Der nunmehr gestellte Antrag sollte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die neue Bewirtschafterin ebenfalls zur Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, die im Rahmen der Aktion „***“ abgewickelt werden, umfassen.

5.   Rechtslage:

§ 106 (14) KFG: Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6.   Erwägungen:

Auf Grund der eindeutigen Textierung des § 106 Abs. 14 KFG darf die beantragte Ausnahmebewilligung für einen Personentransport auf Anhängern ausschließlich im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Dabei ist unter dem Begriff Fremdenverkehrsveranstaltung eine (oder auch mehrere) Veranstaltung(en) zu verstehen, die entweder einmalig ist/sind oder sich auch über einen längeren Zeitraum erstreckt/en. Jedenfalls muss es sich um identifizierbare Ereignisse handeln, da ansonsten keine entsprechenden Auflagen bei der Erteilung der Bewilligung vorgeschrieben werden können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Vielmehr wird die Aktion „***“ bewilligungsrelevant angeführt. Diese steht jedoch mit Fremdenverkehrsveranstaltungen schon rein begrifflich in keinerlei Zusammenhang. Ziel einer derartigen Veranstaltung ist es, im Zug von Schulausflügen Kindern die Arbeit auf landwirtschaftlichen Betrieben im weitesten Sinn näher zu bringen. Somit liegen bei den beiden genannten Veranstaltungen völlig unterschiedliche Zielsetzungen vor, die nicht vereinbar sind und wobei die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung für die Durchführung von Fahrten im Rahmen der Aktion „***“ auch vom Wortlaut des § 106 Abs. 14 KFG nicht gedeckt ist.

Aus dem Umstand, dass der Mutter der Beschwerdeführerin dennoch – eigentlich ohne gesetzliche Grundlage und somit widerrechtlich – eine derartige Ausnahmebewilligung erteilt wurde, kann gleiches nicht für die jetzige Antragstellerin abgeleitet werden. Auf diesen Umstand hat schon die Verwaltungsbehörde zu Recht unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

Nach Ansicht des LVwG steht einer neuerlichen Antragstellung für die Erteilung der gewünschten Ausnahmebewilligung für die Durchführung derartiger Fahrten ausschließlich im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen, die Aktion *** hat demnach außer Betracht zu bleiben, wobei die zuvor genannten Spezifizierungen vorzunehmen sein werden, der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegen, da es sich dann um einen anderen noch nicht beurteilten Sachverhalt handelt.

Als Alternative stünde noch die Möglichkeit der Durchführung von Bummelzugfahrten zur Verfügung, worauf die Abt. RU6-AB bereits hingewiesen hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und haben zum anderen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7.   Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Ausnahmebewilligung; Personenbeförderung; Anhänger; Fremdenverkehrsveranstaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.635.001...2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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