TE Bvwg Beschluss 2019/5/22 G314 2181711-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G314 2181711-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, irakischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz:

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.05.2015 vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtetet sich die Beschwerde des zunächst vom Verein Menschenrechte Österreich vertretenen BF.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.01.2018 einlangten.

Mit Eingabe vom 27.02.2019 gab der BF die Auflösung der Vollmacht zum Verein Menschenrechte Österreich und die Bevollmächtigung von XXXX vom XXXX (ohne Zustellvollmacht) bekannt.

Am 25.04.2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts per 17.04.2019 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) weist er seit 23.04.2019 in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Laut dem GVS-Informationssystem bezieht er keine Grundversorgungsleistungen mehr. Eine Anfrage an den Verein XXXX ergab, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalten soll. MMag. XXXX gab dem BVwG mit Eingabe vom 15.05.2019 die Auflösung der vom BF erteilten Vollmacht bekannt.

Der aktuelle Aufenthalt des BF ist unbekannt. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist seine persönliche Mitwirkung erforderlich, zumal seine letzte Einvernahme bereits längere Zeit zurückliegt.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Der aktuelle Aufenthaltsort des BF ist unbekannt und konnte durch die durchgeführten Erhebungen (Abfragen im ZMR und im GVS-Betreuungsinformationssystem, Anfrage an den früheren Vertreter des BF) nicht festgestellt werden. Da dafür offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit seines Aufenthaltsorts iSd § 24 Abs 1 Z 1 AsylG ausgegangen werden.

Da der BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG seine nunmehrige Anschrift oder seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG mit verfahrensleitendem Beschluss (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022) einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Mitwirkung nicht entscheidungsreif ist.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2181711.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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