RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1

Rechtssatz

Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeiten, können einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stehen, hauptsächlich also dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (vgl. VwGH 13.12.1960, 0145/56, VwSlg 2343 F/1960; vgl. weiters VwGH 30.3.1992, 91/15/0112; 10.11.1995, 92/17/0292). Hat ein Unternehmen nur eine einzige Betriebsstätte, dann sind alle vom Unternehmen gezahlten Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte zuzurechnen, ohne Rücksicht darauf, wo der betreffende Dienstnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat, auch ohne Rücksicht darauf, ob er seine Arbeitsleistung im Inland erbracht hat (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 5 Tz 111; vgl. zur Vorgängerregelung Philipp, GewStG, 33. Nachtrag, § 25 Tz 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150009.J00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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