RS Vwgh 2019/6/26 So 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §21
VwGG §25
VwGG §7
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 25 heute
  2. VwGG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 25 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 25 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 25 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Dem Antragsteller (einem Rechtsanwalt, der eine Disziplinaruntersuchung angeregt hat) kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden (vgl. idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht (vgl. etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vgl. auch RS0130574).Dem Antragsteller (einem Rechtsanwalt, der eine Disziplinaruntersuchung angeregt hat) kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden vergleiche idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht vergleiche etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vergleiche auch RS0130574).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X12

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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