TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W239 2174069-2

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W239 2174069-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.07.2018, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.02.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) - in deren Ausweichquartier in der Österreichischen Botschaft Beirut (ÖB Beirut) - einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrags- und Befragungsformular wurden folgende Unterlagen beigelegt: eine Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin; ein Auszug aus dem Zivilstandsregister der syrischen arabischen Republik vom 29.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin verheiratet sei; eine Heiratsurkunde vom 29.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 21.03.2015 geheiratet hätten; eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 29.11.2016; ein Statusbericht ("Individual Civil Status Record") vom 29.11.2016, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei; ein "Statement of marriage confirmation issued by the religious Court of Hasaka" vom 16.11.2016; eine österreichische Meldebestätigung der Bezugsperson vom 29.12.2016.

Dem Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut vom 06.02.2017 ist zu entnehmen, dass die vier vorgelegten Dokumente (Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Zivilregister) Totalfälschungen seien, wobei die Beglaubigungsstempel echt seien. Der Heiratsvertrag sei als Kopie vorgelegt worden und könne daher nicht korrekt bewertet werden.

2. Mit Bescheid vom 12.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005. Gegen den Bescheid richtete sich die per E-Mail vom 21.07.2017 eingebrachte Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 07.05.2018 die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 22.09.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos auf (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die ÖB Damaskus zurück (Spruchpunkt II.).

3. In seiner neuerlichen Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.06.2018 gab das BFA abermals bekannt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Dazu wurde in der neuerlichen Stellungnahme des BFA vom selben Tag (04.06.2018) der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da sich von fünf vorgelegten Dokumenten vier als gefälscht herausgestellt hätten. Das fünfte Dokument (Heiratsvertrag) sei als Kopie vorgelegt worden und könne daher nicht vollständig auf seine Echtheit überprüft werden. Die Überprüfung sei durch einen Dokumentenberater in der ÖB Beirut erfolgt. Aufgrund der Feststellung der Dokumentenüberprüfung (Fälschungen) habe auch die niedrige Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002) nicht überschritten werden können.

Die ÖB Damaskus räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) ein.

4. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.06.2018 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der widerspruchsfreien und gleichlautenden Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zur Ehe der Bericht des Dokumentenprüfers nicht ausreichend sei, um eine Gewährung desselben Schutzes auszuschließen. Mangels anderslautender rechtlicher Bestimmung müsse der Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft als Sachverständigengutachtem im Verfahren angesehen werden. Der Bericht leide an formalen Mängeln, so sei ihm keine Angaben zur Qualifikation des Dokumentenprüfers zu entnehmen. Ebenso fehle die Unterschrift durch den Dokumentenprüfer. Auch inhaltlich weise der Bericht grobe Mängel auf. Der Dokumentenprüfer stelle - ohne Angabe über das Prüfverfahren - fest, dass die Dokumente im Tintenstrahldruck produziert worden seien. Originaldokumente würde aber üblicherweise im Toner- oder Digitalverfahren produziert werden. Vollständig ausständig seien Quellenangaben darüber, dass Dokumente üblicherweise in diesem Verfahren produziert würden. Weiters fänden sich keine Feststellungen bzw. Recherchen darüber, wie Dokumente in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung produziert worden seien. Vollkommen denkunlogisch erscheine schließlich der Vermerk, dass zwar die Dokumente Totalfälschungen, jedoch die Beglaubigungsstempel echt seien.

Mit Schreiben vom 15.06.2018 teilte das BFA der ÖB Damaskus erneut mit, dass von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht abgegangen werden könne.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.07.2018, in der inhaltlich auf die Stellungnahme vom 13.06.2018 verwiesen wurde: Bereits in der Stellungnahme sei die Qualität des Gutachtens bemängelt worden. Weiters sei bemängelt worden, dass sämtliche Ermittlungen hinsichtlich der Dokumentenausstellung in Syrien zum fraglichen Zeitpunkt fehlen würden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie von einer Fälschung ausgegangen werden könne, wenn die Beglaubigungsstempel, die die Echtheit des Dokumentes bezeugen würden, echt seien. Die Auseinandersetzung der Behörde mit den eingereichten Beweismitteln sei mangelhaft. Die Behörde stütze ihre Einschätzung zum (Nicht)-Vorliegen der Angehörigeneigenschaft auf das "Gutachten" des Dokumentenberaters. Dieses "Gutachten" entspreche aber - wie bereits mehrfach dargestellt - nicht im geringsten den Anforderungen, die der VwGH in ständiger Rechtsprechung an Gutachten stelle. Vollkommen denkunlogisch werde das "Gutachten" an jener Stelle, wonach die Dokumente gefälscht, die - ministeriell ausgestellten - Beglaubigungsstempel jedoch echt seien.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Grundsätzlich sei auszuführen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen sei ("voller Beweis" iSd AVG). Die bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend.

Im gegenständlichen Fall seien vier von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokumente durch den Dokumentenberater der belangten Behörde als Totalfälschungen qualifiziert worden und eine Urkunde sei in Kopie vorgelegt worden, welcher daher nicht überprüft werden könne.

Der Dokumentenberater sei ein speziell geschulter Beamter, der den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vor Ort als Berater für dokumententechnische Kontrollen zur Seite gestellt sei. Dokumentenberater würden über eine intensive Ausbildung und aufgrund ihrer langfristigen Tätigkeit an den jeweiligen Vertretungsbehörden über genaue Kenntnisse internationaler sowie national gebräuchlicher Dokumente und ihrer sicherheitstechnischen Merkmale verfügen.

Bei gewissenhaftem Studium des Berichtes des Dokumentenberaters vom 06.02.2017 hätte die Beschwerdeführerin erkennen können, dass der Dokumentenberater dezidiert festgestellt habe, dass Schutzmuster- und Formularvordruck im "indirekten Druck" und lediglich die Ausfüllschrift "üblicherweise" im Toner- oder Digitalverfahren aufgebracht werde und sich somit die Formulierung "üblicherweise" nicht auf den Schutzmuster- und Formulardruck beziehe, welcher jedenfalls unmittelbar nach der Papierherstellung und nicht erst zeitgleich mit der Befüllung des Dokumentes durch eine berechtigte Behörde aufgebracht werde. Deshalb sei unabhängig davon, ob die Ausfüllschrift mittels Toner- oder Digitalverfahren oder - wie hier in den gefälschten Dokumenten - mittels Tintenstrahldrucker (lösliche Tinte) aufgebracht werde, das Dokument jedenfalls als Fälschung zu qualifizieren, da die Fälschung bereits aufgrund des Schutzmuster- und Formulardruckes erkennbar sei. Deshalb müsse das BFA davon ausgehen, dass diese Dokumente lediglich der Asylerlangung dienen sollten.

Der Bericht des Dokumentenberaters sei der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden und es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente konkret Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme beinhalte keine Argumente, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden bzw. welche die erheblichen Zweifel am behaupteten Familienverhältnis beseitigt hätten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Dokumentenberaters nicht nachvollziehbar sei, entbehre somit jeglicher Grundlage.

Aus diesen Gründen sei der Beweiswürdigung des BFA nicht entgegenzutreten und vermöge das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erscheinen lassen. Es stelle daher keineswegs ein Ignorieren des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, wenn sie mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen vermöge.

Wenn es für die Beschwerdeführerin denkunlogisch sei, dass auf gefälschten Dokumenten "echte" Beglaubigungsstempel angebracht sein könnten, so sei zu entgegnen, dass in Syrien die Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und sonstigen Ausweispapieren auch dezentralisiert erfolge und seit Beginn des Bürgerkrieges eine Zunahme von Korruption bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten, Echtheitsbeglaubigungen und sonstigen "Unterstützungsdokumenten" zur Familienzusammenführung zu beobachten sei (Quelle: Landinfo Syrien "Syrien: Ausweispapier und Pässe", 11.11.2015).

8. Am 08.08.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.02.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) - in deren Ausweichquartier in der Österreichischen Botschaft Beirut (ÖB Beirut) - einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Diesem wurde durch Bescheid des BFA vom 13.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes am 04.06.2018 (neuerlich) mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des BFA vom 04.06.2018 mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab am 13.06.2018 eine Stellungnahme ab; ihr Recht auf Parteiengehör wurde somit gewahrt.

Festgestellt wird, dass sich vier von fünf vorgelegten Dokumenten als gefälscht herausgestellt haben. Das fünfte Dokument (Heiratsvertrag) wurde als Kopie vorgelegt und konnte daher nicht vollständig auf seine Echtheit überprüft werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung des BFA, die sich auf die Expertise des herangezogenen Dokumentenberaters stützt, welcher festgestellt hat, dass es sich bei den im Verfahren zum Beweis des Eheschlusses vorgelegten Dokumenten (Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Zivilregister) um Fälschungen bzw. um nicht bewertbare Kopien (Heiratsvertrag) handelt, kann die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, handelt es sich beim einem Dokumentenberater um einen speziell geschulten Beamten, der den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vor Ort als Berater für dokumententechnische Kontrollen zur Seite steht. Dokumentenberater verfügen über eine intensive Ausbildung und über genaue Kenntnisse internationaler sowie national gebräuchlicher Dokumente und ihrer sicherheitstechnischen Merkmale. Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Dokumentenberaters an.

Im Gegensatz zum ersten Rechtsgang, in dem der Beschwerdeführerin der Bericht des Dokumentenberaters nicht ausgehändigt wurde und der konkrete Inhalt des Berichts auch sonst nirgends in einer Weise wiedergegeben wurde, die es ihr erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass vier der fünf vorgelegten Dokumente gefälscht seien, wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen (zweiten) Rechtsgang die Beurteilung des herangezogenen Dokumentenberaters sehr wohl zur Kenntnis gebracht und sie wurde so in die Lage versetzt, dazu Stellung zu nehmen; eine Verletzung des Parteiengehörs kann somit nicht mehr erkannt werden.

In der Stellungnahme vom 13.06.2018 wurden keine Argumente vorgebracht, die den Bericht des Dokumentenberaters inhaltlich in Zweifel ziehen hätten können (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die vorgelegten Dokumente sind somit nicht geeignet, die behauptete Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu belegen, weshalb ihnen in diesem Zusammenhang keine Relevanz zukommt. Hinzu kommt, dass diese auch nicht geeignet sind, ein Ehe- bzw. Familienleben im Sinne einer Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft zu beweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.02.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zahl Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach §35 Abs. 5 AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumente (Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Zivilregister) wurden vom herangezogenen Dokumentenberater als Totalfälschungen identifiziert. Der Heiratsvertrag wurde lediglich als Kopie vorgelegt und konnte daher nicht bewertet werden. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist der Dokumentenberater ein speziell geschulter Beamter, der den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vor Ort als Berater für dokumententechnische Kontrollen zur Seite steht. Er verfügt über eine intensive Ausbildung und aufgrund seiner langfristigen Tätigkeit über genaue Kenntnisse internationaler sowie national gebräuchlicher Dokumente und ihrer sicherheitstechnischen Merkmale. Der Dokumentenberater der ÖB Beirut stufte die Beglaubigungsstempel als echt ein. Der Beglaubigungsstempel qualifiziert allerdings lediglich, dass es sich um eine echte Urkunde handelt, die Dokumente also vom angegebenen Aussteller stammen. In Syrien erfolgt die Ausstellung von Ausweisen dezentral; so lassen sich auch die echten Beglaubigungsstempel erklären. Seit Beginn des Bürgerkrieges ist jedoch eine Zunahme von Korruption bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten, Echtheitsbeglaubigungen und sonstigen "Unterstützungsdokumenten" zur Familienzusammenführung zu beobachten. Der Beglaubigungsstempel bestätigt allerdings nicht, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht. Der Dokumentenberater attestierte, dass es sich bei den Dokumenten um Totalfälschungen und somit um unrichtige Urkunden handelt. Die Dokumente wurden zur Gänze im Tintenstrahldruck produziert, was gegen Originaldokumente spricht. Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet sind, zu beweisen, dass die behauptete Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, kann die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist die notwendige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige der angegebenen Bezugsperson nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel, Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2174069.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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