TE Vwgh Beschluss 1998/12/14 95/17/0620

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §273 Abs1 litb;
BAO §278;
BAO §289;
BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs3;
BAO §87 Abs1;
LAO Slbg 1963 §198 Abs1 litb;
LAO Slbg 1963 §203;
LAO Slbg 1963 §208;
LAO Slbg 1963 §59 Abs1;
LAO Slbg 1963 §59 Abs2;
LAO Slbg 1963 §59 Abs3;
LAO Slbg 1963 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. G und Dr. P, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. November 1995, Zl. 11/01-24015/1-1995, betreffend Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Elsbethen dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung eine Ortstaxe nach dem Ortstaxengesetz 1992, LGBl. für Salzburg Nr. 62, in der geltenden Fassung, für das Jahr 1994 in der Höhe von S 1.680,-- vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 17. November 1995 wies die Salzburger

Landesregierung diese Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.2. Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Rückschein betreffend den erstinstanzlichen Abgabenbescheid ergibt sich, daß dieser dem Beschwerdeführer am 16. Februar 1995 zugestellt wurde. Der erstinstanzliche Bescheid enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung über die einmonatige Berufungsfrist; die Berufung sei schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung beim Gemeindeamt einzubringen.

Im Verwaltungsakt findet sich ein Fax des Beschwerdeführers an die erstinstanzliche Behörde, datiert vom 14. April 1995, ohne Eingangsvermerk. Es enthält ein Ersuchen "um Abgabenbefreiung gem. § 3 Abs. 1 lit. a Ortstaxengesetzes 1992, LGBl. Nr. 62/1992 i. d.g.F. für meinen Wohnsitz O im Gemeindegebiet Elsbethen und die rückwirkende Aufhebung des oben genannten Bescheides."

Weiters erliegt in den Verwaltungsakten eine inhaltsgleiche schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 1995, gerichtet an die erstinstanzliche Behörde, mit der Bemerkung "(wortgleiches Schreiben des Faxes vom 16.4.95, 13:21 Uhr)". Dieser Schriftsatz wurde am 18. April 1995 eingeschrieben an die Ortsgemeinde Elsbethen zur Post gegeben.

Sowohl im erwähnten Fax als auch in der schriftlichen Eingabe heißt es unter anderem:

"Im Gemeindeamt beeinspruchte ich in der Bescheidberufungsfrist bei Herrn Weißauer, Anfang März, den Bescheid mündlich. Ich erklärte ihm, daß mir dieser Bescheid unverständlich sei, da dieser Wohnsitz kein Ferienwohnsitz ist, sondern daß ich diesen oben genannten Zweitwohnsitz ganzjährig mehrmalig in der Woche zur Berufsausübung benütze.

Herr Weißauer sagte mir, dies sei kein Einspruchsgrund und meinte, die einzige Möglichkeit bestehe nur, den Hauptwohnsitz auf O einzurichten.

Von der gesetzlichen Möglichkeit der Abgabenbefreiung für Wohnsitze, die zur Nächtigung zur Berufsausübung benützt werden, gem. o.g. Paragraphen, erfuhr ich dieser Tage in einem Gespräch mit einem Rechtsanwalt."

Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten keinen Hinweis auf die behauptete mündliche Berufung ("Beeinspruchung") innerhalb der Berufungsfrist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diesen Sachverhalt hingewiesen und sie eingeladen, zu diesem Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 59 Abs. 1 und 3 sowie des § 61 der Salzburger Landesabgabenordnung Stellung zu nehmen.

Die beschwerdeführende Partei hat sich nicht geäußert. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme des Sachbearbeiters in der Gemeinde Elsbethen übermittelt, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe Anfang März 1995 beim genannten Sachbearbeiter der Gemeinde Elsbethen vorgesprochen und den erstinstanzlichen Bescheid mündlich beeinsprucht. Bei dieser Vorsprache sei der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen des AVG verwiesen worden, wo festgehalten sei, daß das Rechtsmittel der Berufung binnen Frist nur schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei der Behörde eingebracht werden könne. Ein schriftlicher "Einspruch" sei jedoch innerhalb der Einspruchsfrist nicht eingebracht worden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Die §§ 59 (betreffend Anbringen) und 61 (betreffend Niederschriften) der Salzburger Landesabgabenordnung (im folgenden: Sbg LAO) bestimmen auszugsweise:

"§ 59

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorbehalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiber einzureichen (Eingaben).

(2) ...

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a)

wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b)

wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

              c)              wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) ...

§ 61

(1) In den Fällen des § 59 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) ...

(3) ... Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:

...

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organes.

(4) Jede Niederschrift ist den Vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. ..."

2.2. Auf Grund des dargestellten Verfahrensgeschehens nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid "Anfang März" beim erwähnten Sachbearbeiter der erstinstanzlichen Behörde einen mündlichen "Einspruch" angebracht hat. Weiters ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, daß eine Niederschrift über dieses Anbringen nicht aufgenommen wurde.

Aus § 59 Abs. 1 Sbg LAO ergibt sich, daß die Berufung schriftlich einzubringen gewesen wäre, weil keine der Ausnahmen des § 59 Abs. 3 leg. cit., die eine bloß mündliche Berufungserhebung zulässig erscheinen ließen, im Falle des Beschwerdeführers zutrifft. Lag nach der Gesetzeslage - auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden war - kein Fall einer berechtigten mündlichen Berufungserhebung vor, dann wurde zutreffend durch die Nichtaufnahme der in den Fällen mündlicher Anbringen aufzunehmenden Niederschrift (§ 61 Abs. 1 Sbg LAO) durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht, daß die Entgegennahme der mündlichen Berufung abgelehnt wird.

Bemerkt wird weiters, daß die Bestimmung des § 59 Abs. 2 Sbg LAO über Mängelverbesserungsaufträge sich nicht auf mündliche Anbringen, sondern auf Formgebrechen von schriftlichen Eingaben bezieht (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO Stoll, BAO Kommentar I, 861).

Da der Beschwerdeführer eine schriftliche Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht erhoben hat, hätten die Abgabenbehörden die am 14. April 1995, also nach Ablauf der Frist, erstattete schriftliche Berufung als verspätet beurteilen müssen (§§ 198 Abs. 1 lit. b, 203 Sbg LAO).

2.3. Ungeachtet der Verfristung des Rechtsmittels hat die belangte Behörde die Berufung in meritorische Behandlung genommen und abgewiesen. Durch diese Entscheidung - sie erschöpft sich in der Abweisung der Berufung - konnte der Beschwerdeführer allerdings in keinem Recht verletzt werden, da er sich mit seinem Rechtsmittel verfristet hatte.

Die vorliegende Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den - im begehrten Ausmaß zuzusprechenden - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170620.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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