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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision 1. der R M, 2. des S S, 3. der Z S, 4. der R S, alle vertreten durch Mag. Christian Frank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2018, 1) W185 2193214- 1/2E, 2) W185 2193217-1/2E, 3) W185 2193218-1/2E und
4) W185 2193216-1/2E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:4) W185 2193216-1/2E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.272,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis viertrevisionwerbenden Parteien. Sie sind alle syrische Staatsangehörige.
2 Am 6. Juli 2017 stellten die revisionswerbenden Parteien beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und machten geltend, dass der Ehemann bzw. Vater mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Juni 2016 den Status des Asylberechtigten erhalten habe. 3 Auf Vorhalt, dass die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte, brachten die revisionswerbenden Parteien in einer ergänzenden Stellungnahme vor, dass der Familie erst Ende Mai 2017 die Flucht in die Türkei geglückt sei. Weil sich der Ehemann der Erstrevisionswerberin über das Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 am 10. September 2016 bewusst gewesen sei, habe dieser bereits unmittelbar nach seiner Statuszuerkennung einen Termin für seine Familie beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul für den 1. September 2016 vereinbart. Diese vorhergehende rechtzeitige Terminvereinbarung müsse als fristwahrende Antragstellung gewertet werden. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson, welche aufgrund der in Syrien herrschenden Bedingungen gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Die Trennung sei nicht freiwillig, sondern zwangsweise erfolgt. Österreich sei der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne.2 Am 6. Juli 2017 stellten die revisionswerbenden Parteien beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und machten geltend, dass der Ehemann bzw. Vater mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Juni 2016 den Status des Asylberechtigten erhalten habe. 3 Auf Vorhalt, dass die Antragstellung außerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte, brachten die revisionswerbenden Parteien in einer ergänzenden Stellungnahme vor, dass der Familie erst Ende Mai 2017 die Flucht in die Türkei geglückt sei. Weil sich der Ehemann der Erstrevisionswerberin über das Ende der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 am 10. September 2016 bewusst gewesen sei, habe dieser bereits unmittelbar nach seiner Statuszuerkennung einen Termin für seine Familie beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul für den 1. September 2016 vereinbart. Diese vorhergehende rechtzeitige Terminvereinbarung müsse als fristwahrende Antragstellung gewertet werden. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson, welche aufgrund der in Syrien herrschenden Bedingungen gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Die Trennung sei nicht freiwillig, sondern zwangsweise erfolgt. Österreich sei der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne.
4 Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 wies die belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien ab, weil seitens des BFA mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Da die Antragstellung mehr als drei Monate nach der Asylgewährung an die Bezugsperson erfolgt ist, sei § 60 Abs. 2 AsylG 2005 anzuwenden. Die von der Bezugsperson bewohnte, 34 m2 große Wohnung sei für eine Familie mit drei Kindern nicht ortsüblich und deshalb nicht als ausreichend zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Bezugsperson über kein eigenes Einkommen jenseits der sozialen Unterstützung durch Bund, Land und Gemeinde verfügt.4 Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 wies die belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien ab, weil seitens des BFA mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Da die Antragstellung mehr als drei Monate nach der Asylgewährung an die Bezugsperson erfolgt ist, sei Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 anzuwenden. Die von der Bezugsperson bewohnte, 34 m2 große Wohnung sei für eine Familie mit drei Kindern nicht ortsüblich und deshalb nicht als ausreichend zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Bezugsperson über kein eigenes Einkommen jenseits der sozialen Unterstützung durch Bund, Land und Gemeinde verfügt.
5 In den dagegen erhobenen Beschwerden brachten die revisionswerbenden Parteien vor, die Fristversäumung sei weder in ihrem Verschulden noch im Verschulden der Bezugsperson gelegen. Auch wenn kein Nachweis über eine passende Unterkunft und die erforderlichen Einkünfte erbracht werden könne, sei den revisionswerbenden Parteien die Einreise zu gewähren, weil gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zur Anwendung komme und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ausgenommen sei.5 In den dagegen erhobenen Beschwerden brachten die revisionswerbenden Parteien vor, die Fristversäumung sei weder in ihrem Verschulden noch im Verschulden der Bezugsperson gelegen. Auch wenn kein Nachweis über eine passende Unterkunft und die erforderlichen Einkünfte erbracht werden könne, sei den revisionswerbenden Parteien die Einreise zu gewähren, weil gegenständlich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Anwendung komme und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ausgenommen sei.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG aus, die Antragstellung der revisionswerbenden Parteien sei mehr als drei Monate nach der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen seien. Wie auch von den revisionswerbenden Parteien zugestanden, sei dies nicht der Fall. Der klare Wortlaut des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 lasse keinen Spielraum für eine Interpretation, wonach es auf ein Verschulden an der Versäumung der Frist ankommen würde. Hinzu komme, dass die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist in einem eigenen gesetzlichen Tatbestand geregelt seien, wonach in diesem Fall weitere Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssten. Wollte man sich der Ansicht der "Fristwahrung" aufgrund einer Terminvereinbarung anschließen, hätte dies zur Folge, dass jeder Familienangehörige oder die Bezugsperson "auf gut Glück" sofort nach der rechtskräftigen Statuszuerkennung an die Bezugsperson einen entsprechenden Termin bei einer Vertretungsbehörde im Ausland vereinbaren und damit die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 umgehen könnte. Darüber hinaus sei das BFA im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose offensichtlich zu der Ansicht gelangt, dass die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei.7 Begründend führte das BVwG aus, die Antragstellung der revisionswerbenden Parteien sei mehr als drei Monate nach der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen seien. Wie auch von den revisionswerbenden Parteien zugestanden, sei dies nicht der Fall. Der klare Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 lasse keinen Spielraum für eine Interpretation, wonach es auf ein Verschulden an der Versäumung der Frist ankommen würde. Hinzu komme, dass die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist in einem eigenen gesetzlichen Tatbestand geregelt seien, wonach in diesem Fall weitere Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssten. Wollte man sich der Ansicht der "Fristwahrung" aufgrund einer Terminvereinbarung anschließen, hätte dies zur Folge, dass jeder Familienangehörige oder die Bezugsperson "auf gut Glück" sofort nach der rechtskräftigen Statuszuerkennung an die Bezugsperson einen entsprechenden Termin bei einer Vertretungsbehörde im Ausland vereinbaren und damit die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 umgehen könnte. Darüber hinaus sei das BFA im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose offensichtlich zu der Ansicht gelangt, dass die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung vom Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul erstattet wurde, die die Zurückweisung, in eventu die Abweisung, der Revision begehrt, erwogen:
9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, ob bei der in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist ein Nichtverschulden der Revisionswerber berücksichtigt werden müsse. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe bereits ausgesprochen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen vor und nach Ablauf der dreimonatigen Frist zulässig sei, wenn die nach drei Monaten erfolgte Antragstellung ohne triftigen Grund verspätet erfolgt ist. Allerdings verhalte es sich anders, wenn die verspätete Stellung eines Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar sei (Hinweis auf EuGH 7.11.2018, KB, C-380/17). Zudem gehe das BVwG davon aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 nicht zum Tragen komme, weil ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch ein Abstellen auf die prognostizierte fehlende wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gerechtfertigt werden könne. Im Ergebnis unterstelle das BVwG damit aber, dass Art. 8 EMRK nur dann eine Ausnahme von den Bedingungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 begründe, wenn die Antragsteller den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen würden. Es könne dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, eine Ausnahmebestimmung geschaffen zu haben, die nie zur Anwendung kommen könne, weil die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen identisch mit jenen Bedingungen seien, von denen die revisionswerbenden Parteien ausgenommen werden sollten. Letztlich weiche das BVwG von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Unterlassen näherer Feststellungen zu einem konkreten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - in diesem Fall, dass ein Familienleben in der Türkei nicht stattfinden könne - das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belaste. Das BVwG habe das Vorbringen weder gewürdigt noch entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt.9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, ob bei der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist ein Nichtverschulden der Revisionswerber berücksichtigt werden müsse. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe bereits ausgesprochen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen vor und nach Ablauf der dreimonatigen Frist zulässig sei, wenn die nach drei Monaten erfolgte Antragstellung ohne triftigen Grund verspätet erfolgt ist. Allerdings verhalte es sich anders, wenn die verspätete Stellung eines Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar sei (Hinweis auf EuGH 7.11.2018, KB, C-380/17). Zudem gehe das BVwG davon aus, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zum Tragen komme, weil ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch ein Abstellen auf die prognostizierte fehlende wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gerechtfertigt werden könne. Im Ergebnis unterstelle das BVwG damit aber, dass Artikel 8, EMRK nur dann eine Ausnahme von den Bedingungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 begründe, wenn die Antragsteller den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen würden. Es könne dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, eine Ausnahmebestimmung geschaffen zu haben, die nie zur Anwendung kommen könne, weil die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen identisch mit jenen Bedingungen seien, von denen die revisionswerbenden Parteien ausgenommen werden sollten. Letztlich weiche das BVwG von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein Unterlassen näherer Feststellungen zu einem konkreten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - in diesem Fall, dass ein Familienleben in der Türkei nicht stattfinden könne - das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belaste. Das BVwG habe das Vorbringen weder gewürdigt noch entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt.
10 Die Revisionsbeantwortung führt in dem Zusammenhang aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung sei (mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, 2017/19/0609). Die Revisionswerber könnten auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005), zB § 46 NAG 2005, verwiesen werden. Daran könne auch das Urteil des EuGH vom 7.11.2018, C- 380/17, nichts ändern.10 Die Revisionsbeantwortung führt in dem Zusammenhang aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung sei (mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, 2017/19/0609). Die Revisionswerber könnten auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005), zB Paragraph 46, NAG 2005, verwiesen werden. Daran könne auch das Urteil des EuGH vom 7.11.2018, C- 380/17, nichts ändern.
11 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 12 Art. 7 und 12 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:11 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 12 Artikel 7 und 12 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
"Artikel 7
a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;
c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
..."
"Artikel 12
Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.
..."
13 § 35 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 (samt Überschrift) lauten:13 Paragraph 35, Absatz eins und 4 AsylG 2005 (samt Überschrift) lauten:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
...
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Fall eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Fall eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 zu informieren.
..."
§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft aufweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG 2005) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 lautet: Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 lautet:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-
Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
..."
§ 46 Abs. 1 NAG 2005 lautet: Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 lautet:
"§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
gemäß § 43 Abs. 1, eine ‚Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine ‚Niederlassungsbewilligung - Forscher' gemäß § 43c innehat, gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine ‚Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine ‚Niederlassungsbewilligung - Forscher' gemäß Paragraph 43 c, innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU' ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU' ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende