TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/14 97/10/0052

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der A-Straßen AG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, Neuhauserstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1997, Zl. 18.327/02-IA8/97, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer unbefristeten Bewilligung zur Rodung einer Fläche im Ausmaß von 8.750 m2 auf einem näher bezeichneten Grundstück zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für (im Zuge der Bauarbeiten zur Errichtung der Südumfahrung Landeck anfallenden) Tunnelausbruchsmaterialien im Ausmaß von rund 65.000 m2, gemäß § 17 ForstG 1975, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die (gemäß § 170 Abs. 2 ForstG 1975 zuständige) Erstbehörde, der Landeshauptmann von Tirol, sei im Hinblick auf die schwerwiegenden Eingriffe aus naturschutzrechtlicher Sicht und die unbedingte Erhaltenswürdigkeit der letzten natürlichen Auwaldbestände im Inntal zur Auffassung gelangt, daß das Rodungsvorhaben nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dies vor allem auch deshalb, weil sich in 1 km Entfernung von der geplanten Deponie bereits eine ähnliche Deponie befinde. Dabei handle es sich um die sogenannte Deponie "Finais", auf der den ÖBB die Berechtigung eingeräumt worden sei, rund 600.000 m3 Materialien abzulagern, die im Zuge des zweigleisigen Streckenausbaues anfielen. Die Deponie "Finais" sei auf ein Deponievolumen von ca. 900.000 m3 ausgelegt, wobei sich der Grundeigentümer, die Agrargemeinschaft Zams gegenüber der Betreiberin (ÖBB) vorbehalten habe, einen Verfüllraum von rund 300.000 m3 selbst zu nutzen. Davon sollten 150.000 m3 für die Deponierung von Ausbruchsmaterial, welches im Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Zams anfalle, der Beschwerdeführerin zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, wie sie seinerzeit mit den ÖBB vereinbart worden seien. Sowohl die ÖBB, als auch die Agrargemeinschaft Zams hätten sich dazu bereit erklärt. Da somit in nur 1000 m Entfernung vom geplanten Rodungsvorhaben eine entsprechende Deponiemöglichkeit gegeben sei, habe die Erstbehörde die beantragte Rodung abgewiesen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft teile zwar die Auffassung der Erstbehörde, es bestehe am geltend gemachten Rodungszweck überhaupt kein öffentliches Interesse, nicht. Denn die Interessen des öffentlichen Straßenbaues gehörten zu den öffentlichen Interessen, die im § 17 Abs. 3 ForstG 1975 aufgezählt seien. Zu prüfen sei jedoch, ob das an der Errichtung der Deponie bestehende öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiege, wobei der Grundsatz der Subsidiarität der Waldinanspruchnahme zu beachten sei, d.h., daß Rodungen nur dann genehmigt werden dürften, wenn das beabsichtigte Vorhaben ohne die beantragte Rodung nicht oder nur auf unzumutbare Weise verwirklicht werden könnte. Für das Rodungsvorhaben sprächen aus der Sicht der Beschwerdeführerin die geringeren Kosten und andererseits die geringe Belastung der Umwelt, weil das Material nicht 1 km weiter mit Lkw transportiert werden müsse. Was die Kosten einer neuen Deponie anlange, so habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr - über ihren Antrag - eingeräumten Frist eine detaillierte Kostenaufstellung nicht vorgelegt. Einer solchen Aufstellung käme aber nach Auffassung der Berufungsbehörde ohnedies keine besondere Bedeutung zu. Selbst wenn nämlich die Inanspruchnahme der Deponie "Finais" Mehrkosten in Höhe der von der Beschwerdeführerin genannten 2,4 Mio. Schilling oder auch mehr nach sich zöge, so seien diese zu den Gesamtbaukosten der geplanten Umfahrung von 1,5 bis 1,6 Mrd. Schilling in Relation zu stellen. Als eher geringfügiger Anteil an den Gesamtbaukosten könnten sie "möglicherweise durch vernünftigere Einsparungsmaßnahmen an anderer Stelle" wettgemacht werden. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einwand der Mehrbelastung durch Immissionen aufgrund der Lkw-Transporte zur 1 km weiter entfernten Deponie. Hier sei der forsttechnische Amtssachverständige davon ausgegangen, daß es bei 70 Lkw-Fuhren pro Tag zu einer zusätzlichen Belastung von 3 kg NOx pro Tag komme, was hochgerechnet auf eine Deponiemenge von 65.000 m3 eine Mehrbelastung von 273 kg NOx ergäbe. Dieser Wert stelle in Relation zu den sonstigen Emissionen im Bereich des Talkessels Landeck-Zams einen Bruchteil von wenigen Promille der Gesamtemissionsmenge dar. Diese Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen seien - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - völlig ausreichend, um die relative Geringfügigkeit der durch die Lkw-Transporte zu erwartenden Mehrbelastung aufzuzeigen. Dazu komme, daß diese Mehrbelastung anders als die Auswirkungen der Anlage einer neuen Deponie und die dadurch bedingte Zerstörung von intakter Naturlandschaft zeitlich begrenzt sei. Schließlich sei dem Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte die Behörde in privatrechtlicher Hinsicht auf eine Vereinbarung hinwirken müssen, um die Benutzbarkeit der Deponie "Finais" für die Beschwerdeführerin zu sichern, entgegenzuhalten, daß dies nicht Aufgabe der Forstbehörde sein könne. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1996 hätten Vertreter der Agrargemeinschaft Zams mehrfach vorgebracht, daß der Beschwerdeführerin die Deponie "Finais" zu denselben Bedingungen wie den ÖBB zur Verfügung gestellt würde, wobei lediglich der Abschluß eines gleichartigen Vertrages verlangt worden sei. Es wäre daher Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich durch Abschluß eines solchen Vertrages die Inanspruchnahme der Deponie "Finais" zu sichern. Es sei auch weder verständlich, noch sei von der Beschwerdeführerin dargelegt worden, warum Deponiekosten, deren Höhe den ÖBB zumutbar erschienen, für die Beschwerdeführerin "indiskutabel" seien. Zusammenfassend sei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft daher der Auffassung, daß eine Abwägung der für und der gegen das Rodungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen eindeutig für die Walderhaltung spreche. Die verhältnismäßig geringfügigen Mehrkosten durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Deponie könnten - aus öffentlicher Sicht - die Nachteile der weiteren Zerstörung der nur mehr in geringem Ausmaß vorhandenen natürlichen Auwaldflächen in diesem Gebiet nicht aufwiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 2 ForstG 1975 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG 1975 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Deponierung der im Zuge der Südumfahrung Landeck anfallenden Tunnelausbruchsmaterialien sei zwar im öffentlichen Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975 begründet, diese Deponierung könne aber auf einer bereits bestehenden Deponie und daher ohne Inanspruchnahme von Waldboden erfolgen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, daß sie weder privatrechtlich (es bestehe keine Vereinbarung über die Benützung der Deponie "Finais") noch öffentlich-rechtlich (die Beschwerdeführerin verfüge über keine behördliche Bewilligung, Tunnelsausbruchsmaterial auf dieser Deponie abzulagern) berechtigt sei, die bestehende Deponie zu benützen. Weiters wären die - gegenüber einer Deponierung auf der dem Rodungsantrag zugrundeliegenden Deponie - anfallenden Mehrkosten keineswegs unerheblich. Vielmehr würden die Kosten für eine Deponierung auf der Deponie "Finais" das Doppelte der Kosten einer Neuerrichtung einschließlich der Betriebskosten betragen. Unzutreffend sei auch die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, die Mehrkosten müßten an den (hohen) Gesamtbaukosten des Projektes "Südumfahrung Landeck" gemessen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an einer kostengünstigen Durchführung des Projekts dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung im fraglichen Bereich gegenüberstellen müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist im Zuge der gemäß § 17 ForstG 1975 vorgeschriebenen Interessenabwägung auch zu prüfen, ob für das - im öffentlichen Interesse liegende - Vorhaben, um das es geht, die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt und bejahendenfalls im vollen Umfang erforderlich ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0390, vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0081, vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156, und die jeweils angeführte Vorjudikatur). "Erforderlich" im diesem Sinne ist die Inanspruchnahme von Waldflächen, wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses, dem das Rodungsvorhaben dient, auf die zur Rodung beantragte Fläche angewiesen ist, das Vorhaben andernfalls daher nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden kann.

Davon ausgehend rügt die Beschwerdeführerin zwar zu Recht, daß die bei einer Deponierung des Tunnelsausbruchsmaterials auf der Deponie "Finais" entstehenden Mehrkosten nicht bereits deshalb als unerheblich anzusehen sind, weil sie einen lediglich geringfügigen Anteil an den Gesamtbaukosten des Straßenbauvorhabens "Südumfahrung Landeck" ausmachten; würde diese Auffassung doch verkennen, daß es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit im dargelegten Sinn darum geht, ob eine Ausführung des (dem Rodungsantrag zugrundeliegenden) Vorhabens auf Nichtwaldflächen aus objektiver Sicht wirtschaftlich vertretbar ist. Entscheidend kann daher nicht sein, ob die entstehenden Mehrkosten nach den Umständen des Einzelfalles für den Rodungswerber ins Gewicht fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Deponierung der Tunnelausbruchsmaterialien auf der bestehenden Deponie "Finais" mit einem im Verhältnis zum angestrebten Zweck - aus objektiver Sicht - nicht als unvertretbar zu bezeichnenden Aufwand bewerkstelligt werden kann.

Die belangte Behörde hat zum Ausdruck gebracht, sie erachte den Aufwand, der der Beschwerdeführerin durch eine Inanspruchnahme der Deponie "Finais" entstehe, als wirtschaftlich vertretbar. Es könnten Deponiekosten, die von den ÖBB als wirtschaftlich zumutbar erachtet würden, für die Beschwerdeführerin nicht "indiskutabel" sein.

Daß diese Auffassung unzutreffend sei, eine Ablagerung der in Rede stehenden Materialien auf dieser Deponie im Gegenteil nur mit - aus objektiver Sicht - unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, hat die Beschwerdeführerin konkret nicht vorgebracht, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Errichtung einer eigenen Deponie auf den zur Rodung beantragten Waldflächen für sie die kostengünstigere Lösung wäre. Darauf kommt es aber - wie ausgeführt - nicht an.

Was des weiteren die rechtlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Benützung der Deponie "Finais" anlangt, so ist dem Beschwerdevorbringen gleichfalls nicht zu entnehmen, daß es der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - unmöglich wäre, diese Voraussetzungen zu schaffen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Benützung der Deponie "Finais" liege auch deshalb nicht im öffentlichen Interesse, weil sie durch die erforderlichen Lkw-Transporte zu einer Mehrbelastung an Emissionen führte, die dem Verlust der Wohlfahrtswirkung des zur Rodung beantragten Waldes unverhältnismäßig sei. Demgegenüber habe die belangte Behörde die Emissionsmehrbelastung aufgrund eines (wie näher dargelegt) mangelhaften Gutachtens erhoben und unrichtigerweise zur Gesamtemissionsmenge im Bereich des Talkessels Landeck-Zams in Beziehung gesetzt und solcherart eine nachvollziehbare Interessenabwägung unterlassen.

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob öffentliche Interessen gegen eine Ablagerung der in Rede stehenden Materialien auf der Deponie "Finais" bestehen, gestützt auf die Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen dargelegt, daß die Emissionen durch die erforderlichen Lkw-Transporte zur 1 km weiter entfernten Deponie einen nur unwesentlichen Einfluß auf die bestehende Luftbelastung ausübten. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Richtigkeit der Annahmen des forsttechnischen Amtssachverständigen bestritten, sie hat es aber unterlassen, diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die belangte Behörde konnte daher auf der Grundlage dieser sachverständigen Äußerung zu Recht von einem nur unwesentlichen Einfluß der durch die Lkw-Transporte zur Deponie "Finais" verursachten Emissionen auf die bestehende Luftbelastung ausgehen und weiters davon, daß der Umstand der Notwendigkeit dieser Transporte ein öffentliches Interesse am Unterbleiben einer Inanspruchnahme dieser Deponie durch die Beschwerdeführerin nicht begründe. Einer Gegenüberstellung der durch die Lkw-Transporte hervorgerufenen Immissionen mit dem durch die beantragte Rodung verbundenen Verlust der Wohlfahrtswirkung des Waldes bedurfte es nicht.

Ging die belangte Behörde solcherart aber zu Recht davon aus, daß das Vorhaben, für das die Rodung beantragt wurde, auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen ausführbar ist, so konnte die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975 schon aus diesem Grunde nicht zugunsten der Rodung ausfallen. Damit war auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Flächen bestehenden öffentlichen Interesse nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0188, noch vor, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt und daher inhaltlich rechtswidrig, weil ihm die genaue Lage der Rodungsfläche nicht entnommen werden könne. Abgesehen davon, daß im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen wurde, daß eine Bewilligung aufgrund eines Antrages, der Lage und Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche nicht bestimmt bezeichne, inhaltlich rechtswidrig sei, zeigt die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, die sie entsprechend dem geltend gemachten Beschwerdepunkt im Recht auf Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung verletzten könnte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100052.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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