Index
E3L E09202000Norm
BAO §293Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Senatspräsidenten Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der F GmbH in B, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Dezember 2015, Zl. RV/7102158/2013, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Mai 2016, Zl. RV/7102158/2013, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 stellte das Finanzamt das Einkommen der Revisionswerberin, einer österreichischen GmbH, als Gruppenträgerin gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 für das Jahr 2011 mit EUR 168.586,20 fest, wobei es von der Revisionswerberin in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2011 geltend gemachte Zinsaufwendungen in Höhe von EUR 8.563.364,56 nicht anerkannte. 2 In der gegen diesen Feststellungsbescheid erhobenen Berufung brachte die Revisionswerberin vor, sie habe mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 19. Juni 2011 (rückwirkend auf den 31. Dezember 2010) u.a. den von ihr bis dahin als protokollierte Zweigniederlassung geführten Ventilerzeugungsbetrieb sowie ihre 100 %ige Beteiligung an der - im gleichen Geschäftszweig tätigen - italienischen F S.r.l. auf ihre zuvor gegründete österreichische Tochtergesellschaft (F-GmbH) übertragen ("down-stream Abspaltung zur Aufnahme"). Die mit der Anschaffung der F S.r.l. im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungsverbindlichkeiten habe sie zurückbehalten. Durch die Abspaltung der Beteiligung sei der Finanzierungszusammenhang zwischen dem Kapitalanteil und der zugehörigen Fremdfinanzierung durchbrochen worden, weshalb die ab 2011 geltende "Konzernschranke" des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 nicht greife und die Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig seien. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Revisionswerberin ab und änderte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als es das Einkommen der Gruppenträgerin mit EUR 2,565.942,55 (bzw. im Berichtigungsbeschluss vom 3. Mai 2016 mit EUR 372.585,69) feststellte.1 Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 stellte das Finanzamt das Einkommen der Revisionswerberin, einer österreichischen GmbH, als Gruppenträgerin gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, KStG 1988 für das Jahr 2011 mit EUR 168.586,20 fest, wobei es von der Revisionswerberin in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2011 geltend gemachte Zinsaufwendungen in Höhe von EUR 8.563.364,56 nicht anerkannte. 2 In der gegen diesen Feststellungsbescheid erhobenen Berufung brachte die Revisionswerberin vor, sie habe mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 19. Juni 2011 (rückwirkend auf den 31. Dezember 2010) u.a. den von ihr bis dahin als protokollierte Zweigniederlassung geführten Ventilerzeugungsbetrieb sowie ihre 100 %ige Beteiligung an der - im gleichen Geschäftszweig tätigen - italienischen F S.r.l. auf ihre zuvor gegründete österreichische Tochtergesellschaft (F-GmbH) übertragen ("down-stream Abspaltung zur Aufnahme"). Die mit der Anschaffung der F S.r.l. im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungsverbindlichkeiten habe sie zurückbehalten. Durch die Abspaltung der Beteiligung sei der Finanzierungszusammenhang zwischen dem Kapitalanteil und der zugehörigen Fremdfinanzierung durchbrochen worden, weshalb die ab 2011 geltende "Konzernschranke" des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 nicht greife und die Fremdfinanzierungszinsen abzugsfähig seien. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Revisionswerberin ab und änderte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als es das Einkommen der Gruppenträgerin mit EUR 2,565.942,55 (bzw. im Berichtigungsbeschluss vom 3. Mai 2016 mit EUR 372.585,69) feststellte.
4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, strittig sei, ob nach der Abspaltung (Art. VI UmgrStG) einer fremdfinanziert im Konzern erworbenen Beteiligung im Zuge einer (Teil-)Betriebsabspaltung die Fremdfinanzierung zurückbehalten werden dürfe und die Zinsen aus der zurückbehaltenen Fremdfinanzierung wieder abzugsfähig würden.4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, strittig sei, ob nach der Abspaltung (Artikel römisch sechs, UmgrStG) einer fremdfinanziert im Konzern erworbenen Beteiligung im Zuge einer (Teil-)Betriebsabspaltung die Fremdfinanzierung zurückbehalten werden dürfe und die Zinsen aus der zurückbehaltenen Fremdfinanzierung wieder abzugsfähig würden.
5 Das Finanzamt habe dies mit der Begründung verneint, dass die Beteiligung an der F S.r.l. aufgrund des (von der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids gemäß § 118 BAO näher dargelegten) betrieblichen Funktionszusammenhangs dem abgespalteten Teilbetrieb zuzuordnen sei, sodass keine gesonderte Abspaltung der betreffenden Beteiligung vorliege. Die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Anschaffungsverbindlichkeiten teilten nach Ansicht des Finanzamts daher gemäß § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG das Schicksal der Beteiligung.5 Das Finanzamt habe dies mit der Begründung verneint, dass die Beteiligung an der F S.r.l. aufgrund des (von der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids gemäß Paragraph 118, BAO näher dargelegten) betrieblichen Funktionszusammenhangs dem abgespalteten Teilbetrieb zuzuordnen sei, sodass keine gesonderte Abspaltung der betreffenden Beteiligung vorliege. Die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Anschaffungsverbindlichkeiten teilten nach Ansicht des Finanzamts daher gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG das Schicksal der Beteiligung.
6 Die Revisionswerberin habe dagegen vorgebracht, das Finanzamt sei zu Unrecht der Ansicht von Wiesner/Schwarzinger, SWK 2011, S 855, gefolgt, wonach eine Trennung von Beteiligung und Verbindlichkeit nur bei neutralem Vermögen (im Sinne von gewillkürtem Betriebsvermögen) möglich sei, ansonsten jedoch eine siebenjährige Verknüpfung nach § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG bestehe. Nach Ansicht der Revisionswerberin bestehe nämlich zwischen den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 UmgrStG keine Rangordnung, sodass ein Kapitalanteil unabhängig von dessen (Teil-)Betriebszugehörigkeit immer als Vermögen iSd § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG anzusehen sei, womit ein Wahlrecht betreffend die Mitübertragung der Verbindlichkeiten bestehe.6 Die Revisionswerberin habe dagegen vorgebracht, das Finanzamt sei zu Unrecht der Ansicht von Wiesner/Schwarzinger, SWK 2011, S 855, gefolgt, wonach eine Trennung von Beteiligung und Verbindlichkeit nur bei neutralem Vermögen (im Sinne von gewillkürtem Betriebsvermögen) möglich sei, ansonsten jedoch eine siebenjährige Verknüpfung nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG bestehe. Nach Ansicht der Revisionswerberin bestehe nämlich zwischen den Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG keine Rangordnung, sodass ein Kapitalanteil unabhängig von dessen (Teil-)Betriebszugehörigkeit immer als Vermögen iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG anzusehen sei, womit ein Wahlrecht betreffend die Mitübertragung der Verbindlichkeiten bestehe.
7 Dieser Ansicht sei - so das Bundesfinanzgericht weiter - nicht zu folgen. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG stelle lediglich eine Sonderregelung für jene Fälle dar, in denen Kapitalanteile nicht schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil zum einbringungsfähigen Vermögen zählten.7 Dieser Ansicht sei - so das Bundesfinanzgericht weiter - nicht zu folgen. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG stelle lediglich eine Sonderregelung für jene Fälle dar, in denen Kapitalanteile nicht schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil zum einbringungsfähigen Vermögen zählten.
§ 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG komme nur dann zur Anwendung, wenn Kapitalanteile gesondert und losgelöst von einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht bzw. abgespalten würden. Nur in diesem Fall könne das in § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG enthaltene Wahlrecht, die mit der Beteiligung zusammenhängende Finanzierungsverbindlichkeit einzubringen oder zurückzubehalten, ausgeübt werden. Sei eine Beteiligung hingegen dem Betriebsvermögen eines (Teil-)Betriebs zuzuordnen, der nach § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG eingebracht bzw. abgespalten werde, sei eine Zurückbehaltung der Anschaffungsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 Z 3 und 4 UmgrStG möglich. Da die von der Revisionswerberin fremdfinanziert erworbene Beteiligung an der F S.r.l. Teil des abgespaltenen Betriebs sei, sei auch die Fremdfinanzierungsverbindlichkeit Teil dieses Betriebs. Die gesamte Abspaltung sei (über § 32 Abs. 2 UmgrStG) unter § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG zu subsumieren, eine Teilanwendung des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG sei ausgeschlossen. § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG gelte gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. auch für Abspaltungen. Danach könnten Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital bei der abspaltenden Körperschaft verbleiben oder der übernehmenden Körperschaft zugeführt werden. Der Finanzierungszusammenhang sei nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit gelöst. Die Revisionswerberin habe die Anteile an der F S.r.l. 2006 und 2008 erworben, sodass seit dem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb erst drei bzw. fünf Jahre vergangen seien. Daher dürfe das damit unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital nicht von der Beteiligung getrennt werden. Die Verletzung dieser Bestimmung wirke sich nicht auf die Anwendbarkeit des Art. VI UmgrStG aus. Es komme lediglich zu einer Ergebniskorrektur, wobei davon auszugehen sei, dass das Fremdkapital der Zuordnung des Aktivums folge. Bei der Revisionswerberin sei daher die Tilgung bzw. Zinszahlung zu korrigieren. Die Schuldübernahme durch die Revisionswerberin stelle eine Einlage dar, die Verbindlichkeit sei als Finanzierungsverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung der Revisionswerberin an der übernehmenden Tochtergesellschaft zu sehen. Der Zinsenabzug bleibe nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 (idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13) ausgeschlossen. 8 Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Anwendungsvorrangs innerhalb des § 12 Abs. 2 UmgrStG bei Übertragung einer Beteiligung im Zuge einer Betriebsabspaltung fehle.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG komme nur dann zur Anwendung, wenn Kapitalanteile gesondert und losgelöst von einem (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht bzw. abgespalten würden. Nur in diesem Fall könne das in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG enthaltene Wahlrecht, die mit der Beteiligung zusammenhängende Finanzierungsverbindlichkeit einzubringen oder zurückzubehalten, ausgeübt werden. Sei eine Beteiligung hingegen dem Betriebsvermögen eines (Teil-)Betriebs zuzuordnen, der nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG eingebracht bzw. abgespalten werde, sei eine Zurückbehaltung der Anschaffungsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, und 4 UmgrStG möglich. Da die von der Revisionswerberin fremdfinanziert erworbene Beteiligung an der F S.r.l. Teil des abgespaltenen Betriebs sei, sei auch die Fremdfinanzierungsverbindlichkeit Teil dieses Betriebs. Die gesamte Abspaltung sei (über Paragraph 32, Absatz 2, UmgrStG) unter Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG zu subsumieren, eine Teilanwendung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG sei ausgeschlossen. Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG gelte gemäß Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. auch für Abspaltungen. Danach könnten Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital bei der abspaltenden Körperschaft verbleiben oder der übernehmenden Körperschaft zugeführt werden. Der Finanzierungszusammenhang sei nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit gelöst. Die Revisionswerberin habe die Anteile an der F S.r.l. 2006 und 2008 erworben, sodass seit dem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb erst drei bzw. fünf Jahre vergangen seien. Daher dürfe das damit unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital nicht von der Beteiligung getrennt werden. Die Verletzung dieser Bestimmung wirke sich nicht auf die Anwendbarkeit des Artikel römisch sechs, UmgrStG aus. Es komme lediglich zu einer Ergebniskorrektur, wobei davon auszugehen sei, dass das Fremdkapital der Zuordnung des Aktivums folge. Bei der Revisionswerberin sei daher die Tilgung bzw. Zinszahlung zu korrigieren. Die Schuldübernahme durch die Revisionswerberin stelle eine Einlage dar, die Verbindlichkeit sei als Finanzierungsverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung der Revisionswerberin an der übernehmenden Tochtergesellschaft zu sehen. Der Zinsenabzug bleibe nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 in der Fassung , vor dem AbgÄG 2014, Bundesgesetzblatt , I Nr. 13) ausgeschlossen. 8 Das Bundesfinanzgericht erklärte die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Anwendungsvorrangs innerhalb des Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG bei Übertragung einer Beteiligung im Zuge einer Betriebsabspaltung fehle.
9 Die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene ordentliche Revision richtet sich in einem ersten Revisionspunkt gegen die Nichtanerkennung der Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben sowie in einem zweiten Revisionspunkt gegen die unrichtige Verarbeitung der Feststellungen des Abschlussberichts der Betriebsprüfung vom 17. November 2014. Dem zweiten Revisionspunkt wurde (nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das Finanzamt) vom Bundesfinanzgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 3. Mai 2016 Rechnung getragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
11 Im gegenständlichen Fall vollzog die Revisionswerberin,
eine österreichische GmbH, 2011 (rückwirkend auf den 31. Dezember 2010) eine Spaltung, indem sie einen österreichischen Betrieb auf eine von ihr zuvor bereits gegründete österreichische GmbH übertrug. Dem Betrieb zugeordnet war u. a. eine (weniger als sieben Jahre vor der Spaltung) konzernintern - gegen einen fremdfinanzierten Kaufpreis - erworbene Beteiligung. Strittig ist, ob die Zinsen des nach der Abspaltung unverändert bei der Revisionswerberin belassenen Kredits aus der Finanzierung des Ankaufs durch die Übertragung des Betriebs samt Beteiligung wegen der vorgenommenen Abspaltung für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 (trotz Einführung der "Konzernschranke" in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) weiterhin abziehbare Betriebsausgaben darstellen oder ob dem § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG entgegen steht. 12 Gemäß § 32 Abs. 2 UmgrStG können Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile iSd § 12 Abs. 2 UmgrStG abgespalten werden.eine österreichische GmbH, 2011 (rückwirkend auf den 31. Dezember 2010) eine Spaltung, indem sie einen österreichischen Betrieb auf eine von ihr zuvor bereits gegründete österreichische GmbH übertrug. Dem Betrieb zugeordnet war u. a. eine (weniger als sieben Jahre vor der Spaltung) konzernintern - gegen einen fremdfinanzierten Kaufpreis - erworbene Beteiligung. Strittig ist, ob die Zinsen des nach der Abspaltung unverändert bei der Revisionswerberin belassenen Kredits aus der Finanzierung des Ankaufs durch die Übertragung des Betriebs samt Beteiligung wegen der vorgenommenen Abspaltung für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 (trotz Einführung der "Konzernschranke" in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 durch das BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) weiterhin abziehbare Betriebsausgaben darstellen oder ob dem Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG entgegen steht. 12 Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, UmgrStG können Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile iSd Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG abgespalten werden.
13 § 33 Abs. 3 UmgrStG idF des AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797, und § 33 Abs. 5 UmgrStG idF des AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161, lauten:13 Paragraph 33, Absatz 3, UmgrStG in der Fassung , des AbgÄG 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 797, und Paragraph 33, Absatz 5, UmgrStG in der Fassung , des AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 161, lauten:
14 § 12 Abs. 2 UmgrStG in der Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34, lautet:14 Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG in der Fassung des AbgÄG 2010, Bundesgesetzblatt , I Nr. 34, lautet:
1. Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, (...)1. Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, (...)
Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals."
15 § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG in der Fassung des AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161, lautet:15 Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG in der Fassung des AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 161, lautet:
(...)
4. Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.4. Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.
(...)"
16 In der Stammfassung des UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991,16 In der Stammfassung des UmgrStG, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,,
lautete § 12 Abs. 2 leg. cit. noch wie folgt:lautete Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. noch wie folgt:
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0043 Andersen og Jensen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130018.J00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019