RS OGH 2024/9/25 1Ob112/18d; 1Ob201/23z; 1Ob116/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. Ein eigenständiges Unternehmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann etwa dann vorliegen, wenn im Rahmen einer aktiven Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten regelmäßige und gegenüber den sonstigen laufenden Einkommen ins Gewicht fallende Erträge erzielt werden, diesen (Miet?)Erträgen im Wesentlichen persönliche (Organisations?)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde liegen, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand im Sinne einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt, und die Vermietung im Rahmen einer eigenständigen Organisation betrieben wird, wobei der Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft.

Entscheidungstexte

  • RS0132701">1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Veröff: SZ 2019/37
  • RS0132701">1 Ob 201/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 201/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Eigentumswohnungen als eheliche Ersparnisse bei der Bestimmung einer Ausgleichszahlung mit dem Wert zum (neuen) Schluss der Verhandlung zu berücksichtigen, ebenso Erträge dieses aufzuteilenden Vermögens (Mieteinnahmen des Mannes) vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur neuen Aufteilungsentscheidung. (T1)
  • RS0132701">1 Ob 116/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
    nur: Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132701

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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