TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/15 96/20/0818

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des TM in Wien, geboren am 3. Oktober 1969, vertreten durch Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1996, Zl. 4.324.189/3-III/13/93, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 5. Oktober 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Oktober 1991 Asyl. In der Niederschrift über seine Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 11. Oktober 1991 wurde seine Darstellung der Gründe, aus denen er die Türkei verlassen habe, wie folgt festgehalten:

"Ich bin Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei. Ich stamme aus der Unruheprovinz Bingöl und leide unter der Willkür der türkischen Behörden. Ich gehöre keiner pol. oder milit. Organisation an. 1987 wurde über die Provinz Bingöl der Ausnahmezustand verhängt. Seit dieser Zeit gibt es überall Soldaten und behandeln uns diese wie Freiwild. Sie kommen ständig in unser Dorf und fordern die Dorfbewohner auf, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln. Dort werden wir erniedrigt und geschlagen. Ich wurde einmal im Jahre 1988 von Soldaten für kurze Zeit festgenommen, jedoch bald wieder freigelassen. Da ich alewitischen Glaubens bin, wurde ich in Bingöl auch von Sunniten verfolgt. Ich wurde oft aufgefordert, im Ramadan zu fasten, was jedoch nach meinem Glauben eine Sünde darstellt. Da die Lage der Kurden in der Osttürkei von Tag zu Tag schlechter wurde, beschloß ich meine Heimat zu verlassen. Ich möchte nicht mehr in die Türkei zurück."

In bezug auf seine Eltern und Geschwister gab der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Niederschrift an, sie seien in der Türkei wohnhaft. Als Verwandten außerhalb seines Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer einen Onkel, der in Österreich Asylwerber sei.

Mit Bescheid vom 8. November 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Asylantrag des Beschwerdeführers "gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991" ab. Diese Entscheidung gründete sich im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von der schon zu lange zurückliegenden Verhaftung im Jahre 1988 - keine ihn selbst betreffenden, konkreten Verfolgungshandlungen beschrieben habe.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid rügte der Beschwerdeführer den Umstand, daß seine Einvernahme nur eineinhalb Stunden gedauert habe, wobei er in dieser Zeit nicht nur zu seinen Fluchtgründen, sondern auch zu seiner Person, seinen Verwandten und seiner Militärzeit befragt worden sei. Diese Verfahrensrüge führte der Beschwerdeführer wie folgt näher aus:

"Dazu kommt noch, daß alles vom Dolmetsch übersetzt werden mußte. Vom Dolmetsch wurde ich jedoch nur sehr wenig gefragt, mir wurde nur wenig Zeit gelassen, zu antworten. Oft antwortete ich nur einige Wörter, der Dolmetsch ließ mir nicht mehr Zeit, während er, wie mir schien, weit mehr übersetzte, was ich aber nicht verstand. Die Zeit war aber insgesamt viel zu kurz, um auf all die Gründe meiner Flucht einzugehen. Meine Fluchtgeschichte wurde mit 16 Zeilen festgehalten, diese kurze Darstellung kann doch keine Grundlage für eine Entscheidung über Asylrelevanz sein. Ich hatte nicht einmal die Gelegenheit meine Familiensituation darzustellen."

Hieran schlossen sich in der Berufung ergänzende Ausführungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

"Im Jahre 1987 wurde mein Vater in meiner Heimat im Dorf K (Bingöl) verhaftet und gefoltert. Aus Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen flüchtete mein Vater 1988 nach Österreich, worauf die restlichen Familienmitglieder gezielten Verdächtigungen und Verhören ausgesetzt waren, besonders ich, als Ältester war davon betroffen:

1988 war ich einmal 1 Woche in Haft. Ich wurde auch verdächtigt mit der PKK zusammenzuarbeiten. Während der Haft wurde ich mißhandelt, eine Narbe an der Unterlippe ist davon heute noch sichtbar.

Bis zu meinem Militärdienst 1989 wurde ich immer wieder gefragt, wo mein Vater sei. Zweimal wurde ich vorübergehend festgenommen. Auch während der Militärzeit in Istanbul war ich Verfolgungen ausgesetzt, allein die Tatsache, daß ich aus Bingöl (Unruheprovinz in der Osttürkei) kam, machte mich verdächtig, immer wurde ich der Mitgliedschaft der PKK verdächtigt, so wurde ich zB.

zu Strafarbeit eingesetzt.

     Während meiner Militärzeit flüchteten auch meine Mutter und

Geschwister, im Jahre 1990, nach Österreich.

     Im März 91 beendete ich meinen Militärdienst. Bis zu meiner

Flucht im Oktober 91 war ich wiederholt Opfer repressiver Maßnahmen, anläßlich einer Verhaftung wurde wieder mißhandelt, durch einen Schlag auf den Hinterkopf mit einer Waffe wurde ich so verletzt, daß auch davon eine Narbe zurückgeblieben ist."

Dieses Vorbringen verband der Beschwerdeführer mit Beweisanträgen (neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und "eines Gutachtens eines speziell über die Situation in der Türkei/Kurdistan informierten Mitarbeiters von ai") und mit Kritik an der rechtlichen Beurteilung des von ihr angenommenen Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz.

Im Dezember 1993 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung" des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Wien vor, wonach er "zur medizinischen Begutachtung nach körperlicher Folter zwischen den Jahren 1989 und 1991" in der Ambulanz vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer weise eine ca. 1 cm große blande Narbe an der Unterlippe auf, durch die Sprache und Nahrungsaufnahme nicht beeinträchtigt würden. Der kosmetische Aspekt sei als minimal zu bezeichnen. Eine weitere, "mehrere Zentimeter" lange Narbe befinde sich im Bereich des Hinterkopfes, was "laut Angabe des Pat. sowie deren Begleitperson auf einen Schlag mit einem Gewehrkolben zurückzuführen" sei. Eine "objektivierbare Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes durch diese Narbe" sei nicht festzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ohne weiteres Beweisverfahren ab. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968 (im folgenden: AsylG 1968), und führte zur Begründung - nach einer Darstellung des Verfahrensganges, einem Hinweis darauf, daß das AsylG 1968 anzuwenden sei, und einer teilweisen Wiedergabe der danach maßgeblichen Rechtsvorschriften - zunächst aus, aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich einerseits keine asylrelevante Verfolgung und andererseits kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht "Schutz vor etwaigen Fährnissen in einem anderen, befriedeten, Teil der Türkei

... finden können".

Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zunächst aus, aus dem vorgelegten Schreiben des Krankenhauses ergäben sich "keine Anhaltspunkte einer aktuellen Verfolgung" des Beschwerdeführers, "zumal" die Ursache der Verletzungen aus dem Schreiben "nicht ersichtlich bzw. bestimmbar" sei und der Beschwerdeführer eine Folterung bei seiner Einvernahme "nicht einmal erwähnt" habe.

Daran anschließend führte die belangte Behörde in allgemein gehaltenen, auf den Inhalt des in der Berufung nachgetragenen Vorbringens nicht Bezug nehmenden Formulierungen aus, den zu den Ergebnissen der niederschriftlichen Einvernahme "im Widerspruch stehenden und gesteigerten Ausführungen in der Berufung" müsse aufgrund der näher erläuterten Erfahrungstatsache, daß die Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme der Wahrheit am nächsten kämen, die Glaubwürdigkeit versagt bleiben.

Den Berufungsbehauptungen über die Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dem Beschwerdeführer sei die Niederschrift "vorgelesen" worden und er habe ihre Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er nun "die Vermutung des § 15 AVG gegen sich gelten lassen" müsse. Mache ein Asylwerber, wie der Beschwerdeführer, lediglich ganz allgemein gehaltene Angaben ohne hinreichend deutliche Hinweise auf einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt, so brauche er auch nicht dazu angeleitet zu werden, wie er seine Angaben am besten zielführend gestalten sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat auf den vorliegenden Fall - nach § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zu Recht - das AsylG 1968 angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, außer Kraft getreten und nicht gemäß dem dritten Absatz dieser Bestimmung vorzugehen ist.

Nach § 1 AsylG 1968 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974) ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden: FlKonv), erfüllt, und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß der Inhalt der Niederschrift über die erstinstanzliche Einvernahme des Beschwerdeführers keine ausreichende Grundlage für eine positive Erledigung seines Antrages bot und auch keine konkreten Hinweise auf asylrelevante Sachverhalt enthielt, die zu weiteren Ermittlungen Anlaß gegeben hätten.

Träfe dagegen zu, was der Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet hat (er sei in der Zeit zwischen der Beendigung seines Militärdienstes und seiner Ausreise 1991 wie schon vor Antritt seines Militärdienstes "Opfer repressiver Maßnahmen" gewesen und anläßlich "einer Verhaftung" wieder so mißhandelt worden, daß davon eine Narbe am Hinterkopf zurückgeblieben sei), und wäre dies von der belangten Behörde festgestellt worden, so hätte dies - mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die "gezielten Verdächtigungen und Verhöre" - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid stünde dem nicht entgegen, weil sie einerseits nur vom erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht und andererseits ohne Einräumung des Parteiengehörs getroffen wurde, sodaß der Beschwerdeführer mit den in der Beschwerde nachgetragenen Einwänden gegen die Annahme einer solchen Fluchtalternative nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt.

In der demnach entscheidenden Frage, ob dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Recht nicht gefolgt wurde, hält der angefochtene Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aber nicht stand. Die belangte Behörde hat nämlich nicht nur die in der Berufung gestellten Beweisanträge stillschweigend übergangen, was die Beschwerde nicht rügt, sondern es in der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen auch unterlassen, auf dessen Inhalt in einer den Begründungserfordernissen des § 60 AVG entsprechenden Weise einzugehen. Nur im Zusammenhang mit der Beweiskraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde wird ins Treffen geführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme keine Folterung erwähnt. Dies war - im Gegensatz zu diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde - im Verwaltungsverfahren nicht strittig, weil in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme seien unvollständig übersetzt worden. Behauptet wurde im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, es sei mehr übersetzt worden, als er angegeben habe, und man habe ihm andererseits nicht Gelegenheit zu einer ausführlichen Darstellung gegeben. Der erste dieser Vorwürfe war unbeachtlich, weil er nur in der Wiedergabe eines subjektiven Eindrucks bestand. Der Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Einvernahme sei ihm zur Darlegung der in der Berufung behaupteten Sachverhalte keine "Gelegenheit" gegeben worden, weil ihm der Dolmetscher für die Beantwortung der Fragen "nicht mehr Zeit" gelassen habe, kann aber nicht mit dem bloßen Hinweis begegnet werden, der Beschwerdeführer müsse "die Vermutung des § 15 AVG gegen sich gelten lassen". Mit dem für die Beweiswürdigung wesentlichen Standpunkt des Beschwerdeführers, er hätte noch mehr anzugeben gehabt, wenn ihm mehr Zeit gegeben worden wäre, läßt sich dieser Hinweis überhaupt nur gedanklich in Verbindung bringen, wenn man ihn auf die abschließend protokollierte Wendung bezieht, der Beschwerdeführer habe "nichts mehr hinzuzufügen". Die objektive Unvereinbarkeit einer solchen Äußerung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers machte eine weitere Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge und auch für den Fall, daß dieser nicht zu folgen war, ein beweiswürdigendes Eingehen auf die in der Berufung vorgetragenen Neuerungen aber nicht von vornherein entbehrlich. Nichts anderes gilt auch für den in der Begründung des angefochtenen Bescheides breit, aber in völlig abstrakter Form dargelegten Gesichtspunkt, Fluchtgründe seien "im allgemeinen" nicht glaubwürdig, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen und wenn der Asylwerber maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Verfahren vorbringe. Standardisierte Überlegungen dieser Art können die inhaltliche Würdigung des konkret zu beurteilenden Vorbringens erleichtern, aber nicht ersetzen.

Um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen, hätte die belangte Behörde daher - abgesehen vom Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den in der Berufung gestellten Beweisanträgen - die in der Berufung nachgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den in der Niederschrift über die erstinstanzliche Einvernahme festgehaltenen in Beziehung setzen und anhand der dabei zu Tage tretenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede (etwa hinsichtlich des in der Berufung behaupteten Schicksals der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers) in fallbezogener und nicht vom zu beurteilenden Vorbringen losgelöster, der Heranziehung abstrakter Beweisregeln nahekommender Form die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen darlegen müssen.

Da dies - wie die Beschwerde zutreffend rügt - nicht geschehen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200818.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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