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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe WienNorm
AVG §46Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz, sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei H GmbH in W, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. September 2017, Zl. VGW- 111/026/8423/2016, betreffend Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8a BauO für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz, sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei H GmbH in W, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. September 2017, Zl. VGW- 111/026/8423/2016, betreffend Baueinstellung gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, BauO für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 4. Mai 2016 wurde der begonnene Abbruch auf der Liegenschaft H. Gasse 8 in der KG L. gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eingestellt. Dies wurde damit begründet, es sei anlässlich einer Erhebung am 3. Mai 2016 durch ein Organ der Baubehörde festgestellt worden, dass auf der Liegenschaft mit dem Abbruch des Hauses (eines Eckhauses) begonnen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erhebung seien folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt worden: Beim bestehenden Haus der Liegenschaft H. Gasse Nr. 8 (ident mit U. Gasse 31) seien im Inneren des Hauses im Bereich zum Haus U. Gasse 33 die Dippelbaumdecken zwischen den Geschossen 1. Stock und 2. Stock sowie 2. Stock und 3. Stock teilweise bzw. komplett entfernt worden. Folgende Bauarbeiten seien im Gange gewesen: Es sei die Beschüttung auf der Dippelbaumdecke im 2. Stock und im 3. Stock abgetragen worden. Da für die genannte Liegenschaft am 24. März 2016 eine Bausperre gemäß § 8 Abs. 6 BO verfügt worden sei, sei für das Abbrechen von Gebäuden (Gebäudeteilen) gemäß § 60 lit. d BO eine Baubewilligung erforderlich. Für die begonnenen Abbrucharbeiten sei keine rechtskräftige Abbruchbewilligung erwirkt worden. Die Bauführung sei daher gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a BO einzustellen. Dieser Bescheid erging an die Revisionswerberin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. 2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 4. Mai 2016 wurde der begonnene Abbruch auf der Liegenschaft H. Gasse 8 in der KG L. gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eingestellt. Dies wurde damit begründet, es sei anlässlich einer Erhebung am 3. Mai 2016 durch ein Organ der Baubehörde festgestellt worden, dass auf der Liegenschaft mit dem Abbruch des Hauses (eines Eckhauses) begonnen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erhebung seien folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt worden: Beim bestehenden Haus der Liegenschaft H. Gasse Nr. 8 (ident mit U. Gasse 31) seien im Inneren des Hauses im Bereich zum Haus U. Gasse 33 die Dippelbaumdecken zwischen den Geschossen 1. Stock und 2. Stock sowie 2. Stock und 3. Stock teilweise bzw. komplett entfernt worden. Folgende Bauarbeiten seien im Gange gewesen: Es sei die Beschüttung auf der Dippelbaumdecke im 2. Stock und im 3. Stock abgetragen worden. Da für die genannte Liegenschaft am 24. März 2016 eine Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz 6, BO verfügt worden sei, sei für das Abbrechen von Gebäuden (Gebäudeteilen) gemäß Paragraph 60, Litera d, BO eine Baubewilligung erforderlich. Für die begonnenen Abbrucharbeiten sei keine rechtskräftige Abbruchbewilligung erwirkt worden. Die Bauführung sei daher gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, BO einzustellen. Dieser Bescheid erging an die Revisionswerberin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. 2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3 Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein gründerzeitliches Wohngebäude befinde, das sich als Eckgebäude über jeweils 9 Fensterachsen entlang der Fronten zur H. Gasse und zur U. Gasse erstrecke und zu den genannten Gassen den Eckabschluss eines gründerzeitlichen Bebauungsblockes bilde (Verweis auf den näher bezeichneten Erläuterungsbericht der MA 21 vom 18. Februar 2016). Das gegenständliche Wohngebäude stehe seit Anfang Mai 2016 leer, nachdem der letzte Mieter gegen finanzielle Abgeltung durch die Revisionswerberin seine Mietrechte aufgegeben habe und ausgezogen sei. Mit Bescheid des Magistrates vom 11. Juli 2016 sei der Revisionswerberin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes erteilt worden. Um das bewilligte Neubauvorhaben der Revisionswerberin verwirklichen zu können, sei der Totalabbruch des Altbestandes erforderlich.
4 Der Magistrat (MA 21) habe einen Entwurf mit der Plannummer 7975 vom 19. Februar 2016 zur Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für ein näher bestimmtes Gebiet (von dem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erfasst ist) erstellt. Dieser Entwurf sei gemäß § 2 Abs. 4 BO am 9. März 2016 dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorgelegt worden. Anschließend sei der Planentwurf gemäß § 2 Abs. 5 BO zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Der Beginn der öffentlichen Einsicht sei der 24. März 2016 gewesen. Die Kundmachung zur öffentlichen Einsicht sei durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und des 3. Bezirkes erfolgt.4 Der Magistrat (MA 21) habe einen Entwurf mit der Plannummer 7975 vom 19. Februar 2016 zur Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für ein näher bestimmtes Gebiet (von dem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erfasst ist) erstellt. Dieser Entwurf sei gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BO am 9. März 2016 dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorgelegt worden. Anschließend sei der Planentwurf gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BO zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden. Der Beginn der öffentlichen Einsicht sei der 24. März 2016 gewesen. Die Kundmachung zur öffentlichen Einsicht sei durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und des 3. Bezirkes erfolgt.
5 Mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage dieses Entwurfes am 24. März 2016 sei eine Bausperre gemäß § 8 Abs. 6 BO u. a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück in Kraft getreten. Mit E-Mail des Magistrates vom 24. März 2016 sei der I GmbH und der P. & Co GmbH der Eintritt der Bausperre an diesem Tag mitgeteilt worden und weiters, dass jeder Abbruch ab sofort einer Bewilligung bedürfe. Sollte mit den Abbrucharbeiten begonnen werden, würden diese umgehend eingestellt.5 Mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage dieses Entwurfes am 24. März 2016 sei eine Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz 6, BO u. a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück in Kraft getreten. Mit E-Mail des Magistrates vom 24. März 2016 sei der I GmbH und der P. & Co GmbH der Eintritt der Bausperre an diesem Tag mitgeteilt worden und weiters, dass jeder Abbruch ab sofort einer Bewilligung bedürfe. Sollte mit den Abbrucharbeiten begonnen werden, würden diese umgehend eingestellt.
6 Dieser Mitteilung des Magistrates sei vorangegangen, dass bereits am 28. Jänner 2016 die I. GmbH eine Abbruchanzeige erstattet und als Abbruchgegenstand den "Abbruch Hofhaus, Teilabbruch, Gesamtabbruch" bezeichnet habe. Als Abbruchbeginn sei der 29. Jänner 2016 angekündigt worden. Weiters habe die I. GmbH eine Abbruchbeginn-Anzeige vom 21. März 2016 vorgelegt, in der der Abbruch des gesamten Bestandsgebäudes mit einem Abbruchbeginn zum 29. März 2016 angekündigt worden sei. Zum anderen sei von der P. & Co GmbH per E-Mail vom 23. März 2016 eine mit 23. März 2016 datierte Abbruchanzeige an den Magistrat erstattet worden, in der mitgeteilt worden sei, dass am 29. März 2016 mit den Abbrucharbeiten bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude begonnen werde.6 Dieser Mitteilung des Magistrates sei vorangegangen, dass bereits am 28. Jänner 2016 die römisch eins. GmbH eine Abbruchanzeige erstattet und als Abbruchgegenstand den "Abbruch Hofhaus, Teilabbruch, Gesamtabbruch" bezeichnet habe. Als Abbruchbeginn sei der 29. Jänner 2016 angekündigt worden. Weiters habe die römisch eins. GmbH eine Abbruchbeginn-Anzeige vom 21. März 2016 vorgelegt, in der der Abbruch des gesamten Bestandsgebäudes mit einem Abbruchbeginn zum 29. März 2016 angekündigt worden sei. Zum anderen sei von der P. & Co GmbH per E-Mail vom 23. März 2016 eine mit 23. März 2016 datierte Abbruchanzeige an den Magistrat erstattet worden, in der mitgeteilt worden sei, dass am 29. März 2016 mit den Abbrucharbeiten bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude begonnen werde.
7 In der Abbruchanzeige vom 28. Jänner 2016 sei vermerkt worden, dass mit den Entrümpelungsarbeiten, den Schadstofferkundungen, den Baustofftrennungen im Inneren des Gebäudes sowie mit Teilabbrucharbeiten von statisch nicht konstruktiven Teilen und dem Abbruch des Hofgebäudes begonnen werde. Nach dem Auszug des letzten Mieters werde der Gesamtabbruch erfolgen.
8 Im Verwaltungsakt befinde sich eine E-Mail vom 3. Mai 2016 einer Redakteurin der Wiener Zeitung an den Leiter der zuständigen Abteilung des Magistrates, in dem die Redakteurin berichte, dass ihr die Revisionswerberin erklärt habe, dass seit Jänner dieses Jahres das Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgerissen werde. Im Zuge dessen seien "heute" (gemeint am 3. Mai 2016) offenbar die Wände und Decken/Böden entfernt worden, mit anderen Worten, das Haus werde an der Seite U. Gasse entkernt. Diese Entkernungsarbeiten fänden zumindest seit dem 29. April 2016 statt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebäude noch bewohnt gewesen. 9 In einer weiteren, an den Magistrat gerichteten E-Mail vom 3. Mai 2016 aus dem Büro des stellvertretenden Clubdirektors des Grünen Clubs im Rathaus werde auf dieses Thema Bezug genommen und ausgeführt, Anrainer bzw. Anrainerinnen hätten berichtet, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft trotz aufrechter Bausperre unbewilligte Abbrucharbeiten vorgenommen würden. Anscheinend würden Decken und Wände entfernt. In einer anderen E-Mail vom 2. Mai 2016 werde der belangten Behörde berichtet, dem Verfasser dieser E-Mail sei am Wochenende aufgefallen, dass in dem Gebäudeflügel des verfahrensgegenständlichen Gebäudes U. Gasse Wände und Decken entfernt worden seien. Auf Grund dieser E-Mails habe der Magistrat am 3. Mai 2016 eine Ortserhebung durchgeführt und es sei in der Folge der erstinstanzliche Bescheid am 4. Mai 2016 ergangen.
10 Die BO enthalte keine Definition des Abbruches eines Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050, mwN) bestehe das Wesen eines Abbruches darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich sei. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasse die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport.
11 Dass ab Jänner 2016 ein Totalabbruch des Altbestandes von der Revisionswerberin vorbereitet worden sei, unterliege insofern keinem Zweifel, als sie selbst in der Beschwerde einen Katalog von 13 Maßnahmen aufzähle, die sie ab Jänner 2016 im Hinblick auf dieses Ziel auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Ö-Normen, etc. vorgenommen habe. Diese Maßnahmen stellten im Lichte der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber "mit Ausnahme der angeführten ‚Abbrucharbeiten im Inneren des Gebäudes inkl. Sicherungsmaßnahmen', der ‚Trennung nach Baustoffgruppen' und der ‚Entsorgung gemäß Abfallkonzept' ganz eindeutig Abbruchvorbereitungsarbeiten dar, zu deren gesetzlicher Grundlage die Revisionswerberin auch einiges Vorbringen erstattet habe. Eine "Entsorgung gemäß Abfallkonzept" und eine "Trennung nach Baustoffgruppen" stellten auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes begrifflich keine tatsächlichen Abbrucharbeiten dar. Diese würden bereits beim Entrümpeln und Ausräumen des Altbestandes von verbliebener Einrichtung der Wohnungen gebraucht, sodass aus der bloßen Anführung dieser beiden Vorgänge kein Schluss auf einen bereits tatsächlich gesetzten Abbruch gezogen werden könne. Diese beiden Maßnahmen müsse ein Eigentümer bei einem Abbruch dieser Größenordnung vornehmen, ohne dass daraus ein zwingender Schluss auf tatsächliche Abbrucharbeiten gezogen werden könne. Demgemäß blieben die in der Beschwerde angeführten "Abbrucharbeiten im Inneren des Gebäudes inkl. Sicherungsmaßnahmen" als möglicher Anknüpfungspunkt für die Berechtigung des Vorbringens der Revisionswerberin, dass sie den bereits angezeigten Abbruch auch nach Inkrafttreten einer Bausperre fortsetzen dürfte.
12 Bei der durch den Magistrat auf Anregung eines Mieters durchgeführten Ortserhebung am 17. Februar 2016 seien keine Abbrucharbeiten festgestellt worden, sondern es seien zwei Arbeiter angetroffen worden, die damit beschäftigt gewesen seien, Wohnungen von Sperrmüll zu befreien. Nach einem Aktenvermerk über die am 8. März 2016 durchgeführte Ortserhebung seien Einrichtungsgegenstände aus den leerstehenden Wohnungen abtransportiert worden sowie Türen, Teile eines Parkettbodens und ein Kachelofen in einer Wohnung abgetragen worden. In diesem Aktenvermerk sei ausdrücklich auf das Medieninteresse und das politische Interesse an den Vorgängen im verfahrensgegenständlichen
Gebäude hingewiesen worden, weswegen es weiter in regelmäßigen Abständen bzw. bei Anlassfällen baupolizeilich überwacht werden solle.
13 Die Ansicht des Magistrates in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016, dass kein Abbruchbeginn vor Inkrafttreten der Bausperre habe festgestellt werden können, sei insofern glaubhaft, als das verfahrensgegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt der baubehördlichen Erhebungen - im Übrigen bis heute - im Brennpunkt des Interesses der Öffentlichkeit, der Medien und der Stadtpolitik gestanden sei und immer noch stehe, und das erkennende Gericht davon überzeugt sei, dass im Hinblick auf diesen Umstand die baubehördlichen Erhebungen dementsprechend besonders sorgfältig durchgeführt worden seien, da die Baubehörde andernfalls durchaus Gefahr gelaufen wäre, in die öffentliche Kritik zu geraten. 14 Dieses Ergebnis werde auch durch die von der Revisionswerberin vorgelegten undatierten Fotos nicht widerlegt, zeigten diese doch sehr deutlich zum Abtransport im Innenhof aufgetürmte Sperrmüllablagerungen, wobei in den fotografierten Haufen teils ehemalige Einrichtungsgegenstände aus Wohnungen sowie diverse Vertäfelungen erkennbar seien. Diese Bilder zeigten nachvollziehbar und lebensnah, dass mit dem Ausräumen leerstehender Wohnungen und dem Entrümpeln des Hauses, wie es in der Abbruchanzeige vom 28. Jänner 2016 auch erwähnt worden sei, nach Erstattung dieser Abbruchanzeige begonnen worden und diese Arbeiten im Februar und März 2016 - daher auch die entsprechenden Wahrnehmungen der Baubehörde anlässlich der dokumentierten Ortserhebungen - fortgesetzt worden seien. Ein Abbruch im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als eine totale Beseitigung und Entsorgung des Bestandsgebäudes könne darin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch nicht erblickt werden. 15 Dies werde auch nicht durch das von der Revisionswerberin vorgelegte Konvolut von Rechnungen über durchgeführte Arbeiten erschüttert, vielmehr unterstützten die vorgelegten Rechnungen und insbesondere die in den Rechnungen angeführten Leistungszeiträume die Ansicht des Gerichtes, dass ein Abbruch noch nicht begonnen worden sei, wenngleich Vorbereitungsarbeiten zu diesem Totalabbruch des Gebäudes bereits mit Jänner 2016 - bezogen auf die erste Abbruchanzeige vom 28. Jänner 2016 - durchgeführt worden wären (im Folgenden wird auf die verschiedenen Rechnungen näher eingegangen).
16 In der Rechnung der K GmbH vom 14. April 2016 betreffend den Leistungszeitraum 14. März 2016 bis 18. März 2016 werde erstmals ausdrücklich von "Abbrucharbeiten" gesprochen, welche diese aber konkret gewesen seien, sei weder aus der Rechnung ersichtlich noch sei in der Beschwerde der Revisionswerberin dazu etwas konkret vorgebracht worden. Angesichts des vorliegenden gesamten Akteninhaltes gehe das Gericht nicht davon aus, dass mit diesen Abbrucharbeiten schon das Entfernen der Deckenträme gemeint gewesen sein könnte, denn einerseits spreche die Angabe der Revisionswerberin gegenüber einer Redakteurin der Wiener Zeitung am 3. Mai 2016, dass zumindest seit 29. April 2016 mit der Entfernung des Gebäudes begonnen worden sei, gegen diese Annahme. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass im März 2016 die letzten Mieter noch im Haus gewesen seien und das Haus unter Beobachtung - nicht nur der Baubehörde, sondern auch der Anrainer - gestanden sei. Wäre es daher bereits im März 2016 zu einem derartig massiven, die Substanz zerstörenden Eingriff wie etwa dem Entfernen der Deckenträme gekommen, so hätte es mit höchster Wahrscheinlichkeit entsprechende Eingaben an die Baubehörde gegeben, seien solche von den Mietern S. nachweislich von aus vergleichsweise geringerem Anlass erfolgt, wie der von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schriftverkehr zeige.16 In der Rechnung der K GmbH vom 14. April 2016 betreffend den Leistungszeitraum 14. März 2016 bis 18. März 2016 werde erstmals ausdrücklich von "Abbrucharbeiten" gesprochen, welche diese aber konkret gewesen seien, sei weder aus der Rechnung ersichtlich noch sei in der Beschwerde der Revisionswerberin dazu etwas konkret vorgebracht worden. Angesichts des vorliegenden gesamten Akteninhaltes gehe das Gericht nicht davon aus, dass mit diesen Abbrucharbeiten schon das Entfernen der Deckenträme gemeint gewesen sein könnte, denn einerseits spreche die Angabe der Revisionswerberin gegenüber einer Redakteurin der Wiener Zeitung am 3. Mai 2016, dass zumindest seit 29. April 2016 mit der Entfernung des Gebäudes begonnen worden sei, gegen diese Annahme. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass im März 2016 die letzten Mieter noch im Haus gewesen seien und das Haus unter Beobachtung - nicht nur der Baubehörde, sondern auch der Anrainer - gestanden sei. Wäre es daher bereits im März 2016 zu einem derartig massiven, die Substanz zerstörenden Eingriff wie etwa dem Entfernen der Deckenträme gekommen, so hätte es mit höchster Wahrscheinlichkeit entsprechende Eingaben an die Baubehörde gegeben, seien solche von den Mietern Sitzung nachweislich von aus vergleichsweise geringerem Anlass erfolgt, wie der von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schriftverkehr zeige.
17 Auch zu der Rechnung der K GmbH vom 16. März 2016 betreffend den Zeitraum Februar/März 2016 "(konkret ... mit einzelnen Tagen vom 17.02.2016 bis zum, 07.03.2016)", in der die Leistungen jeweils mit "Abbrucharbeiten H...gasse Februar" und "Abbrucharbeiten H....gasse März" beschrieben seien, seien diese Abbrucharbeiten nicht näher konkretisiert und es fehle auch dazu ein konkretes Vorbringen der Revisionswerberin. Der am 25. Februar 2016 und am 26. Februar 2016 angefügten Leistungsbeschreibung "Auto aufladen mit Sperrmüll" lasse sich allerdings entnehmen, dass die Arbeiten der K. GmbH im Februar 2016 in Ausräumarbeiten bestanden hätten, was insofern nachvollziehbar sei, als es die angeführten undatierten Fotos der Beilage C gebe, die entsprechende Haufen an Sperrmüll zeigten und die Ergebnisse der Ortserhebung der Baubehörde, angestoßen durch die Eingaben der Mieter S. vom 17. Februar 2016 zeigten, dass keine Abbrucharbeiten stattgefunden hätten, sondern lediglich Wohnungen von Sperrmüll befreit worden seien. Dies lasse sich auch für die nicht weiter konkretisierten "Abbrucharbeiten H...gasse März" sagen, da ein Aktenvermerk der Baubehörde vom 10. März 2016 über die Ortserhebung vom 8. März 2016 vorliege, dem zu entnehmen sei, dass die erhebende Baubehörde Ausräum- aber keine Abbrucharbeiten festgestellt habe. Ausgehend davon, dass die Baubehörde am 8. März 2016 ihren Ortsaugenschein auf der Liegenschaft durchgeführt habe und das Leistungsende der K. GmbH mit 7. März 2016 verzeichnet sei, bestehe auch hier ein gut nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang, um sagen zu können, dass auch diese Leistungen des März 2016 Vorbereitungsmaßnahmen für den Abbruch, aber nicht den eigentlichen Totalabbruch an sich betroffen hätten. Im Übrigen gälten auch die Ausführungen und Überlegungen, die das Verwaltungsgericht zur Rechnung der K. GmbH vom 14. April 2016 angestellt habe.17 Auch zu der Rechnung der K GmbH vom 16. März 2016 betreffend den Zeitraum Februar/März 2016 "(konkret ... mit einzelnen Tagen vom 17.02.2016 bis zum, 07.03.2016)", in der die Leistungen jeweils mit "Abbrucharbeiten H...gasse Februar" und "Abbrucharbeiten H....gasse März" beschrieben seien, seien diese Abbrucharbeiten nicht näher konkretisiert und es fehle auch dazu ein konkretes Vorbringen der Revisionswerberin. Der am 25. Februar 2016 und am 26. Februar 2016 angefügten Leistungsbeschreibung "Auto aufladen mit Sperrmüll" lasse sich allerdings entnehmen, dass die Arbeiten der K. GmbH im Februar 2016 in Ausräumarbeiten bestanden hätten, was insofern nachvollziehbar sei, als es die angeführten undatierten Fotos der Beilage C gebe, die entsprechende Haufen an Sperrmüll zeigten und die Ergebnisse der Ortserhebung der Baubehörde, angestoßen durch die Eingaben der Mieter Sitzung vom 17. Februar 2016 zeigten, dass keine Abbrucharbeiten stattgefunden hätten, sondern lediglich Wohnungen von Sperrmüll befreit worden seien. Dies lasse sich auch für die nicht weiter konkretisierten "Abbrucharbeiten H...gasse März" sagen, da ein Aktenvermerk der Baubehörde vom 10. März 2016 über die Ortserhebung vom 8. März 2016 vorliege, dem zu entnehmen sei, dass die erhebende Baubehörde Ausräum- aber keine Abbrucharbeiten festgestellt habe. Ausgehend davon, dass die Baubehörde am 8. März 2016 ihren Ortsaugenschein auf der Liegenschaft durchgeführt habe und das Leistungsende der K. GmbH mit 7. März 2016 verzeichnet sei, bestehe auch hier ein gut nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang, um sagen zu können, dass auch diese Leistungen des März 2016 Vorbereitungsmaßnahmen für den Abbruch, aber nicht den eigentlichen Totalabbruch an sich betroffen hätten. Im Übrigen gälten auch die Ausführungen und Überlegungen, die das Verwaltungsgericht zur Rechnung der K. GmbH vom 14. April 2016 angestellt habe.
18 Zusammengefasst ergebe sich nach näherem Eingehen des Verwaltungsgerichtes auf alle vorgelegten Rechnungen (enthalten in Beilage D), dass die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme am 31. August 2016 vertretene Ansicht, dass es sich bei den bereits durchgeführten Maßnahmen um Vorleistungen, jedoch nicht um tatsächliche Abbrucharbeiten gehandelt habe, nachvollziehbar und vertretbar sei. Für das Verwaltungsgericht ergebe sich vor dem Akteninhalt ein Geschehensablauf, der mit der Erstellung der Abbruchanzeige vom 28. Jänner 2016 seinen Ausgang genommen habe, aus der nachvollziehbar der beabsichtigte Abbruch ablesbar gewesen sei. Dass der Abbruch nicht wie terminlich vorgesehen durchgeführt und nicht sogleich der geplante Totalabbruch umgesetzt habe werden können, sei daran gelegen, dass das Gebäude bis Anfang Mai 2016 nicht "mietfrei" gewesen sei und die Mieter S. als letzte Mieter erst Anfang Mai das Gebäude verlassen hätten. Nach dem 28. Jänner 2016 seien den vorgelegten Rechnungen zufolge Arbeiten durchgeführt worden, die nachvollziehbar und erkennbar auf den nach dem Auszug des letztverbliebenen Mieters zu vollziehenden Totalabbruch abzielten. 19 Mit 24. März 2016, 00.00 Uhr, sei die verfahrensgegenständliche Bausperre in Kraft getreten. Ein Beweis dafür, dass der Abbruch der Deckenträme und das Entkernen des Gebäudes bereits vor dem 24. März 2016 begonnen worden wäre, sei von der Revisionswerberin nicht erbracht worden und gäben auch die Urkunden im Konvolut Beilage D (die erwähnten Rechnungen) darüber keinen Aufschluss. Nach dem Akteninhalt sei die oben beschriebene Abbruchmaßnahme erst ab 29. April 2016 gesetzt worden, weil nach eigenen Angaben der Revisionswerberin gegenüber einer Redakteurin einer Zeitung am 3. Mai 2016 bestätigt worden sei, dass diese Entkernungsarbeiten zumindestens seit 29. April 2016 stattgefunden hätten.18 Zusammengefasst ergebe sich nach näherem Eingehen des Verwaltungsgerichtes auf alle vorgelegten Rechnungen (enthalten in Beilage D), dass die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme am 31. August 2016 vertretene Ansicht, dass es sich bei den bereits durchgeführten Maßnahmen um Vorleistungen, jedoch nicht um tatsächliche Abbrucharbeiten gehandelt habe, nachvollziehbar und vertretbar sei. Für das Verwaltungsgericht ergebe sich vor dem Akteninhalt ein Geschehensablauf, der mit der Erstellung der Abbruchanzeige vom 28. Jänner 2016 seinen Ausgang genommen habe, aus der nachvollziehbar der beabsichtigte Abbruch ablesbar gewesen sei. Dass der Abbruch nicht wie terminlich vorgesehen durchgeführt und nicht sogleich der geplante Totalabbruch umgesetzt habe werden können, sei daran gelegen, dass das Gebäude bis Anfang Mai 2016 nicht "mietfrei" gewesen sei und die Mieter Sitzung als letzte Mieter erst Anfang Mai das Gebäude verlassen hätten. Nach dem 28. Jänner 2016 seien den vorgelegten Rechnungen zufolge Arbeiten durchgeführt worden, die nachvollziehbar und erkennbar auf den nach dem Auszug des letztverbliebenen Mieters zu vollziehenden Totalabbruch abzielten. 19 Mit 24. März 2016, 00.00 Uhr, sei die verfahrensgegenständliche Bausperre in Kraft getreten. Ein Beweis dafür, dass der Abbruch der Deckenträme und das Entkernen des Gebäudes bereits vor dem 24. März 2016 begonnen worden wäre, sei von der Revisionswerberin nicht erbracht worden und gäben auch die Urkunden im Konvolut Beilage D (die erwähnten Rechnungen) darüber keinen Aufschluss. Nach dem Akteninhalt sei die oben beschriebene Abbruchmaßnahme erst ab 29. April 2016 gesetzt worden, weil nach eigenen Angaben der Revisionswerberin gegenüber einer Redakteurin einer Zeitung am 3. Mai 2016 bestätigt worden sei, dass diese Entkernungsarbeiten zumindestens seit 29. April 2016 stattgefunden hätten.
20 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei vor Verhängung der Bausperre am 24. März 2016 ein Beginn des Totalabbruches nicht gesetzt worden. Es seien zwar verschiedenste Vorbereitungsarbeiten, Ausräumungsarbeiten und Entrümpelungen der mietfreien leerstehenden Wohnungen durchgeführt worden, aber mit der fachgerechten Beseitigung des Gebäudes auf eine solche Weise, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich sei, sei - wie bereits erwähnt - noch nicht begonnen worden. Vielmehr sei das verfahrensgegenständliche Gebäude am 24. März 2016 mit seiner gesamten Gebäudehülle, der tragenden Konstruktion und dem Dach unversehrt gestanden, ein massiver und zerstörender Eingriff in die Substanz habe zumindest erst ab dem 29. April 2016 mit dem Beginn des Entkernens des Gebäudes, sohin nach Verhängung der Bausperre, stattgefunden.
21 Hinzu komme, dass der Abbruchanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - kein konstitutiver Gehalt zukomme, sodass die diesbezüglichen Argumente der Revisionswerberin (wird näher ausgeführt) rechtlich verfehlt seien. § 62a Abs. 5 BO stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, aus der kein materielles Recht entspringe. Die maßgebliche Zäsur für die Frage, ob ein Abbruch bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig sei, sei durch die Verhängung der Bausperre gemäß § 8 Abs. 6 BO gesetzt worden. Mit der Verhängung der Bausperre sei die Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO eingetreten. Nachdem das Gebäude in diesem Zeitpunkt mit seiner gesamten Gebäudehülle, der tragenden Konstruktion und dem Dach unversehrt auf der Liegenschaft gestanden sei und eine Abbruchbewilligung der Baubehörde nicht vorgelegen sei, habe der Abbruch nicht mehr durchgeführt werden dürfen.21 Hinzu komme, dass der Abbruchanzeige gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5, BO - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - kein konstitutiver Gehalt zukomme, sodass die diesbezüglichen Argumente der Revisionswerberin (wird näher ausgeführt) rechtlich verfehlt seien. Paragraph 62 a, Absatz 5, BO stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, aus der kein materielles Recht entspringe. Die maßgebliche Zäsur für die Frage, ob ein Abbruch bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig sei, sei durch die Verhängung der Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz 6, BO gesetzt worden. Mit der Verhängung der Bausperre sei die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO eingetreten. Nachdem das Gebäude in diesem Zeitpunkt mit seiner gesamten Gebäudehülle, der tragenden Konstruktion und dem Dach unversehrt auf der Liegenschaft gestanden sei und eine Abbruchbewilligung der Baubehörde nicht vorgelegen sei, habe der Abbruch nicht mehr durchgeführt werden dürfen.
22 Der Magistrat habe zutreffend an diesen Tatbestand angeknüpft und an die im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage. Ein Anknüpfen an die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstattung der Abbruchanzeige, wie dies die Revisionswerberin argumentiere, komme nicht in Betracht, weil § 62a Abs. 5 BO eine Ordnungsvorschrift sei und keine konstitutive Wirkung habe.22 Der Magistrat habe zutreffend an diesen Tatbestand angeknüpft und an die im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage. Ein Anknüpfen an die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstattung der Abbruchanzeige, wie dies die Revisionswerberin argumentiere, komme nicht in Betracht, weil Paragraph 62 a, Absatz 5, BO eine Ordnungsvorschrift sei und keine konstitutive Wirkung habe.
23 Im Folgenden führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass die Verweise der Revisionswerberin auf die Vorschriften zur Bauanzeige gemäß § 62 BO nicht überzeugend seien. Die Kenntnisnahme einer vollständig belegten Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 4 BO wirke konstitutiv und schaffe für den Anzeigenden durch diese konstitutive Wirkung eine individuell konkrete Berechtigung. Die Rechtslage werde sohin für den Anzeigenden individuell im Sinne des Gegenstandes seiner Bauanzeige gestaltet. Im Unterschied dazu habe die Anzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO nur deklarative Wirkung und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde bewirke keine individuell-konkrete Berechtigung.23 Im Folgenden führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass die Verweise der Revisionswerberin auf die Vorschriften zur Bauanzeige gemäß Paragraph 62, BO nicht überzeugend seien. Die Kenntnisnahme einer vollständig belegten Bauanzeige gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO wirke konstitutiv und schaffe für den Anzeigenden durch diese konstitutive Wirkung eine individuell konkrete Berechtigung. Die Rechtslage werde sohin für den Anzeigenden individuell im Sinne des Gegenstandes seiner Bauanzeige gestaltet. Im Unterschied dazu habe die Anzeige gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5, BO nur deklarative Wirkung und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde bewirke keine individuell-konkrete Berechtigung.
24 In der Folge trifft das Verwaltungsgericht auch Ausführungen dazu, dass selbst unter der Annahme, dass die Revisionswerberin bereits vor der Verhängung der Bausperre einen Abbruchbeginn gesetzt hätte, sich die vorgenommene Baueinstellung als rechtmäßig erwiese, weil das abzubrechende Gebäude im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Abbrucharbeiten in einem solchen Gesamtzustand gewesen sei, dass der Zweck, der mit der Verhängung der Bausperre verfolgt werde, nicht bereits vereitelt sei. Oder anders gesagt - es sei von dem verfahrensgegenständlichen
Gebäude in Substanz und Gestalt noch all das vorhanden, dass dem Ziel der Stadtplanung in deren Erläuterungsbericht der Magistratsabteilung 21 vom 18. Februar 2016 (dem Ensembleschutz der im verfahrensgegenständlichen Gebiet vorhandenen gründerzeitlichen Bebauung) noch entsprochen werden könne. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher die Verfügung der Einstellung der Abbrucharbeiten durch die belangte Behörde rechtsrichtig erfolgt und begegne keinen rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes. Maßgebliche Grundlage für diese Überlegung des Verwaltungsgerichtes dabei sei das Erkenntnis VwGH 24.2.2015, 2013/05/0121, gewesen, in dem es darum gegangen sei, ob die in § 8 Abs. 2 BO (in der Fassung vor LGBl. Nr. 25/2014) für bestimmte Vorhaben im Falle einer Bausperre vorgesehene Bewilligungspflicht - entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung - auch Abbrüche erfasse. Dies sei aus dem Grund bejaht worden, dass gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen könne, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten (wird näher ausgeführt). Gebäude in Substanz und Gestalt noch all das vorhanden, dass dem Ziel der Stadtplanung in deren Erläuterungsbericht der Magistratsabteilung 21 vom 18. Februar 2016 (dem Ensembleschutz der im verfahrensgegenständlichen Gebiet vorhandenen gründerzeitlichen Bebauung) noch entsprochen werden könne. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher die Verfügung der Einstellung der Abbrucharbeiten durch die belangte Behörde rechtsrichtig erfolgt und begegne keinen rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes. Maßgebliche Grundlage für diese Überlegung des Verwaltungsgerichtes dabei sei das Erkenntnis VwGH 24.2.2015, 2013/05/0121, gewesen, in dem es darum gegangen sei, ob die in Paragraph 8, Absatz 2, BO (in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014,) für bestimmte Vorhaben im Falle einer Bausperre vorgesehene Bewilligungspflicht - entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung - auch Abbrüche erfasse. Dies sei aus dem Grund bejaht worden, dass gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen könne, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten (wird näher ausgeführt).
25 Im Folgenden behandelt das angefochtene Erkenntnis noch die Frage, ob - wie dies von der Revisionswerberin aufgeworfen wurde - mit dem durch die erlassene Bausperre eingetretenen Erfordernis einer Bewilligungspflicht des vorgesehenen Abbruches in wohlerworbene Rechte der Revisionswerberin eingegriffen worden sei, was verneint wurde.
26 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision begründet das Verwaltungsgericht damit, dass sich gegenständlich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt habe, ob eine Berechtigung bestehe, einen vormals bewilligungsfreien Abbruch nach Verhängung einer Bausperre weiterführen zu dürfen. Zwar habe sich der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis VwGH 24.2.2015, 2013/05/0121, "wesensmäßig" mit einem Teilaspekt dieser Rechtsfrage beschäftigt und lasse hier rechtliche, vom Verwaltungsgericht erweiternd angewendete Rückschlüsse für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhaltes zu, eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle - soweit überblickbar - dazu.
27 In der dagegen erhobenen Revision wird insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Revision ist im Hinblick auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, wann ein Abbruch im Sinne der BO als begonnen zu qualifizieren sei, zulässig. 29 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit BGBl. I Nr. 51/2012 u.a. VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151, mwN). In gleicher Weise ist grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung maßgeblich (vgl. zur vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH 15.4.2010, 2006/06/0305). Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid gegenüber der Revisionswerberin am 30. Mai 2016 erlassen.Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche , zur vergleichbaren Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, u.a. VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151, mwN). In gleicher Weise ist grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung maßgeblich vergleiche , zur vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH 15.4.2010, 2006/06/0305). Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid gegenüber der Revisionswerberin am 30. Mai 2016 erlassen.
30 Die maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lauten auszugsweise wie folgt:30 Die maßgeblichen Bestimmungen der BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lauten auszugsweise wie folgt:
"Bausperre
§ 8 ... Paragraph 8, ...
(3) ...
"Ansuchen der Baubewilligung
" 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: " 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
§ 62. (1) ...Paragraph 62, (1) ...
..."
"Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich: Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
...
2. der Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;
...
..."
"Überprüfungen während der Bauführung
§ 127. (1) ...Paragraph 127, (1) ...
a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird;a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, oder des Paragraph 70 a, ausgeführt wird;
(9) ..."
31 Die Revisionswerberin macht geltend, dass im vorliegenden Fall strittig sei, ob ein bereits vor Inkrafttreten einer Bausperre begonnener Abbruch nach deren Inkrafttreten zu Ende geführt werden könne und ob die gesetzten Maßnahmen als Beginn des Abbruches nach der BO zu qualifizieren seien. Damit unterscheide sich die Fragestellung im vorliegenden Fall deutlich von dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (24.2.2015, 2013/05/0121), in dem es um die Erteilung einer Abbruchbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 BO gegangen sei. Die BO sehe vor, dass für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (wie der Abbruch innerhalb eines Gebiets mit Bausperre oder einer Schutzzone) "vor Beginn" (§ 60 Abs. 1 BO) die Bewilligung der Behörde einzuholen sei. Der Beginn eines Bauvorhabens sei also - schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - für den Gesetzgeber entscheidend. Dies sei auch so geboten, weil der Genehmigungspflicht ein ganzes Bauvorhaben (z.B. Abbruch) und nicht etwa nur eine einzelne Maßnahme im Rahmen dieses Vorhabens (z.B. Entfernen des Dachstuhls) unterliege. Sei ein Bauvorhaben bereits im Gange und trete dann eine Bausperre in Kraft, führe das nicht dazu, dass nunmehr die einzelnen Maßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens der Bewilligungspflicht unterlägen. Das bereits begonnene Bauvorhaben dürfe zu Ende geführt werden. Eine andere Auslegung führe zu den vom Verwaltungsgericht selbst aufgezeigten Ergebnissen. Sei ein Bauführer mitten im Abbruch und sei das Gebäude bereits vollständig entkernt, die Fassade und das Dach seien aber noch intakt, dürfte er nach Inkrafttreten der Bausperre den Abbruch nicht beenden und müsste nunmehr eine Abbruchbewilligung beantragen. Dies führe jedenfalls zu einer erheblichen Verzögerung des Bauvorhabens, und vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 2 BO sei sogar denkbar, dass eine Abbruchgenehmigung nicht zu erteilen sei. Anzumerken sei, dass bei Abbrüchen dieser Art die Fassade in der Regel bis zuletzt erhalten bleibe, weil das Gebäude zunächst entkernt werde und die Fassade dann von außen in das entkernte Gebäude gedrückt werde.31 Die Revisionswerberin macht geltend, dass im vorliegenden Fall strittig sei, ob ein bereits vor Inkrafttreten einer Bausperre begonnener Abbruch nach deren Inkrafttreten zu Ende geführt werden könne und ob die gesetzten Maßnahmen als Beginn des Abbruches nach der BO zu qualifizieren seien. Damit unterscheide sich die Fragestellung im vorliegenden Fall deutlich von dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (24.2.2015, 2013/05/0121), in dem es um die Erteilung einer Abbruchbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BO gegangen sei. Die BO sehe vor, dass für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (wie der Abbruch innerhalb eines Gebiets mit Bausperre oder einer Schutzzone) "vor Beginn" (Paragraph 60, Absatz eins, BO) die Bewilligung der Behörde einzuholen sei. Der Beginn eines Bauvorhabens sei also - schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - für den Gesetzgeber entscheidend. Dies sei auch so geboten, weil der Genehmigungspflicht ein ganzes Bauvorhaben (z.B. Abbruch) und nicht etwa nur eine einzelne Maßnahme im Rahmen dieses Vorhabens (z.B. Entfernen des Dachstuhls) unterliege. Sei ein Bauvorhaben bereits im Gange und trete dann eine Bausperre in Kraft, führe das nicht dazu, dass nunmehr die einzelnen Maßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens der Bewilligungspflicht unterlägen. Das bereits begonnene Bauvorhaben dürfe zu Ende geführt werden. Eine andere Auslegung führe zu den vom Verwaltungsgericht selbst aufgezeigten Ergebnissen. Sei ein Bauführer mitten im Abbruch und sei das Gebäude bereits vollständig entkernt, die Fassade und das Dach seien aber noch intakt, dürfte er nach Inkrafttreten der Bausperre den Abbruch nicht beenden und müsste nunmehr eine Abbruchbewilligung beantragen. Dies führe jedenfalls zu einer erheblichen Verzögerung des Bauvorhabens, und vor dem Hintergrund des Paragraph 8, Absatz 2, BO sei sogar denkbar, dass eine Abbruchgenehmigung nicht zu erteilen sei. Anzumerken sei, dass bei Abbrüchen dieser Art die Fassade in der Regel bis zuletzt erhalten bleibe, weil das Gebäude zunächst entkernt werde und die Fassade dann von außen in das entkernte Gebäude gedrückt werde.
32 Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine andere Auslegung regelmäßig dazu führen würde, dass die Ziele der Stadtplanung (insbesondere der Ensembleschutz) nicht mehr erreicht werden könnten (S. 35 des angefochtenen Erkenntnisses), sei verfehlt. Die Bausperre gemäß § 8 Abs. 6 BO verfolge das Ziel, dass geplante, aber noch nicht umgesetzte Änderungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes nicht dazu führen könnten, dass Grundeigentümer Maßnahmen (wie Abbrüche) im Hinblick auf so eine geplante Änderung setzten bzw. diese geplanten Änderungen noch durch Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen unterlaufen würden. Damit von einer Fortsetzung eines bereits begonnenen Abbruches ausgegangen werden könne, müsste aber der Abbruchbeginn vor Inkrafttreten der Bausperre erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bauwerber von einer Änderung der Flächenwidmung noch nichts habe wissen können.32 Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine andere Auslegung regelmäßig dazu führen würde, dass die Ziele der Stadtplanung (insbesondere der Ensembleschutz) nicht mehr erreicht werden könnten Sitzung 35, des angefochtenen Erkenntnisses), sei verfehlt. Die Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz 6, BO verfolge das Ziel, dass geplante, aber noch nicht umgesetzte Änderungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes nicht dazu führen könnten, dass Grundeigentümer Maßnahmen (wie Abbrüche) im Hinblick auf so eine geplante Änderung setzten bzw. diese geplanten Änderungen noch durch Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen unterlaufen würden. Damit von einer Fortsetzung eines bereits begonnenen Abbruches ausgegangen werden könne, müsste aber der Abbruchbeginn vor Inkrafttreten der Bausperre erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bauwerber von einer Änderung der Flächenwidmung noch nichts habe wissen können.
33 Weiters meint die Revisionswerberin, die einschlägigen Bestimmungen der BO zur anwendbaren Rechtslage legten nahe, dass im vorliegenden Fall (offenbar gemeint, ob ein Abbruch als bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig zu beurteilen sei) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abbruchanzeige zugrunde zu legen sei. Gemäß § 62 Abs. 4 BO sei für die Beurteilung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgeblich, während nach § 10 Abs. 2 BO die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten seien, sofern die BO keine ausdrücklichen Ausnahmen vorsehe. Es sei festzuhalten, dass eine Abbruchanzeige der einzig mögliche rechtliche Schritt eines Bauwerbers sei, den geplanten Abbruch der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Eine andere Möglichkeit, insbesondere die Erlangung einer der Baubewilligung entsprechenden schriftlichen Bestätigung oder der Erstattung einer Bauanzeige entsprechend § 62 Abs. 4 BO, die mit rechtlichen, insbesondere dinglichen Wirkungen verknüpft sei, sei einem Bauführer nicht zugänglich.33 Weiters meint die Revisionswerberin, die einschlägigen Bestimmungen der BO zur anwendbaren Rechtslage legten nahe, dass im vorliegenden Fall (offenbar gemeint, ob ein Abbruch als bewilligungsfrei oder bewilligungspflichtig zu beurteilen sei) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abbruchanzeige zugrunde zu legen sei. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO sei für die Beurteilung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgeblich, während nach Paragraph 10, Absatz 2, BO die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten seien, sofern die BO keine ausdrücklichen Ausnahmen vorsehe. Es sei festzuhalten, dass eine Abbruchanzeige der einzig mögliche rechtliche Schritt eines Bauwerbers sei, den geplanten Abbruch der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Eine andere Möglichkeit, insbesondere die Erlangung einer der Baubewilligung entsprechenden schriftlichen Bestätigung oder der Erstattung einer Bauanzeige entsprechend Paragraph 62, Absatz 4, BO, die mit rechtlichen, insbesondere dinglichen Wirkungen verknüpft sei, sei einem Bauführer nicht zugänglich.
34 Es leuchte nicht ein, wieso die Bewilligungsfreiheit eines Bauvorhabens zu Lasten der Rechtssicherheit betroffener Bauführer gehen solle. Die Einfachheit einer Bauführung, die die Bewilligungsfreiheit bedinge, dürfe nicht dazu führen, dass die Rechtsposition dieses Bauführers