TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/06/0066

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1992, Zl. Ve1-550-1442/1, betreffend Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schwendt vom 23. Juli 1991 wurde hinsichtlich einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Abbruch eines ohne Baubewilligung auf der Gp. 940/1, KG T errichteten "Geräteschuppens und Unterstandes" die Ersatzvornahme angeordnet. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1991 als unzulässig zurückgewiesen und in der Folge die Ersatzvornahme durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen in der Zeit vom 10. September 1991 bis 17. September 1991 durchgeführt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 11. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Kosten für die erfolgte Ersatzvornahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. In der Folge hat der Beschwerdeführer eine solche Stellungnahme auch erstattet.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 hat der Bürgermeister der Gemeinde T den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 35.799,-- verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er einwendete, daß die Gemeinde zur Überwachung der Abbruchtätigkeit des beauftragten Unternehmens verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzvornahme sei nicht unter Beachtung des Grundsatzes der Schonung bestehender Rechte durchgeführt worden, weil das "Haus" mit Axt und Motorsäge "regelrecht zerstört" worden sei. Die Kosten seien auch weit überhöht. Nach Angaben eines "Professionisten" würden die Kosten für den unzerstörten Abtransport mit einem Tieflader lediglich S 10.000,-- betragen. Aus arbeitsmäßigen Gründen sei der Beschwerdeführer zur Erfüllung des Auftrages jedoch nicht in der Lage gewesen, weshalb auch die eingeräumte sechswöchige Frist zu knapp bemessen worden wäre. Das Nichtbeiziehen des Beschwerdeführers hätte eine Verletzung des Parteiengehörs zur Folge gehabt; auch wäre ihm keine begründete und gegliederte Kostenaufstellung zugegangen.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1992, Zl. Ve1-550-1442/1, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) neuerlich die Vorgangsweise der Vollstreckungsbehörde, es zugelassen zu haben, daß der Vollstreckungsauftrag durch das mit der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen in Form der "Zerstörung der Hütte" durchgeführt worden sei und nicht wesentlich billiger durch Abtransport der unversehrten Hütte mit dem Tieflader. Durch die Zerstörung der Bauteile der Hütte sei dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, der wirtschaftlich vollkommen unangemessen sei; dabei sei das "Mandat aus dem Titelbescheid gravierend überschritten worden".

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen eines Abbruches, der nicht darin besteht, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk "mit einem Tieflader" unversehrt abzutransportieren, sondern das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, daß auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist, zumal es der Vollstreckungsbehörde weder zugemutet werden kann, noch es ihre Aufgabe ist, das abzubrechende Bauwerk anderweitig zu lagern (und damit in Wahrheit neuerlich eine bewilligungspflichtige Bauführung vorzunehmen). Die Vollstreckungsbehörde hat daher mit Recht "zugelassen", daß das mit dem Abbruch beauftragte Unternehmen das Bauwerk fachgerecht in seine Bestandteile zerlegt und diese Bestandteile abtransportiert hat. Die Argumente der vorliegenden Beschwerde, die auf der Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise aufbauen, bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

Ferner behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs, wobei er jedoch unbestritten läßt, daß ihn die Behörde vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens verständigt und ihm Gelegenheit gegeben hat, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang jedoch die Auffassung, daß dem Adressaten eines Bescheides nicht unter Hinweis auf das ihm zustehende Recht auf Akteneinsicht eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung vorenthalten werden könne. Auch damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht im Recht: Er bestreitet nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach aus dem Verwaltungsakt die genaue Detaillierung der Kosten der Ersatzvornahme ebenso ersichtlich gewesen sei, wie der Umstand, daß das durchführende Unternehmen als Billigstbieter beauftragt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß er gegen die Aufstellung der Kosten und die sachgerechte Vorgangsweise der belangten Behörde bei deren rechnerischer Ermittlung keine Einwendungen erhoben hat (wenn man von dem nicht zielführenden Einwand der unsachgemäßen Ersatzvornahme durch Zerlegung des Bauwerkes absieht).

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Eine diesbezügliche Begründungserleichterung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in Fällen angenommen, in denen der im Spruch eines Bescheides festgelegten Leistungsverpflichtung Berechnungen zugrundeliegen und die Partei zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat: In diesem Fall ist die Behörde berechtigt, vom Ergebnis ihrer Berechnungen auszugehen, ohne daß es einer neuerlichen Darlegung der genauen Berechnungsvorgänge in der Bescheidbegründung bedürfte (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/08/0042). Der Beschwerdeführer kann sich also nicht dadurch als beschwert erachten, daß die Verwaltungsbehörden in der Begründung ihrer Bescheide die genauen Rechenvorgänge nicht wiedergegeben haben, die der Ermittlung der Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers zugrundeliegen, wenn er im Verwaltungsverfahren - trotz Gewährung von Parteiengehör - insoweit keine Einwände erhoben hat. Der Beschwerdeführer bringt im übrigen auch in seiner Beschwerde nicht konkret vor, inwieweit der von der Behörde bei Ermittlung der Kosten der Ersatzvornahme gepflogene Rechenvorgang zum Nachteil des Beschwerdeführers unzutreffend gewesen wäre.

Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Gemeinde zur Durchführung der Ersatzvornahme.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden - soweit durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Vollstreckung der von den Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Eine solche besondere gesetzliche Vorschrift, die "anderes bestimmt" ist im Beschwerdefall § 47 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1966: danach hat der Bürgermeister die Verpflichtungen zu Duldungen oder Unterlassungen aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen. Ein Recht des Beschwerdeführers darauf, daß der Bürgermeister von der Möglichkeit, die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen, Gebrauch macht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerde nicht näher begründet. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, daß die Beschwerdebehauptung, der Bürgermeister der Gemeinde sei mit der Ersatzvornahme überfordert gewesen, neuerlich auf der unzutreffenden Prämisse des Beschwerdeführers beruht, daß abzubrechende Holzhaus hätte (nur) zur Gänze abtransportiert und nicht in seine Bestandteile zerlegt ("zerstört") werden dürfen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, womit auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich geworden ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060066.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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