TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/16 LVwG-2019/44/0546-3

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2019, Zahl *****, betreffend der naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für einen Schotterabbau

I.

den Beschluss:

1.       Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Rodungsbewilligung in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde BB (Konsenswerber) für den „Schotterabbau CC“ in X in Spruchpunkt I ein Gewinnungsbetriebsplan nach dem Mineralrohstoffgesetz und in den Spruchpunkten II und III eine naturschutzrechtliche Bewilligung zum maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe und eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt.

Mit Schreiben vom 08.03.2019 hat der Nachbar AA fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, dass keine Umweltverträglichkeit gegeben sei, dass die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse gelegen sei, dass sein Forstbestand betroffen sei und, dass das bestehende Forst- und Güterwegenetz aufrecht zu erhalten sei.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes wird die Beschwerde gegen die bergbaurechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt I in einem gesonderten Verfahren unter der Geschäftszahl LVwG-2019/40/0543 geführt. Die vorliegende Entscheidung mit der Geschäftszahl LVwG-2019/44/0546 hat somit nur die Beschwerde gegen die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung unter den Spruchpunkten II und III zum Gegenstand.

II.      Sachverhalt:

Der Konsenswerber ist Alleineigentümer der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, KG X. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des an die Grundstücke Nr **2 und **3 angrenzenden Grundstücks Nr **3/2, KG X.

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde dem Konsenswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung zum maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe mit einer Kubatur von 600.000 m3 auf einer Fläche von 3,35 ha auf den Grundstücken Nr **1 und **3 gemäß § 6 lit b iVm § 29 Abs 1 lit a und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) erteilt.

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde dem Konsenswerber die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer 33.327 m2 großen Waldfläche auf den Grundstücken Nr **1 und **3 sowie einer 6.769 m2 großen Waldfläche auf den Grundstücken Nr **2 und **3 zum Zweck des Betriebes der Bergbauanlage gemäß § 17 Abs 2 und § 18 Abs 1, 4 und 6 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) erteilt.

Auf dem ca 15,5 ha großen Grundstück Nr **3/2 des Beschwerdeführers befindet sich Wald, der bis auf weniger als 10 Meter an die beantragte Rodungsfläche heranreicht. Dieser angrenzende Wald des Beschwerdeführers verliert durch die beantragte Rodung abschnittsweise seinen Deckungsschutz.

Dem deckungsgeschützten Wald des Beschwerdeführers kommt jedoch keine mittel- oder höherwertige Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion, sondern primär eine Wirtschaftsfunktion zu. Dieser Wirtschaftswald ist hiebsreif und nicht steinschlag-, lawinen-, austrocknungs-, verhagerungs- oder erosionsgefährdet; er ist auch nicht staunass, liegt in keiner Kampfzone des Waldes und seine Wiederbewaldung wäre nicht schwierig. Es besteht somit kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Waldes.

Die beantragte Rodung sieht keine Beeinträchtigung bestehender forstlicher Bringungsanlagen vor. Gemäß der Nebenbestimmung 14 in Spruchpunkt III sind die bestehenden forstlichen Bringungsanlagen unterhalb der Abbaufläche zudem in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Zugunsten des Beschwerdeführers bestehen auch keine Dienstbarkeiten zur forstlichen Bringung auf den beantragten Rodungsflächen.

III.    Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, aus dem Rodungsplan, aus dem Grundbuch sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DD vom 02.04.2019, Zl *****. Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten kann insbesondere entnommen werden, dass an dem deckungsgeschützten Wald des Beschwerdeführers kein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse besteht. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 09.04.2019, Zl LVwG-2019/44/0546-2, zugestellt am 11.04.2019). Trotz der gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist hat sich der Beschwerdeführer bis dato nicht dazu geäußert. Die forstfachlichen Schlussfolgerungen sind somit unbestritten.

IV.      Erwägungen:

Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).

Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer und Nachbarn keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Dem Beschwerdeführer als Nachbarn kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Rodungsbewilligung:

Gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet dieses Verbotes kann die Behörde gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die angefochtene Rodungsbewilligung erteilt.

Gemäß § 19 Abs 4 Z 4 ForstG 1975 sind im Rodungsverfahren die Eigentümer jener Waldflächen, die an die Rodungsfläche angrenzen, Partei im Sinne des § 8 AVG. Daneben kommt zufolge des hierbei zu berücksichtigenden § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG 1975 auch den Eigentümern nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, sofern die Rodung innerhalb eines 40 m breiten Schutzstreifens (Deckungsschutz iSd § 14 Abs 2 und Abs 3 ForstG 1975) stattfindet und zwischen der zu rodenden Fläche und dem benachbarten Wald keine mindestens 10 m breite unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche liegt (vgl VwGH 23.01.1995, 92/10/0409). Infolge der getroffenen Feststellungen kommt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Rodungsverfahren somit Parteistellung zu.

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl VwGH 03.11.2008, 2005/10/0208).

Besteht aber – zufolge seiner Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung – weder an der Erhaltung des zur Rodung beantragten Waldes noch an der Erhaltung des Nachbarwaldes ein besonderes öffentliches Interesse, so kann der Umstand, dass der Waldbestand auf der Rodungsfläche dem Nachbarwald Deckungsschutz bietet, für sich noch nicht als Grund für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung qualifiziert werden. Eine solche Annahme wäre vielmehr erst dann berechtigt, wenn dem deckungsgeschützten nachbarlichen Wald mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung, somit Wirkungen zukämen, die seine Erhaltung als im besonderen öffentlichen Interesse gelegen erscheinen ließen. Andernfalls käme es zu einer unterschiedlichen Bewertung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung der Rodungsfläche einerseits und an der Erhaltung des Nachbarwaldes andererseits, ohne dass hiefür eine Grundlage im Tatsächlichen gegeben wäre. Der Umstand, dass eine Waldfläche dem nachbarlichen Wald Deckungsschutz bietet, ist daher für sich alleine, das heißt ohne Vorliegen besonderer Wirkungen des deckungsgeschützten Waldes im Sinne der obigen Darlegungen für die Annahme, es bestehe ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht ausreichend (vgl VwGH 29.02.2012, 2010/10/0234).

Der Nachbar hat bei sonstiger Unbeachtlichkeit darzutun, inwiefern die beantragte Rodung in sein die Parteistellung begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihm gehörenden nachbarlichen Waldfläche bzw auf Abwehr der seinen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingreift (vgl VwGH 21.12.1987, 87/10/0051). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung den Schutz seines Forstbestandes und den Weiterbestand des Forst- und Güterwegenetzes geltend gemacht. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch unstrittig ergeben hat, bestehen am deckungsgeschützten Wald des Beschwerdeführers keine besonderen öffentlichen Walderhaltungsinteresse und führt die beantragte Rodung zu keiner relevanten Beeinträchtigung von forstlichen Bringungsanlagen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahmen der belangten Behörde betreffend der öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Rodungsflächen wendet, geht er über jenen Bereich hinaus, in welchem ihm gemäß § 19 Abs 4 Z 4 iVm § 14 Abs 3 ForstG 1975 ein Mitspracherecht im Rodungsverfahren eingeräumt ist (vgl VwGH 03.10.2008, 2008/10/0196). Der Schutz von im ForstG 1975 verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet (vgl VwGH 21.12.1987, 87/10/0051). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl er ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, sieht das Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Rodung; Nachbarwald

Anmerkung

Aufgrund der ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2019 zu Zl LVwG-2019/44/0546-3, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Z Ra 2019/10/0095-10 , eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.44.0546.3

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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