TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/2 LVwG-2019/34/0902-11

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §2
JagdG Tir 2004 §11
JagdG Tir 2004 §30
JagdG Tir 2004 §31
JagdG Tir 2004 §32
JagdG Tir 2004 §33a
JagdG Tir 2004 §34
JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z11
JagdGDV Tir 01te 2004 §36b
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.3.2019, *****, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.6.2019,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:

„Sie sind einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs 1 und 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, nicht nachgekommen, indem Sie als Jagdleiter - und damit als Jagdausübungsberechtigter - im Eigenjagdgebiet CC am 24.10.2018 einen Jagdaufseher bestellt haben, der die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004 nicht erfüllt, obwohl Sie den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 TJG 2004 nicht selbst ausgeübt haben. Sie haben entgegen § 32 Abs 1 lit d und Abs 3 TJG 2004 einen Jagdaufseher bestellt, der die fachliche Eignung für diese Funktion nicht erfüllte, weil er als Jagdaufseher, der die Prüfung im Jahr 2003 absolviert hatte, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor seiner Bestellung nicht an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a TJG 2004 in Verbindung mit § 36b Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 118/2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016, teilgenommen hatte.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:

„§ 70 Abs 1 Z 11 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, in Verbindung mit den §§ 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 1, 32 Abs 1 lit d und 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 64/2015“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) gemäß § 70 Abs 1 Z 11 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017“

bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„EUR 10,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013

zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 20.3.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als Jagdleiter der Eigenjagd CC, obwohl er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 TJG 2004 nicht selbst ausübe, unterlassen, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdaufsicht von DD sei mit 2.10.2018 widerrufen worden. Bis zur Erlassung der Strafverfügung mit 30.1.2019 sei keine Bestellung eines Jagdschutzorgans erfolgt, das die Voraussetzungen nach § 32 TJG 2004 erfüllt. Dadurch habe er gegen § 31 Abs 1 TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 40,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Erst am 31.1.2019 habe sich herausgestellt, dass die Anzeige vom 24.10.2018 mit einem Mangel behaftet sei. Er habe diesen Mangel sofort behoben. Es liege daher kein strafbares Verhalten vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Bestellung des EE zum Jagdaufseher vom 24.10.2018 samt handschriftlichem Aktenvermerk des Vertreters der belangten Behörde vom 30.10.2018, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister betreffend EE, ohne Datum, die Mitteilung des für die Vollziehung des Waffengesetzes zuständigen Referats der belangten Behörde vom 8.11.2018, dass EE als verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 gelte, die Bestätigung vom 7.11.2018 über die Absolvierung der Jagdaufseherprüfung durch EE im Mai 2003, die Mitteilung vom 20.11.2018, dass EE am 10.3.2016 an der Schulung „Wildfleischhygiene“ im Ausmaß von 3 Stunden teilgenommen habe, die Bestätigung vom 1.2.2019 über die Teilnahme an der Veranstaltung „Effiziente Rotwildbejagung“ am 1.2.2019, die Bestätigung vom 13.2.2019 über die Teilnahme an der Veranstaltung „Die Rückkehr des Wolfes in die Alpen“ am 13.2.2019, den Bescheid der belangten Behörde vom 31.1.2019, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden war, für einen ausreichenden Jagdschutz im Eigenjagdgebiet CC zu sorgen, das angefochtene Straferkenntnis vom 20.3.2019, wonach die Veranstaltungen am 1.2. und am 13.2.2019 jeweils ein Ausmaß von 2 Stunden gehabt hätten, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, datiert mit 6.5.2019, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 6.5.2019, wonach der Beschwerdeführer unbescholten ist, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.5.2019 (vgl OZ 5), die Mitteilung der belangten Behörde vom 7.6.2019 samt dem Akt zu ***** über die Anzeige der Bestellung des EE zum Jagdaufseher (vgl OZ 6), den Bescheid vom 2.10.2018 betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des DD zum Jagdaufseher samt Zustellnachweis (vgl OZ 8), die Mitteilungen der belangten Behörde vom 11.6.2019 (vgl OZ 9 und 10), wonach DD den Beschwerdeführer über den Widerruf in Kenntnis gesetzt habe und der Beschwerdeführer selbst nicht die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 32 TJG 2004 erfülle sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 12.6.2019 (vgl OZ 10). In der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er vom ausgewiesenen Vertreter vertreten werde und allfällige Zustellungen an seinen Vertreter zu erfolgen hätten (vgl OZ 10 S 2). Am Ende der Verhandlung bestätigte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass alle angebotenen Beweise aufgenommen worden seien (vgl OZ 10 S 10).

II.      Sachverhalt:

Im in Rede stehenden Eigenjagdgebiet CC hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechts an einen Jagdleiter übertragen. Dieser Jagdleiter ist der Beschwerdeführer. Er übte diese Funktion auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus (vgl OZ 10 S 3).

Die belangte Behörde widerrief die Bestätigung der Bestellung des DD zum Jagdaufseher mit Bescheid vom 2.10.2018. Die belangte Behörde schloss darin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. DD übernahm diesen Bescheid am 8.10.2018. Am 17.10.2018 stellte DD der belangten Behörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zurück (vgl OZ 8 und 10 S 8).

Zwischen dem 17.10. und dem 22.10.2018 fand ein Telefonat zwischen dem Vertreter der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer statt. Nach dem Gespräch mit dem Vertreter der belangten Behörde stand für den Beschwerdeführer fest, dass er einen neuen Jagdaufseher bestellen muss. Nachdem der Beschwerdeführer den Vertreter der belangten Behörde nochmals telefonisch kontaktiert hatte, übermittelte der Vertreter der belangten Behörde ein Formular mit dem Betreff „Anzeige der Bestellung eines Jagdschutzorganes“ an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers (vgl OZ 10 S 8, 10). Das Formular enthielt folgenden Hinweis:

„notwendige Anlage lt. § 32 Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.:

?    österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis

?    Nachweis der gültigen Tiroler Jagdkarte

?    ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung als Jagdschutzorgan

?    Strafregisterbescheinigung – nicht älter als 2 Monate

?    Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Jagdaufsichts-/Berufsjägerprüfung;

Hinweis: wurde die Prüfung vor mehr als 3 Jahren vor der gegenständlichen Bestellung abgelegt, muss zudem ein Nachweis über den Besuch an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a Tiroler Jagdgesetz vorgelegt werden

?    Nachweis, dass der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt werden kann

?    1 Passfoto für die Ausstellung eines Dienstausweises „Jagdschutzorgan“

Der Beschwerdeführer öffnete diese E-Mail bzw das damit übermittelte Formular spätestens am 22.10.2018 (vgl OZ 10 S 10).

Der Beschwerdeführer bestellte EE spätestens am 24.10.2018 zum Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet. Der Beschwerdeführer prüfte vor der Bestellung des EE nicht, ob selbiger die Voraussetzungen des § 32 TJG 2004 erfüllt. Insbesondere klärte der Beschwerdeführer nicht ab, ob EE in den drei Jahren zuvor eine Fortbildungsveranstaltung nach § 33a TJG 2004 im Ausmaß von sechs Stunden absolviert hatte und somit als fachlich geeignet im Sinne des § 32 Abs 3 TJG 2004 gilt. Er nahm lediglich an, bei EE würden die Voraussetzungen des § 32 TJG 2004 vorliegen (vgl OZ 10 S 8).

Am 24.10.2018 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Bestellung des EE zum Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet - unter Verwendung des ihm von der belangten Behörde übermittelten Formulars mit dem Betreff „Anzeige der Bestellung eines Jagdschutzorganes“ - an. Der Anzeige waren ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Nachweis der gültigen Tiroler Jagdkarte, ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung als Jagdschutzorgan, eine mit 23.10.2018 datierte Strafregisterbescheinigung und ein Passfoto für die Ausstellung des Dienstausweises beigeschlossen (vgl OZ 10 S 4).

Der Vertreter der belangten Behörde vertrat die Rechtsauffassung, dass erst nach Vorlage aller auf dem Formular mit dem Betreff „Anzeige der Bestellung eines Jagdschutzorganes“ angeführten Unterlagen vom „Einlangen der vollständigen Unterlagen“ im Sinne des § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 auszugehen sei. Er forderte den Beschwerdeführer am 30.10.2018 telefonisch auf, das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Jagdaufseherprüfung bzw die Nachweise über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a TJG 2004, und den Nachweis, dass der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt werden kann, vorzulegen, setzte ihm für die Vorlage dieser Unterlagen aber keine Frist (vgl Aktenvermerk des Vertreters der belangten Behörde vom 30.10.2018, OZ 10 S 7, 9). Der Vertreter der belangten Behörde wollte EE die Möglichkeit zur Absolvierung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen einräumen und suggerierte dem Beschwerdeführer, es sei rechtens, wenn EE diese nach Einbringung der Anzeige nachhole. Er teilte dem Beschwerdeführer zwar mit, er müsse eine andere Person als EE zum Jagdaufseher bestellen, wenn dieser seine fachliche Eignung nicht nachweisen könne, gab ihm aber gleichzeitig zu verstehen, er werde (zunächst) zuwarten, bis Bestätigungen über die Teilnahme entsprechender Fortbildungsveranstaltungen vorliegen (vgl OZ 5 und 10 S 9).

Im November 2018 ergänzte die belangte Behörde die von ihr geführten Akten von Amts wegen durch die Bestätigung über die Absolvierung der Jagdaufseherprüfung im Mai 2003, einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, die Bestätigung der Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz 1996 und die Bestätigung über die Teilnahme an der Fortbildung mit dem Titel „Wildfleischhygiene“ am 10.3.2016 im Ausmaß von 3 Stunden (vgl OZ 10 S 4).

Mit Bescheid vom 31.1.2019 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 5 TJG 2004 auf, für einen ausreichenden Jagdschutz im Eigenjagdgebiet zu sorgen.

Im Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigungen über die Teilnahme an den Fortbildungen mit dem Titel „Die Rückkehr des Wolfes in die Alpen“ und dem Titel „Effiziente Rotwildbejagung“ im Februar 2019 im Ausmaß von jeweils 2 Stunden nach.

Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung am 12.6.2019 keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war (vgl OZ 10 S 7).

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und sind unstrittig.

IV.      Rechtslage:

1. Die §§ 11, 30, 31, 32, 33a und 34 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, lauten (auszugsweise):

„§ 11

Jagdausübung

(1) […]

(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.

[…]

(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.

[…]

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

[…]

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)   die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)   im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c)   die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

d)   fachlich geeignet sind und

e)   den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.

[…]

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

[…]

§ 33a

Fortbildungsveranstaltungen

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, vorzulegen.

[…]

§ 34

Bestätigung, Angelobung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(3) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(5) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)   nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b)   die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c)   das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d)   das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(6) Wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

[…]“

2. Die §§ 2 und 70 TJG 2004 in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) […]

[…]

(5) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.

[…]

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

1.   […]

11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

3. § 36b Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 118/2015 in der Fassung LGBl Nr 63/2016, lautet (auszugsweise):

„§ 36b

Dauer

(1) Die Fortbildungsveranstaltungen sind in einem Mindestausmaß von acht Stunden anzubieten. Sie können auf mehrere Tage verteilt abgehalten werden.

(2) Teilnehmer müssen mindestens sechs Stunden an Fortbildungsveranstaltungen absolviert haben, um eine Bestätigung über die Teilnahme nach § 33a Abs. 2 TJG 2004 zu erhalten.

[…]“

4. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise):

„Anbringen

§ 13. (1) […]

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   […]

[…]

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.       Erwägungen:

Schuldspruch:

Dem Beschwerdeführer wurde die Ausübung des Jagdrechtes gemäß § 11 Abs 7 TJG 2004 übertragen. Er ist der Jagdausübungsberechtigte im Eigenjagdgebiet CC, erfüllt selbst aber die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004 nicht.

Insofern ist er nach § 31 Abs 1 TJG 2004 zur Bestellung eines Jagdaufsehers verpflichtet. Der Jagdausübungsberechtigte darf nur Personen zum Jagdaufseher bestellen, die die in § 32 Abs 1 TJG 2004 normierten Voraussetzungen erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist daher vor Bestellung von Personen zu Jagdaufsehern zu prüfen. Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen nicht, ist von deren Bestellung abzusehen und eine andere Person zum Jagdaufseher zu bestellen.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Bestätigung der Bestellung des DD mit 8.10.2018 widerrufen. Nach einem Anruf des Vertreters der belangten Behörde zwischen dem 17.10. und dem 22.10.2018 war dem Beschwerdeführer klar, dass er infolge dieses Widerrufs einen neuen Jagdaufseher zu bestellen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefonats aufgefordert hat, für ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und einen neuen Jagdaufseher zu bestellen.

Vor Bestellung des EE zum Jagdaufseher prüfte der Beschwerdeführer nicht, ob dieser als fachlich geeignet im Sinne des § 32 Abs 3 TJG 2004 gilt.

EE absolvierte die Jagdaufseherprüfung im Jahr 2003. Personen, die diese Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert haben, gelten nach § 32 Abs 3 zweiter Satz TJG 2004 nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a TJG 2004 teilgenommen haben. Es müssen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden absolviert worden sein (vgl § 36b Abs 2 Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004). Bei Bestellung des EE zum Jagdaufseher verfügte EE nur über die Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von 3 Stunden. Er galt damit nicht als fachlich geeignet im Sinne des § 32 Abs 3 TJG 2004 und erfüllte die Voraussetzung des § 32 Abs 1 lit d TJG 2004 nicht. Der Beschwerdeführer hätte EE am 24.10.2018 nicht zum Jagdaufseher bestellen dürfen.

Nach § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt, wenn bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung erfolgt. Die vierwöchige Frist des § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 beginnt ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu laufen.

Von einem „Einlangen der vollständigen Unterlagen“ im Sinne des § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 kann dann gesprochen werden, wenn mit der Anzeige der Bestellung eines Jagdaufsehers zum Jagdschutzorgan ein ärztliches Gutachten, wonach der Jagdaufseher die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist, vorgelegt wird (vgl § 34 Abs 1 erster und zweiter Satz TJG 2004). Fehlt der Anzeige das ärztliche Gutachten im Sinne des § 32 Abs 1 zweiter Satz TJG 2004, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

Würde man von einem „Einlangen der vollständigen Unterlagen“ erst dann sprechen können, wenn die Bestellung auch sämtlichen inhaltlichen Kriterien für angezeigte Bestellungen (vgl § 32 TJG 2004) entspräche, würde dies der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des Anzeigeverfahrens als ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für Jagdausübungsberechtigte, auf dessen Ergebnis sie auch vertrauen können sollen, zuwiderlaufen.

Unterlagen, die die in § 32 TJG 2004 aufgestellten inhaltlichen Kriterien für eine allfällige Versagung der Bestätigung der Bestellung betreffen, hat der Jagdausübungsberechtigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorzulegen. Ihm ist dafür eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Bemessung dieser Frist ist zum einen zu beachten, dass bereits bei Bestellung einer Person zum Jagdaufseher sämtliche Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004 erfüllt sein müssen. Allfällige Bestätigungen müssen bei Einbringung der Anzeige entweder bereits vorhanden sein oder in kurzer Zeit beschafft werden können. Zum anderen steht eine behördliche Verfahrensfrist von vier Wochen in Geltung, bei deren Nichteinhaltung die Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan fingiert wird (vgl § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004). Legt der Jagdausübungsberechtigte die inhaltliche Kriterien betreffenden Unterlagen nicht vor, ist die Bestätigung gemäß § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 binnen der erwähnten Verfahrensfrist zu versagen.

Der Beschwerdeführer hatte seiner Anzeige vom 24.10.2018 ein ärztliches Gutachten, wonach EE die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist, beigeschlossen. Die Unterlagen waren daher bereits am 24.10.2018 vollständig. An diesem Tag begann die Verfahrensfrist des § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 zu laufen.

Die Prüfung, ob die im § 32 Abs 1 TJG 2004 angeführten (inhaltlichen) Voraussetzungen bei Bestellung des EE durch den Beschwerdeführer (tatsächlich) vorgelegen waren, oblag ab diesem Zeitpunkt der Behörde (vgl § 34 Abs 1 dritter Satz TJG 2004). Infolge der vollständig vorgelegten Unterlagen war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer - unter Setzung einer angemessenen Frist - zur Vorlage allfälliger Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aufzufordern und die Bestätigung der Bestellung vor Ablauf der vierwöchigen Verfahrensfrist zu versagen (vgl § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004), wenn derartige Bestätigungen nicht vorgelegt werden hätten können und sich so erwiesen hätte, dass EE fachlich ungeeignet (vgl § 32 Abs 3 TJG 2004) ist. Mangels Versagung der Bestätigung der Bestellung des EE zum Jagdaufseher gilt dessen Bestellung jedenfalls mit 22.11.2018 als bestätigt (vgl § 34 Abs 1 letzter Satz TJG 2004).

Nach § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs 1 unterlässt, einen Jagdaufseher zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 selbst ausübt.

Indem er es unterlassen hat, einen Jagdaufseher zu bestellen, der die fachliche Voraussetzung des § 32 Abs 1 lit d in Verbindung mit Abs 3 TJG 2004 erfüllt, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 selbst ausübt, ist er der Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs 1 und 2 TJG 2004 nicht nachgekommen. Da sich aus § 32 TJG 2004 Voraussetzungen ergeben, um eine Person zum Jagdaufsichtsorgan zu bestellen, muss die Unterlassung der Bestellung einer Person zum Jagdschutzorgan auch dahin verstanden werden, dass dieser Tatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Person zum Jagdschutzorgan bestellt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 17.10. und dem 22.10.2018 über den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des DD zum Jagdaufseher und seine Verpflichtung, einen neuen Jagdaufseher zu bestellen, informiert. Dem Jagdausübungsberechtigten muss eine angemessene Frist zur Verfügung stehen um ein Person zu finden, die die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch strafbar gemacht, dass er am 24.10.2018 eine Person, die die Voraussetzung des § 32 Abs 1 lit d TJG 2004 nicht erfüllt, nämlich EE, zum Jagdaufseher bestellt hat.

Der in Rede stehende Verstoß gegen das TJG 2004 ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Jagdschutz (vgl dazu die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 5 TJG 2004), den er nach den §§ 30 ff TJG 2004 entweder selbst oder durch Jagdaufseher oder Berufsjäger zu besorgen hat (vgl § 30 Abs 1 TJG 2004). Entsprechend seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdaufsehers (vgl § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004), sofern er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 TJG 2004 nicht selbst ausübt, muss er die Voraussetzungen (vgl § 32 Abs 1 TJG 2004), die eine Person erfüllen muss, soll sie als Jagdaufseher bestellt werden, kennen. Der Vertreter der belangten Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer ein Formular mit dem Betreff „Anzeige der Bestellung eines Jagdschutzorganes“. Diesem Formular konnten jene Unterlagen entnommen werden, welcher einer Anzeige anzuschließen sind. Spätestens bei Erhalt dieses Formulars hätte der Beschwerdeführer EE auffordern müssen, ihm die dort angeführten Unterlagen zu bringen. Hätte der Beschwerdeführer die Unterlagen des EE überprüft, hätte er erkannt, dass sich selbiger in den letzten drei Jahren vor dem 24.10.2018 nicht entsprechend fortgebildet hatte und daher nicht als fachlich geeignet im Sinne des § 32 Abs 3 TJG 2004 gilt. Der Beschwerdeführer hat nichts dargetan, was für seine Entlastung spricht. Er hat vielmehr zugegeben, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 TJG 2004 lediglich angenommen hat, ohne bei EE nachzufragen, ob sie tatsächlich erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung:

Unter Jagdschutz versteht § 2 Abs 5 TJG 2004 den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. Der Jagdschutz hat danach in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, dh zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, Anm 3 zu § 30). Indem der Beschwerdeführer eine Person zum Jagdschutzorgan bestellt hat, die zum Zeitpunkt seiner Bestellung fachlich ungeeignet war (vgl § 32 Abs 1 lit d und Abs 3 TJG 2004), war die Erfüllung dieser Aufgabe in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet.

Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien und des eingeschränkten Tatzeitraums kann mit einer Geldstrafe von EUR 50,00 das Auslangen gefunden werden. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 1 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen (vgl § 64 Abs 2 VStG).

Präzisierung des Spruchs:

Die erfolgte Einschränkung des Tatzeitraums ist zulässig (vgl VwGH 3.10.2008, 2007/10/0147). Die seitens des LVwG Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Beschwerdeführer hat die Bestellung eines Jagdaufsehers nicht unterlassen, sondern eine Person zum Jagdschutzorgan bestellt, die die Voraussetzung des § 32 Abs 1 lit d in Verbindung mit Abs 3 TJG 2004 nicht erfüllt. Aus den §§ 30 ff TJG 2004 lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass der Beschwerdeführer dadurch einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutz nach § 30 Abs 1 und 2 TJG 2004 nicht nachgekommen ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Person zum Jagdaufseher bestellt hatte, die fachlich ungeeignet war, weil er die fachliche Eignung dieser Person nicht geprüft hatte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die Präzisierung des Spruchs erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Bestätigung; Bestellung; Jagdaufseher; fachliche Eignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.0902.11

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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