TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/3 LVwG-2019/30/0187-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FrPolG 2005 §57
FrPolG 2005 §121 Abs1a
VStG §16
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des indischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch den Verein BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.12.2018, Zl *****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.

Die im Spruch zitierte verletzte Rechtsvorschrift wird dahingehend berichtigt, dass sie
§ 121 Abs 1a (anstatt unrichtigerweise Abs 2) iVm § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:

„1. Datum/Zeit:  XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr

Ort: 1                    **** Z, Adresse 2, Wohnung

Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am XX.XX.XXXX um XX:XX in Z, Adresse 2 aufgehalten, obwohl Ihnen mittels nachstehend angeführtem Bescheid eine

Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt wurde, indem Sie Unterkunft in der Betreuungsstelle Y hätten nehmen müssen. Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet begeht eine Verwaltungsübertretung.

Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Z vom 15.06.2018, GZ.: *****

Wohnsitzauflage: Wohnsitz in der Betreuungsstelle Y.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §121 Abs. 2 i.V.m. § 57 Fremdenpolizeigesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.000,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)

 

§ 121 Abs. 1a Fremden-polizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: 0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

Für die Vorhaft werden Ihnen € 50.- angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.050,00

Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:

„Gegen die oben bezeichnete Entscheidung wird binnen offener Frist

Beschwerde

erhoben. Die Entscheidung wird im vollen Umfang angefochten.

Begründet wird mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Verfahrensführung und örtlicher Unzuständigkeit.

Näher wird dazu ausgeführt:

(Sachverhalt zusammengefasst:)

Der BF ist ein Flüchtling aus Indien. Sein Asylantrag wurde negativ entschieden. Er ist jedoch gut integriert, hat eine ordentliche Unterkunft wo er auch behördlich gemeldet ist. Er ist durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig. Die Gemeinde seines religiösen Bekenntnisses befindet sich in Z, wo er auch regelmäßig den Tempel besucht.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Es wurde ihm trotz der auf Z konzentrierten Integration aufgetragen, in der Betreuungsstelle Y Wohnsitz zu nehmen. Dazu hat er ein Rechtsmittel eingebracht.

Von der Behörde wurde er schließlich zwangsweise nach Tirol, aber nur bis X gebracht. In die Betreuungsstelle Y wurde er nicht gebracht. Vermutlich wäre dies schon allein aufgrund des winterlichen Wetters gar nicht möglich gewesen.

Es blieb ihm nicht viel anderes übrig, als nach Z zurückzukehren; zumal er hier sein Privatleben und alle relevanten Kontakte hat, er im Gegensatz dazu in Tirol keine Anknüpfungspunkte hätte.

Beweis:

Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung

Nachsicht im Akt.

(Inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführung:)

Gegen den Bescheid der Wohnsitznahme wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und das Beschwerdevorbringen wird auch zum Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittels erhoben.

Ausgeführt wurde in dem Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Wohnsitznahme, dass es unzumutbar ist, innerhalb von nur drei Tagen alles zu packen und in ein Quartier in 1.400 m Seehöhe zu übersiedeln, welches nur über eine Forststraße und zu Fuß (mit Gepäck!) gar nicht erreichbar ist. Für einen geübten Wanderer ließe sich das Quartier mit Wanderschuhen und Rucksack nach einigen Stunden erreichen.

Die Ausübung seiner Religion ist dem BF in der Betreuungsstelle Y nicht möglich, da es dort keinen Tempel oder keinen geeigneten Raum zur religiösen Andacht gibt und solche Einrichtungen auch örtlich nicht erreichbar sind.

Es gibt keinen Grund, dem BF das Recht aus die freie Religionsausübung nicht zu gewähren.

Der Rechtsmittelwerber hat fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und aus rechtsstaatlicher Sicht muss dem Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung zugesonnen werden.

Schon aus diesem Grund ist die gegenständlich bekämpfte Entscheidung verfrüht.

(Örtliche Unzuständigkeit:)

Der Einspruchwerber wohnt in **** Z, und hatte niemals etwas mit Tirol zu tun.

Die LPD Tirol ist daher örtlich nicht für den BF zuständig.

(Anträge:)

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und

der belangten Behörde bezüglich allenfalls entstandener Kosten den Kostenersatz aufzutragen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in **** Z seinen Hauptwohnsitz hat und zwar seit 28.02.2019 in der Adresse 3. Zur Sachverhaltsfeststellung und insbesondere zur beantragen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde am 24.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt und durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat sich damit des Beweismittels der Beschuldigteneinvernahme begeben. In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Fremder iSd FPG. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat mit Bescheid vom 06.10.2017,
Zl *****, einen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid am 24.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit rechtkräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 12.12.2017, Zl W220 2175473-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Vom BFA wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018,
Zl *****/BMI-BFA, im Rahmen einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG aufgetragen, in der Betreuungseinrichtung in Adresse 4, ***** Y, durchgängig Unterkunft zu nehmen. Der diesbezügliche Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2018 zugestellt. Aufgrund der eingebrachten Vorstellung wurde dem Beschwerdeführer mit dem folgenden (Vorstellungs-)Bescheid vom 15.06.2018, Zl *****, neuerlich gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Y, Adresse 4, ***** Y, zu nehmen. Dieser Verpflichtung hatte der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen neuerlichen Bescheid des BVA wurde gemäß § 13 SAbs 2 VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Wohnsitzauflage-Bescheid vom 15.06.2018 wurde am 02.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.07.2018, Zl E124 2175473-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 22 Abs 3 VwGVG abgewiesen. Eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG wurde nicht zugelassen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und vollstreckbar. Der mit der Zustellung des Mandatsbescheides am 16.04.2018 angeordneten verpflichtenden Wohnsitzauflage, dass der Beschwerdeführer nämlich innerhalb der aufgetragenen Frist von 3 Tagen der Wohnsitzverlegung nach Y, Adresse 4, nachzukommen habe, wurde vom Beschwerdeführer nachweislich nicht Folge geleistet und zwar weder innerhalb der aufgetragenen Frist von 3 Tagen noch in der Zeit danach. Der Beschwerdeführer ist der aufgetragenen Wohnsitzauflage bisher überhaupt nicht nachgekommen und wohnt weiter an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 3.

Da der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.07.2018, Zl *****, betreffend die Verletzung der angeordneten Wohnsitzauflage zum Tatzeitpunkt 20.04.2018 rechtskräftig nach § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG mit einer Geldstrafe von Euro 100,00 bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden zuzüglich Euro 10,00 bestraft. Das Straferkenntnis wurde am 01.08.2018 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Der Strafbetrag wurde laut Aktenlage bereits vom Beschwerdeführer bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner zitierten rechtskräftigen Entscheidung über die Wohnsitzauflage vom 12.07.2018 unter anderem auch auf die in der Beschwerde aufgezeigten Gründe eingegangen, insbesondere auch auf die geographische Lage der Betreuungseinrichtung in ***** Y und die persönlich geltend gemachten Probleme. Auf die diesbezüglich Ausführungen und Begründungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wird ausdrücklich hingewiesen. Diesbezügliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht stellt eine wesentliche Vorfrage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren dar.

Entgegen der Rechtsauffassung in der Beschwerdeschrift ist die belangte Behörde gemäß der in § 6 Abs 9 FPG vorgesehenen Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Inland sehr wohl örtlich zuständig. Gemäß § 6 Abs 9 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs 1a FPG nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 FPG zu nehmen hat. Da die belangte Behörde auch nach § 5 Abs 1 Z 3 FPG sachlich zuständig für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG ist, war die belangte Behörde für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sowohl örtlich als auch sachlich zu ständig und konnte der Beschwerde daher diesbezüglich nicht gefolgt werden.

Bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde fälschlicherweise beim § 121 den Abs 2 anstatt den Abs 1a FPG herangezogen. Dies war zu berichtigen.

Zur verhängten Strafe ist auszuführen, dass § 121 Abs 1a FPG vorsieht, dass, wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, mit Geldstrafe von Euro 1.000,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, zu bestrafen ist. Im gegenständlichen Falle wurde der Beschwerdeführer vor dem angelasteten Tatzeitpunkt bereits nachweislich einmal rechtskräftig mit dem zitierten Straferkenntnis der belangten Behörde rechtskräftig bestraft. Die Heranziehung des erhöhten Strafrahmens für den Wiederholungsfall durch die belangte Behörde erfolgt daher zu Recht.

Im gegenständlichen Verfahren überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe jedenfalls nicht beträchtlich und da der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist, konnte die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe nicht gemäß § 20 VStG unterschritten werden. Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ebenfalls nicht vorlagen, konnte auch weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Da von der belangten Behörde lediglich die für den Wiederholungsfall vorgesehene gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde und für den Wiederholungsfall bei Ausschöpfung des Geldstrafrahmens maximal eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen vorgesehen ist, war die von der belangten Behörde festgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Tagen als überhöht anzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 2 iVm § 19 VStG neu zu bemessen und spruchgemäß herabzusetzten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde nur hinsichtlich der vorgenommenen Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe Folge zu geben und war weiters eine Spruchberichtigung hinsichtlich der heranzuziehenden Strafnorm durchzuführen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.30.0187.3

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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