RS Vfgh 2019/6/11 E3138/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §52
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines der Volksgruppe der Nuba zugehörigen Staatsangehörigen des Sudan; keine Auseinandersetzung mit der Situation der Nuba anhand aktueller Länderberichte

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (s E v 09.06.2017 E3223/2016 uam). Länderberichte zum Sudan und insbesondere zur Lage von Angehörigen der Nuba finden sich zwar im angefochtenen Erkenntnis, doch stammen jene aus dem Jahr 2015 und waren daher im Zeitpunkt des hier angefochtenen Erkenntnisses bereits drei Jahre alt.

Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wäre leicht möglich gewesen, seine Entscheidung auf aktuelle Länderberichte zu stützen. Insbesondere zur Frage der Situation von Angehörigen der Nuba wurden einschlägige Informationen vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3138.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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