RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2017/04/0128

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die den Vereinsmitgliedern eröffnete Möglichkeit, Leistungen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten, indiziert einen diesen zufließenden vermögenswerten Vorteil (vgl. zuletzt VwGH Ra 2017/04/0088, mwN; siehe auch schon VwGH 5.11.1991, 91/04/0108; 19.6.1990, 90/04/0036).Die den Vereinsmitgliedern eröffnete Möglichkeit, Leistungen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten, indiziert einen diesen zufließenden vermögenswerten Vorteil vergleiche zuletzt VwGH Ra 2017/04/0088, mwN; siehe auch schon VwGH 5.11.1991, 91/04/0108; 19.6.1990, 90/04/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040128.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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