TE Vwgh Beschluss 2019/7/10 Ra 2019/08/0085

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §8 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G M in V, vertreten durch Mag. Caterina Ortner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Hirschgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019, Zl. L503 2211401- 1/18E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G M in römisch fünf, vertreten durch Mag. Caterina Ortner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Hirschgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019, Zl. L503 2211401- 1/18E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10. September 2018 ab, mit dem gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31. August 2018 keine Notstandshilfe erhalte.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10. September 2018 ab, mit dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31. August 2018 keine Notstandshilfe erhalte.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision vor, dass "die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (W145 2107776-1) bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt und somit die Revision von Rechtsfragen von erheblicher rechtlicher Bedeutung abhängt". Die Weigerung iSd § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG, der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, erfordere auf "subjektiver Tatseite" die Prüfung eines bedingten Vorsatzes und "eine mögliche Rechtfertigung desselben", wozu jedoch bis dato Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision vor, dass "die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (W145 2107776-1) bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt und somit die Revision von Rechtsfragen von erheblicher rechtlicher Bedeutung abhängt". Die Weigerung iSd Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG, der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, erfordere auf "subjektiver Tatseite" die Prüfung eines bedingten Vorsatzes und "eine mögliche Rechtfertigung desselben", wozu jedoch bis dato Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf ein ähnliches Vorbringen bereits geantwortet, dass eine Verweigerung jedenfalls dann nicht vorliege, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen könne, dass es sich dabei jedoch nur um Gründe handeln könne, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstünden (vgl. VwGH 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Dass aber derartige objektive Gründe vorgelegen seien, legt die Revision nicht dar. Soweit die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Hinweis auf das Erkenntnis W145 2107776-1 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf ein ähnliches Vorbringen bereits geantwortet, dass eine Verweigerung jedenfalls dann nicht vorliege, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen könne, dass es sich dabei jedoch nur um Gründe handeln könne, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstünden vergleiche , VwGH 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Dass aber derartige objektive Gründe vorgelegen seien, legt die Revision nicht dar. Soweit die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Hinweis auf das Erkenntnis W145 2107776-1 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat.

7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird au??erdem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nicht schon "die Einleitung des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens des (Revisionswerbers) im laufenden Arbeits- und Sozialgerichtsverfahrens" eine Untersuchungseinleitung im Sinn des § 8 Abs. 2 AlVG darstelle. Dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem es allenfalls zu einer ärztlichen Klärung der Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit kommt, nicht mit der Einleitung einer ärztlichen Untersuchung gleichzusetzen ist, ist aber eindeutig und bedarf keiner Klärung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird au??erdem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nicht schon "die Einleitung des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens des (Revisionswerbers) im laufenden Arbeits- und Sozialgerichtsverfahrens" eine Untersuchungseinleitung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG darstelle. Dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem es allenfalls zu einer ärztlichen Klärung der Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit kommt, nicht mit der Einleitung einer ärztlichen Untersuchung gleichzusetzen ist, ist aber eindeutig und bedarf keiner Klärung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Schließlich macht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung noch geltend, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob dem Revisionswerber aus triftigen Gründen zumindest eine Wahlmöglichkeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsterminen für die Untersuchung zukommen müsse. Die Notwendigkeit einer Wahlmöglichkeit kann sich aber nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben und ist insoweit einer generellen höchstgerichtlichen Aussage nicht zugänglich. Dass die vorliegende Einzelfallbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre und deswegen zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu führen hätte, legt die Revision nicht dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080085.L00

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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