RS OGH 2019/5/7 10ObS129/18w

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Norm

ASVG §143d Abs1
AVRAG §13a Abs1

Rechtssatz

Im Fall einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132679

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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