RS OGH 2025/10/21 10ObS30/19p; 10ObS36/19w; 10ObS122/19t; 10ObS117/24i; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p; 1

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5

Rechtssatz

Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.

Entscheidungstexte

  • RS0132681">10 ObS 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 30/19p
  • RS0132681">10 ObS 36/19w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 36/19w
    Vgl
  • RS0132681">10 ObS 122/19t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 122/19t
    Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1)
  • RS0132681">10 ObS 117/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 117/24i
    vgl; Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Zu pflegende Personen mit Pflegegeld der Stufe 5 oder höher weisen besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf auf. (T2)
  • RS0132681">10 ObS 47/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 47/25x
    Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2
  • RS0132681">10 ObS 101/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 101/25p
    nur T2
  • RS0132681">10 ObS 23/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
    vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132681

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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