RS OGH 2019/5/23 3Ob50/19b

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Norm

EO §70 Abs2
  1. EO § 70 heute
  2. EO § 70 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 70 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 70 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Regelung des § 70 Abs 2 EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.Die Regelung des Paragraph 70, Absatz 2, EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132685

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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