Norm
EO §70 Abs2Rechtssatz
Die Regelung des § 70 Abs 2 EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.Die Regelung des Paragraph 70, Absatz 2, EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132685Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021