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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint vergleiche etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Parkgebührengesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H08Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019