RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9
FrPolG 2005 §50
MRK Art3

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs des AsylG 2005 mit dem FrPolG 2005 kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz - von der Konstellation des §§ 8 Abs. 3 AsylG 2005 abgesehen (vgl. auch zu Aberkennungsverfahren § 9 AsylG 2005) - in Fällen, in denen aus Gründen des Art. 3 MRK eine Abschiebung nicht zulässig ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J10

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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