RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2019/10/0012

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1
ApG 1907 §48 Abs2
ApG 1907 §53
AVG §38
AVG §56
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Das VwG verkennt, dass hinsichtlich der von ihm zu beurteilenden Frage der Rechtskraft der der Revisionswerberin erteilten Apothekenkonzession die Vorfrage, ob die im Konzessionserteilungsverfahren eingebrachten Beschwerden unzulässig waren, als Hauptfrage mit Beschluss des VwG durch deren Zurückweisung abgesprochen worden war (vgl. VwGH 27.9.1994, 94/07/0054; 28.6.1994, 94/04/0031). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288; 12.10.2007, 2007/02/0137). Dies gilt gleichermaßen für die VwG (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177). Das VwG hätte daher in Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Zurückweisung der im Apothekenkonzessionsverfahren der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden keine eigene Beurteilung der Zulässigkeit dieser Beschwerden vornehmen dürfen und in weiterer Folge von der Rechtskraft der erteilten Apothekenkonzession ausgehen müssen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100012.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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