RS Vwgh 2019/6/25 Fr 2019/10/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/10/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/01/0040 E 24. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2015/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100002.F00

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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