TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/11 VGW-031/023/8670/2019

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z1
EMRK Art. 10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 20.05.2019, Zahl …, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, in zwei Fällen,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Zahl … ein mit 20. Mai 2019 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„1. Datum/Zeit:   24.02.2019, 17:25 Uhr - 24.02.2019, 17:31 Uhr

     Ort:        1140 Wien, Gerhard-Hanappi-Platz 1, Allianz Stadion,      …

Sie haben durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Schwenken einer Fahne mit der Aufschrift "ACAB"

2.  Datum/Zeit:   17.03.2019, 17:07 Uhr

     Ort:        1140 Wien, Gerhard-Hanappi-Platz 1, Allianz Stadion,      …

 

Sie haben durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Schwenken einer Fahne mit der Aufschrift "ACAB"

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

2.       § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  […]      Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 200,00   2 Tage(n) 0 Stunde(n)    § 1 Abs. 1 WLSG

                           0 Minute(n)

2. € 200,00   2 Tage(n) 0 Stunde(n)   § 1 Abs. 1 WLSG

                           0 Minute(n)

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens; das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

€ 440,00“

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Weiters verwies er auf das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zur GZ E 4846/2018 und führte diesbezüglich aus, dort sei aktuell ein Verfahren zur auch im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Rechtsfrage der Strafbarkeit des Hochhaltens eines Transparentes mit der Aufschrift ACAB anhängig. Eine Bestrafung des Hochhaltens eines solchen Transparentes würde nämlich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Täters verletzen. Daher sei mit der Entscheidung im vorliegenden Strafverfahren bis zur Erlassung des abschließenden Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren zuzuwarten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durch den Beschwerdeführer beantragt. Da jedoch bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in dieser Sache gemäß § 44 Abs. 2 2. Fall VwGVG entfallen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Strafbar nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes ist somit, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Feststeht, dass am 24. Februar 2019 zwischen 17.25 Uhr und 17.31 Uhr sowie am 17. März 2019 um 17.07 Uhr in Wien 14., Gerhard-Hanappi-Platz 1, im dort situierten Allianz Stadion auf der Tribüne … ein Transparent mit der Aufschrift „ACAB“ geschwenkt wurde. Die Aufschrift „ACAB“ steht für den Ausdruck „All Cops Are Bastards“.

Dem Verfassungsgerichtshof lag im Bescheidbeschwerdeverfahren zur Zahl E 5004/2018-1 der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Person im April 2017 während eines Fußballspieles in einem Stadion ein an einer Stange befestigtes Transparent mit dem Schriftzug A.C.A.B. geschwenkt hat. Auf Grund dieses Verhaltens wurde diese Person durch das Verwaltungsgericht Wien nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landessicherheitsgesetzes mit Erkenntnis vom 2. November 2018 mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen, wegen der so begangenen Anstandsverletzung belegt. Das Verwaltungsgericht strich in der Begründung dieses Straferkenntnisses insbesondere hervor, dass der Schriftzug A.C.A.B. allgemein verständlich und durch Schwenken der Fahne derart zu Schau gestellt worden sei, dass dies allgemein erkennbar war. Auch hätten sich im Stadion nicht nur involvierte Fans befunden, sondern auch die angesprochenen Polizeibeamten sowie sonstige Personen, wobei diese Fahne auch für diese erkennbar war. Ein derartiges Verhalten sei auch deshalb nicht mehr von Grundrecht auf freie Meinungsäußerung erfasst, da es sich hierbei um eine klare Beschimpfung von Polizeibeamten gehandelt habe.

In der gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien eingebrachten Beschwerde nach Art. 144 B-VG legte der Einschreiter sinngemäß dar, er habe mit dem Schriftzug „ACAB ULATRS RAPID“ während eines Fußballspieles „seine kritische Haltung gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht. Auch wenn die Äußerung ‚All Cops Are Bastards‘ als verstörend oder verletzend aufgefasst werden könnte, seien vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gerade auch solche Äußerungen umfasst, die verletzen, schockieren oder beunruhigen“. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei weiters eine Kritik des Beschwerdeführers an der staatlichen Ordnungsmacht und so eine gewaltfreie weltanschauliche Auseinandersetzung, weswegen dem Eingriff in Art 10 EMRK der legitime Zweck fehle. Konkrete Beamte seien nicht verunglimpft worden, auch müssten sich Polizeibeamte „in ihrer Tätigkeit als öffentlich Bedienstete mehr Kritik gefallen lassen als Privatpersonen“. Zudem müsse das Publikum bei Fußballspielen damit rechnen, dass Fahnen mit einem vergleichbaren Inhalt geschwenkt werden würden, was umso mehr für einen Fanblock gelten würde.

Hierzu führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2019 zur Zahl E 5004/2018-11 auszugsweise aus:

„ 2. […]Der Beschwerdeführer äußert durch das Schwenken einer Fahne, genauer eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit der Aufschrift ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion seine kritische Haltung gegenüber der Polizei und gibt in dieser Weise sein Bedürfnis nach Abgrenzung von der staatlichen Ordnungsmacht kund. Dass die Buchstabenfolge ACAB für den englischen Ausspruch "All Cops are Bastards" steht und ihre Verwendung in einem bestimmten Milieu eine die Polizei ablehnende Haltung zum Ausdruck bringen und die Distanz zur Polizei aufzeigen soll, war auch der Polizei und (zumindest der Mehrheit) der im Stadion anwesenden Öffentlichkeit bekannt, wovon auch das Verwaltungsgericht Wien ausgegangen ist. Die Bestrafung des Beschwerdeführers greift somit zweifellos in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung ein.

3.Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit sind nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässig, sie müssen jedoch im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sein (vgl. nur EGMR26.4.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979,386 [390]; 24.2.1994, Fall Casado Coca, Appl.15.450/89, sowieVfSlg.12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997,16.555/2002).

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG darf gegen Personen eine Geldstrafe verhängt werden, die den öffentlichen Anstand verletzen. Der Verfassungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass diese Bestimmung als eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gelten kann, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Moral und der Rechte anderer notwendig im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK sein kann (VfSlg.10.700/1985). Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es auch, eine Gesetzesverletzung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht (VfSlg. 10.700/1985, zur "Beleidigung" einer Abgabenbehörde nach § 112 Abs. 3 BAO siehe VfSlg. 13.035/1992). Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann daher im gegebenen Zusammenhang nur dann – aber auch immer dann –verfassungswidrig sein, wenn das Verwaltungsgericht dem Gesetz einen die besonderen Schranken des Art. 10 EMRK missachtenden Inhalt unterstellt (VfSlg. 13.035/1992, 13.612/1993, 19.742/2013).

4. Eben dies wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zu Recht vor:

Der Verfassungsgerichtshof bleibt vorerst bei seiner in VfSlg. 10.700/1985 näher begründeten Auffassung, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen –zulässigen –Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen Anstandsverletzung zulässig sein.

Das Verwaltungsgericht Wien bezieht sich in seiner Entscheidung in erster Linie auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, der den Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt erachtet, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat (siehe etwa VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074,und 15.10.2009, 2008/09/0272). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch stets –in Ergänzung –darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (vgl.VfSlg.10.700/1985).

Der hier bekämpften Entscheidung liegt eine Bestrafung wegen Schwenkens einer Fahne, nämlich eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion zugrunde. Das Schwenken des Transparentes sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen.

Das Schwenken dieses Transparentes stellt keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar (zum Gebrauch unflätiger Worte im öffentlichen Raum vgl. etwa VwSlg. 11.886 A/1985; VwGH 29.6.1987, 85/10/0084 [Rechtssatz]).

Bedenkt man hier die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, übersieht das Verwaltungsgericht Wien, dass das Hochhalten von derartigen Transparenten bei einem Fußballspiel durch Fans –sofern nicht anderes Verhalten ohnehin durch andere Normen (vgl. insb. § 39 Abs. 2 iVm § 40 PyroTG 2010, § 82 SPG, Art.IIIZ 3 und4EGVG sowie das VerbotsG) strafbewehrt ist – jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet ist, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. dazu EGMR 7.12.1976, Fall Handyside, Appl. 5493/72, Z49; 24.5.1988, Fall Müller, Appl. 10.737/84, Z 33) bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes erweist sich daher im Hinblick auf sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit als unverhältnismäßig“

Somit steht zusammengefasst fest, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes das Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes mit dem Schriftzug „ACAB“ bedeutend „All Cops Are Bastards“ in einem Fußballstadion keine Anstandsverletzung im Sinne des Wiener Landesicherheitsgesetzes darstellt. Demgemäß bildet das hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten jedoch keine Verwaltungsübertretung und war das angefochtene Straferkenntnis demgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Das hier zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erlaubt sich hierzu jedoch anzumerken, dass nach seiner Ansicht – entgegen der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes – mit derartigen Transparenten jedenfalls nicht nur auf ein „angespanntes Verhältnis zwischen Fußballfans und der Polizei“ hingewiesen wird, sondern es vielmehr schlicht und ergreifend Sinn und Zweck derartiger Darbietungen ist, Polizeibeamte, welche gerade auch in Fußballstadien unter Einsatz ihrer körperlichen Unversehrtheit zum Schutz aller Beteiligten, nämlich Spieler, Funktionäre und Zuschauer, beitragen, gezielt zu provozieren und diese pauschal zu diffamieren. Nur so kann eine Aufschrift mit der Bedeutung „Alle Polizisten sind Bastarde“, oder, folgt man anderen Übersetzungen, „Alle Polizisten sind Hurensöhne“ bzw. "Dreckschweine" verstanden werden. Wenn das Höchstgericht derartige Entgleisungen als von den Garantien des Art 10 EMRK geschützt erachtet und ein derartiges Verhalten somit faktisch als zumindest straffrei stellt, so ist dies zwar hinzunehmen, allerdings muss im Zuge dessen auch auf die damit verbunden rechts- und sozialpolitischen Signale hingewiesen werden. Konsequenz einer derartigen Entscheidung ist es nämlich, dass die pauschale Beschimpfung und Diffamierung von Polizeibeamten auf Transparenten, also von Staatsorganen, welche durch ihr Wirken unter Einsatz ihrer Gesundheit und sogar ihres Lebens unser aller Sicherheit schützen, zumindest auf Laienebene nunmehr als zulässig erscheint. Aufschlussreich wäre es gewesen, wenn sich das Höchstgericht auch mit dieser Facette seiner Entscheidung – zumindest ansatzweise - auseinandergesetzt hätte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstands; Anstandsverletzung; Fußballstadion; All Cops Are Bastards; Meinungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.8670.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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