TE Bvwg Beschluss 2019/3/6 W136 2199193-1

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §15
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c Abs2 Z2

Spruch

W136 2199193-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.05.2018, Zl. 431592/19/ZD/0518, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 21.12.2017 der Einrichtung " XXXX " mit 02.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.

2. Mit E-Mail vom 03.05.2018 teilte die Einrichtung der ZD mit, dass der BF vom 20.04.2018 bis zum 27.04.2018 im Krankenstand gewesen sei, die ärztliche Krankmeldung aber erst am 02.05.2018 in der Einrichtung vorgelegt habe. Um "Einleitung einer Nichteinrechnung" wurde ersucht.

3. Mit Schreiben der ZD vom 03.05.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 20.04.2018 bis 27.04.2018 gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986, aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil er die Krankmeldung erst am 02.05.2018 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist bzw. einer Stellungnahme ergehen werde.

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob vorgenanntes Schreiben dem BF mittels Rückschein zugestellt wurde; ein Rückschein findet sich jedenfalls nicht im Akt.

4. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid vom 14.05.2018 wurde festgestellt, dass der oben genannte Zeitraum (8 Tage) gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalte, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei und zu dem er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, feststehe, dass er die Krankmeldung für den Zeitraum 20.04.2018 bis 28.04.2018 erst am 02.05.2018 der Einrichtung übermittelt habe.

5. Mit einer am 14.05.2018 zur Post gegebene Stellungnahme, die am 15.05.2018 bei der belangten Behörde eintraf, gab der BF an, dass er am 20.04.2018 aufgrund eines Arbeitsunfalles in den Krankenstand gegangen sei und am gleichen Tag das Unfallkrankenhaus aufgesucht habe, wo eine Prellung des rechten Knies diagnostiziert worden sei. Zur Krankschreibung sei er an seinen Hausarzt verwiesen worden, den er am Montag, den 23.05.2018 aufgesucht habe. Er habe am gleichen Tag seinen Dienstführenden, XXXX , über die Krankschreibung und die voraussichtliche Dauer informiert und gefragt, ob er die Krankschreibung per E-Mail übermitteln sollte. Hr. XXXX habe gemeint, dass eine Vorlage erst bei Dienstantritt ausreichend sei, dies auch, nachdem der BF ihn darauf hingewiesen habe, dass dies, bedingt durch dienstfreie Tage bzw. einen Feiertag, erst der 02.05.2018 sei.

6. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob der BF am 04.06.2018 (eingelangt bei der ZD am 05.06.2018) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Bescheid sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil er davon ausgehe, dass der BF zum Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben habe. Tatsächlich sei ihm die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.05.2018 zugekommen und habe er dazu binnen Wochenfrist, nämlich am 14.05.2018, eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, weil sie bereits davor den bekämpften Bescheid erlassen habe.

In weiter folge wurde der in der Stellungnahme vom 14.05.2018 dargelegte Sachverhalt nochmals wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF sich keiner Schuld bewusst sei, weil er nur den Vorgaben seines Vorgesetzten gefolgt sei und davon ausgegangen sei, dass seine Vorgangsweise korrekt sei. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides.

7. Mit Anschreiben der ZD vom 20.06.2018 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 25.06.2018) vorgelegt.

8. Mit Note vom 24.08.2018 übermittelte die belangte Behörde ein Straferkenntnis des Magistrates XXXX vom 21.08.2018, mit dem über den BF eine Geldstrafe in Höhe von € 80,- wegen Verletzung einer Dienstpflicht nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG verhängt wurde, mit dem Ersuchen, dieses in den Verwaltungsakt des BF einzulegen. Am 22.02.2019 übermittelte das Magistrat St. Pölten eine den BF betreffende Strafverfügung vom 21.02.2019, mit der wegen Verletzung einer Dienstpflicht nach § 22 Abs. 1 ZDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,- verhängt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der BF war von vom 20.04.2018 bis zum 27.04.2018 im Krankenstand, übermittelte jedoch die ärztliche Krankmeldung erst am 02.05.2018 seiner Zivildiensteinrichtung. Diesen Sachverhalt teilte die belangte Behörde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Hinweis mit, dass sie beabsichtige, einen Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG zu erlassen und räumte dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein.

Die belangte Behörde erließ an jenem Tag, an dem der BF seine Stellungnahme zur Post gab, den bekämpften Bescheid und konnte somit die Stellungnahme des BF nicht berücksichtigen. Der BF gibt an, die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.05.2018 erhalten zu haben, somit eine Stellungnahme innerhalb der von der Behörde eingeräumten Wochenfrist abgegeben zu haben.

Obige Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden. Das Vorbringen, dass der BF die Aufforderung zur Stellungnahme am Montag, den 07.05.2018, erhalten habe, erscheint unter Bedachtnahme, dass das Schreiben der Behörde mit 03.05. (Donnerstag) datiert, nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer diese Schreiben bereits am Freitag, den 04.04.2018 erhalten habe, wurde von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 107/2018 von Bedeutung:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. ....

2. .....

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. .....

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

2. Im vorliegenden Fall gesteht der BF die verspätete Vorlage der Krankenbestätigung zu, wendet jedoch sinngemäß ein, dass ihm sein Dienstführender, mithin sein Vorgesetzter, bereits am 23.04.2018 mitgeteilt habe, dass eine Vorlage der Krankenstandbestätigung erst am 02.05.2018 ausreichend wäre. Der BF habe darauf vertraut, dass damit seine Vorgangsweise ordnungsgemäß wäre.

Dieses Beschwerdevorbringen ist insofern erheblich als ein derartiger vom BF behaupteter Umstand geeignet sein kann, eine rechtzeitige Vorlage seiner Krankenbestätigung unzumutbar erscheinen zu lassen. Sollte nämlich der Vorgesetzte des BF tatsächlich im Wissen um die näheren Umstände des Krankenstandes des BF (Beginn, Dauer etc.) bereits am 23.04.2018 dem BF eine verspätete Vorlage der Krankenstandbestätigung am 02.05.2018 gleichsam "zugesagt" haben, wäre eine rechtzeitige Vorlage der Bestätigung dem Beschwerdeführer wohl nicht zumutbar gewesen, wenn er auf eine Zusage seines Vorgesetzten vertraut hat.

Ob aber derartige Umstände einer Unzumutbarkeit der zeitgerechten Vorlage der Krankenstandbestätigung vorliegen, oder aber das Vorbringen des BF eine bloße Schutzbehauptung darstellt, kann nur geklärt werden, wenn der damalige Vorgesetzte zu den Angaben des BF näher befragt wird.

Indem die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid innerhalb der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Frist zu Stellungnahme erlassen hat, somit eine Stellungnahme nicht abgewartete hat, in weiterer Folge aber das Vorbringen des Beschwerdeführers keiner Überprüfung unterzogen hat, hat sie es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Nach dem zuvor Gesagten, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, da die Behörde trotz fristgerechter Stellungnahme des Beschwerdeführers überhaupt keine Ermittlungen zur Überprüfung der Richtigkeit seines Vorbringens getroffen hat.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob bzw. was der Vorgesetzten dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer verspäteten Vorlage der Krankenstandbestätigung zugesagt oder vereinbart hat und abhängig vom Ermittlungsergebnis zu beurteilen haben, ob sich daraus eine allfällige Unzumutbarkeit einer rechtzeitigen Vorlage der Krankenbestätigung ergibt.

Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gemäß § 28 Abs 3 VwGVG und der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihrer laufenden Kontakte zur ehemaligen Einrichtung des BF sowie deren Mitarbeiter wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Krankenbestätigung, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, verspätete Vorlage, Vorgesetzter,
Vorlagefrist, Zeugenbeweis, Zivildiener, Zivildienstzeit,
Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2199193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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