TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W214 2133206-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §21 Abs2
GebAG §22 Abs1
GebAG §23 Abs3
GebAG §3 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2133206-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des REVISORS XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2016, Zl. AZ 300 Jv 160/16f-20-1, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX mit EUR 103,40 bestimmt wird.

Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat der Zeuge den ihm zuviel bezahlten Betrag von EUR 229,00 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Ein Arzt (im Folgenden: Zeuge), wurde in einem strafrechtlichen Verfahren zu Zl. XXXX (Grundverfahren) mit Ladung vom 10.03.2016 für den 27.04.2016 vor das Landesgericht Salzburg, Beginn 09:45 Uhr, geladen.

2. Mit Aktenvermerk vom 22.11.2018 hielt der Richter des Grundverfahrens fest, dass die Angeklagte nicht erschienen, der Zeuge aber bereits zum Gericht angereist sei. Der Zeuge sei daher erst verspätet vom Entfall der Verhandlung verständigt und vom Richter gebeten worden, zwecks Bestimmung seiner Gebühr ins Richterzimmer zu kommen.

3. Der Zeuge begehrte Reisekosten in Höhe von EUR 32,40 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen beigezogenen Stellvertreter.

4. Mit E-Mail vom 11.05.2016 forderte die Behörde den Zeugen auf, für Zeitversäumnis einen Nachweis des Kollegen zu übermitteln, aus dem ersichtlich sei, dass die Stellvertretung notwendig war und er dafür eine Honorarnote erhalten habe.

5. Der Zeuge übermittelte eine von seinem Vertreter gelegte Honorarnote und eine Auftragsbestätigung einer Überweisung vom 17.05.2016 in Höhe von EUR 300,00 für die beanspruchte Vertretertätigkeit (das Datum dieser Übermittlung ist im Akt nicht ersichtlich).

Mit E-Mail vom 15.06.2016 gab der Zeuge zur Notwendigkeit der Stellvertretung Folgendes an: Die Ordinationsvertretung am 27.04.2016 sei notwendig gewesen, weil seine Ordination XXXX im Bundesland und täglich von 120 - 170 Patienten frequentiert werde. Selbst administrative Aufgaben wie das Erstellen von Rezepten von Dauermedikationen sei nur durch Zeichnung eines Arztes rechtens. Eine Vertretung durch umliegende Kollegen sei nur eingeschränkt gegeben. Außerdem sei er als Leiter des XXXX aufgrund laufender Vereinbarungen mit dem Gletscherbetrieb in XXXX dienstverpflichtet und sei es ihm daher nicht möglich, sich während dem laufenden Ski-Betrieb vom Dienstort zu entfernen.

6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 10.06.2016 wurde die Gebühr des Zeugen - antragsgemäß - bestimmt:

Reisekosten gemäß § 6 GebAG (Bahn; XXXX - XXXX - XXXX ) EUR 32,40

Entschädigung für Zeitversäumnis/Stellvertreter EUR 300,00

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Insgesamt (gerundet) EUR 332,40

Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellvertreterkosten ordnungsgemäß angegeben und in Rechnung gestellt wurden. Eine Banküberweisung sei beigelegt/belegt worden, daher seien dem Zeugen die Stellvertreterkosten zuzusprechen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor XXXX (im Folgenden kurz: Revisor) Beschwerde und führte aus, der Zeuge sei laut Homepage (

XXXX ) als Leiter des XXXX tätig, in dem auch sein Stellvertreter Dr. XXXX als Arzt tätig sei. Die Notwendigkeit der Stellvertretung müsse konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Für den üblichen Präsenzdienst in der Kanzlei, dem Büro oder der Ordination sei - wie im Falle eines Arztes -, eines freiberuflich Tätigen, die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben auch von allgemeinen Mitarbeitern im Sekretariat besorgt werden können. Das Vorbringen des Zeugen zur Notwendigkeit sei unzureichend. Außerdem seien der Zeuge und der Stellvertreter in einer Praxisgemeinschaft tätig und sei es in einer solchen bei Notfällen üblich, die Patienten des anderen Kollegen mitzubetreuen.

8. Mit am 02.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz nahm der Zeuge zu dieser Beschwerde wie folgt Stellung:

Er sei Leiter des XXXX . Unabhängig von dieser Funktion, in der er für die Organisation des ärztlichen Dienstes verantwortlich sei, versehe er aber auch ärztliche Dienste, wofür er seinen Stellvertreter (notwendigerweise) bestellt habe. Bei der Versorgung von akut Kranken und schwer verletzten Wintersportgästen genüge es nicht, diese Angelegenheiten von "im Sekretariat angestellten Mitarbeitern" besorgen zu lassen.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung jener Aktenteile auf, aus denen sich die konkrete Zeitversäumnis des Zeugen ergebe, woraufhin der Richter des Grundverfahrens den unter Pkt. 2. genannten Aktenvermerk anlegte, aus dem sich der Entfall der Verhandlung ergibt. Der Zeuge selbst gab dazu mit Schriftsatz vom 15.02.2019 an, er sei unverrichteter Dinge wieder nach XXXX zurückgefahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang ausgegangen. Der Zeuge beantragte die Gebühr für Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, letztere in Form der Kosten für einen Stellvertreter (idH von EUR 300,00). Beim Zeugen handelt es sich um einen Arzt, der ein XXXX betreibt, in dem auch XXXX arbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste zwecks Einvernahme zum Gericht an, wurde jedoch erst vor Ort (und daher zu spät) vom Entfall der Verhandlung verständigt.

Festgestellt wird, dass die Strecke vom Ladungsort in XXXX zum Ort der Vernehmung in XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 2 Std. 10 Minuten pro Strecke zurückzulegen ist. Infolge des Entfalls der Verhandlung ist dem Zeugen mit Hin- und Rückreise (inklusive Wegzeit) daher eine fünfstündige Zeitversäumnis erwachsen.

Der Zeuge bescheinigte keinen konkreten Einkommensentgang, weshalb ein solcher auch nicht festgestellt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

In Ermangelung eines im Akt einliegenden Antrags des Zeugen auf Bestimmung der Gebühr, ergibt sich die rechtzeitige Geltendmachung derselben aus dem Aktenvermerk des Richters des Grundverfahrens, wonach der Zeuge aufgrund der entfallenen Verhandlung seine Gebühr anschließend im Richterzimmer beanspruchte.

Ansonsten ergeben sich die Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt. Die Feststellung zur fünfstündigen Zeitversäumnis bzw. Abwesenheit des Zeugen von seinem Ambulatorium ergibt sich insbesondere aus den von der Behörde am 11.05.2016 ermittelten Bahnzeiten in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Ladung. Dass der Arzt XXXX zum XXXX /Team des Zeugen gehört, ergab (siehe Beschwerde des Revisors) und ergibt sich aus der Website XXXX (siehe "Leitung und Team").

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Zur Beschwerdelegitimation des Revisors ist festzuhalten, dass § 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen 1. in Zivilsachen den Parteien,

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und 3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, zuzustellen ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Blick auf die Höhe der bestimmten Gebühr von EUR 332,40 und die Auszahlungsanordnung, wonach die Gebühr "aus Amtsgeldern" vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zu überweisen ist, ist von der Parteistellung des Revisors und von seiner Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 GebAG auszugehen.

3.3. Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der Zeuge beantragte seiner Gebühr im Anschluss an die entfallene Verhandlung und daher fristgerecht.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

3.4.1. Zu den Reisekosten: Die (unbestrittenen) Kosten für die Benützung des zu ersetzenden Massenbeförderungsmittels (Bahn) betragen hin und retour EUR 32,40 für die Fahrt zum/vom Ort der Vernehmung und sind nicht zu beanstanden.

3.4.2. Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen.

Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 25.2.1994, Zl. 93/17/0001). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist.

Fehlt es aber - wie fallbezogen - einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). So ist im Wesentlichen auch der beschwerdegegenständliche Fall gelagert. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des von der Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens aufgefordert, die Notwendigkeit des beigezogenen und mit EUR 300,00 (tatsächlich) entlohnten Stellvertreters darzutun (s. E-Mail vom 11.05.2016: "Es muss ersichtlich sein, dass es notwendig war"...), doch ist ihm dies, wie mit Beschwerdeerhebung durch den Revisor zutreffend aufgegriffen wurde, nicht gelungen. Soweit der Zeuge mit seiner Stellungnahme (die im Übrigen am 15.06.2016 per Mail übermittelt wurde und somit der belangten Behörde am 10.06.2016 - dem Datum der Unterschrift auf dem Bescheid - noch gar nicht vorliegen konnte) vorbringt, dass er als Leiter seines Ambulatoriums nicht bloß mit organisatorischen Belangen befasst ist, sondern (auch) ärztliche Tätigkeiten verrichtet, die daher nicht von allgemeinen Mitarbeitern, sondern lediglich von einem qualifizierten Stellvertreter, fallbezogen XXXX und bestellten Vertreter, ausgeführt werden können, ist anzumerken, dass dies nichts daran ändert, dass der Zeuge für den 27.04.2016 keine ausreichende Notwendigkeit der Stellvertretung (im rechtlichen Sinn) behauptete. Soweit er mit E-Mail vom 15.06.2016 - allgemein gehalten - anführte, dass seine Ordination zu den XXXX im Bundesland zähle und seine Praxis täglich von einer durchschnittlich numerisch angegebenen Patientenzahl frequentiert werde, wird er dem Erfordernis, jene versäumten Tätigkeiten, die ihm Einkommen gebracht hätten und unwiederbringlich verloren gegangen sind, konkret darzutun, nicht gerecht. Weder hat der Beschwerdeführer konkrete Behandlungen bzw. zu behandelnde Patienten ins Treffen geführt noch hat er vorgebracht, wieso er solche nicht an einem anderen Termin behandeln, d.h. die Behandlungen verschieben hätte können. Mit Blick auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.2.1994, Zl. 93/17/0001, wurden etwa eine Zahnkontrolle, das Einsetzen einer Brücke und das Ausbohren von Zähnen als Behandlungen, die nicht zwingend termingebunden sind, sodass sie bei Verhinderung des behandelnden Arztes an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können, beurteilt und dazu ausgeführt, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Soweit der Beschwerdeführer etwa das "Erstellen von Rezepten von Dauermedikationen" nennt, handelt es sich keinesfalls um unaufschiebbare Tätigkeiten (s. unten). Auch mit der am 02.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme nannte der Zeuge keine konkreten Patienten bzw. Situationen, aufgrund der er unabkömmlich gewesen wäre, sondern führte bloß aus, "dienstbereit" gestanden zu sein (AS 27), womit gerade nicht dargetan wird, dass er einen konkreten Patienten zu behandeln hatte und daher zwingend einen Stellvertreter bestellen hätte müssen. Überdies ergibt sich bereits aus dem Abstellen des Zeugen auf (noch dazu bloß potentielle) Notfall-Patienten, dass es sich hierbei eben nicht um fix geplante und in der Folge verloren gegangene Termine (und Einkommen) handelt, zumal akute Fälle (etwa Unfallpatienten) von anderen Ärzten aus der Umgebung - oder eben im Rahmen der hier ohnehin geführten Praxisgemeinschaft - versorgt werden (würden) und nicht unbedingt diesem Arzt (dem Zeugen und Beschwerdeführer) fixes Einkommen gebracht hätten. Der Zeuge hat verloren gegangene Einnahmen demnach noch nicht einmal behauptet (vgl. auch VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0329, wonach Tätigkeiten, die einem Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, "bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden" können).

Hinzu tritt noch der Umstand, dass der Zeuge bereits mit Ladung vom 10.03.2016 für den 27.04.2016 - uns somit sieben Wochen im Voraus - vor das Landesgericht XXXX geladen wurde, weshalb der Zeuge jedenfalls länger geplante Patiententermine auch verlegen/verschieben hätte können.

Bemerkt sei zudem, dass die Zeugeneinvernahme leidglich von 09:45 Uhr bis 11:00 Uhr anberaumt war (und daher nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge nicht nach Rückkehr seiner Zeugeneinvernahme noch Arbeiten verrichten hätte können). Soweit der Zeuge anführt, dass etwa selbst zur Erstellung von Rezepten und Vorschreibung von Dauermedikationen ein Arzt vonnöten sei, dem auch nicht entgegengetreten wird, beschreibt er damit keine Tätigkeiten, welche als "dringlich" und "unaufschiebbar" anzusehen sind, wie sie - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - aber gefordert werden um die Bestellung eines Stellvertreters (rechtlich) "notwendig" zu machen. Vielmehr beschreibt er damit Tätigkeiten (wenngleich solche nur von einem Arzt verrichtet werden können), die er an jedem anderen Tag bzw. nach der Rückreise vom Gericht auch durchführen hätte können.

Die vom Revisor erhobene Beschwerde bemängelt daher zu Recht den Zuspruch der Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 300,00 an den Zeugen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass dem Zeugen dennoch die (pauschalierte) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für fünf Stunden in Höhe von EUR 71,00 [5 Stunden zu je EUR 14,20] zuzusprechen ist (vgl. Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetzt3, E 45 zu § 18 GebAG), lediglich die darüberhinausgehende, höhere Gebühr für Stellvertreterkosten war im vorliegenden Fall zu verneinen.

Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag gemäß § 23 Abs. 3 GebAG (hier: EUR 300,00 - EUR 71,00 und sohin EUR 229,00) zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines (hier ohnehin nicht vorliegenden) Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 15.04.1994, Zl. 93/17/0329 bzw. VwGH vom 25.2.1994, Zl. 93/17/0001) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Arzt, Bescheinigungspflicht, Pauschalentschädigung, Revisor,
Rückzahlungsverpflichtung, selbstständig Erwerbstätiger, Spruchpunkt
- Abänderung, Stellvertreter, Verdienstentgang, Zeitversäumnis,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2133206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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