TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/31 I404 2219012-1

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2219012-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Schaar Wirtschaftstreuhand-, Steuerberatungs OG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.03.2019, Bezugszeichen: 18-2019-BW-MS2BG-000VD, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2019 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 verhängt. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für zwei namentlich genannte Dienstnehmer verspätet übermittelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der steuerlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lohnzettel aufgrund eines EDV-Übertragungsfehlers nicht rechtzeitig übermittelt werden habe können.

3. Mit Schreiben vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, zu den Umständen, welche zur verspäteten Übermittlung geführt hätten, Stellung zu nehmen, sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

4. Mit Schreiben vom 05.04.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lohnverrechnung für 12/2018 im Programm BMB (Version 5.5) erstellt worden sei. Im Zuge dessen sei die Beitragsnachweisung für 12/2018 am 15.01.2019 über Elda übermittelt worden. Die Übermittlung über diese Version des Lohnverrechnungsprogrammes sei aufgrund einer BMD-Programmschwäche durch Elda nicht angenommen worden. Dies sei aufgrund der gesetzlich bedingten Umstellung erst später festzustellen bzw. ersichtlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei unverzüglich die nochmalige Übermittlung der Beitragsnachweisung für 12/2018 erfolgt. Daher werde gebeten, von der Verhängung des Beitragszuschlages abzusehen.

5. Mit Bescheid vom 23.04.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise (gemeint: Lohnzettel) ergeben würden. Im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers verzichte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.03.2019 auf die Verhängung eines Beitragszuschlages für drei Meldeverstöße betreffend die Dienstnehmer Karla Margareta B, Sebastian M und Rana B. Dementsprechend erscheine ein weiterer gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Beitragszuschlages als nicht gerechtfertigt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraumes erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.

6. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 15.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die jährlichen Lohnzettel für das Kalenderjahr 2018 betreffend die Dienstnehmer Walat J und Fabian S der belangten Behörde erst am 04.03.2019 übermittelt.

1.2. Mit Bescheid vom 12.03.2019 (18-2019-BW-MS2BG-000TR) hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits einen Beitragszuschlag für die verspätete Übermittlung des jährlichen Lohnzettels für das Kalenderjahr 2018 (unter anderem) betreffend die Dienstnehmer Walat J, Karla Margareta B, Sebastian M und Rana B vorgeschrieben. Diese Dienstnehmer reihten im Kalenderjahr 2018 mehrere Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer aneinander.

1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 84,93 (brutto) pro verspäteten Lohnzettel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Lohnzettel folgt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

2.2. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits einen Beitragszuschlag für die verspätete Übermittlung des jährlichen Lohnzettels für das Kalenderjahr 2018 betreffend die Dienstnehmer Walat J, Karla Margareta B, Sebastian M und Rana B vorgeschrieben hat, ergibt sich aus einem weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zu I404 2219010-1. Dass diese Dienstnehmer im Kalenderjahr 2018 mehrere Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer aneinander reihten, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden ELDA-Übertragungsprotokoll.

2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG (in der gemäß § 689 Abs. 8 ASVG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2018) kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Da in der Beschwerdevorentscheidung der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die jährlichen Lohnzettel für das Kalenderjahr 2018 betreffend zwei Dienstnehmer (Walat J und Fabian S) anstatt bis 28.02.2019 erst am 04.03.2019 der belangten Behörde übermittelt hat.

Ebenso konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.03.2019 (18-2019-BW-MS2BG-000TR) dem Beschwerdeführer bereits einen Beitragszuschlag aufgrund der verspäteten Übermittlung des Lohnzettels für das Kalenderjahr 2018 betreffend den Dienstnehmer Walat J vorgeschrieben hat, weshalb die gegenständliche Vorschreibung eines Beitragszuschlages betreffend den Dienstnehmer Walat J nicht zu Recht erfolgte.

Auch wenn der Dienstnehmer Walat J im Kalenderjahr 2018 verschiedene Dienstverhältnisse zu dem Beschwerdeführer aneinander reihte und der Beschwerdeführer folglich am 04.03.2019 mehrere (verspätete) Lohnzettel für das Kalenderjahr 2018 betreffend den Dienstnehmer Walat J an die belangte Behörde übermittelt hat, so kann die verspätete Übermittlung dieser Lohnzettel dennoch nur als ein Meldeverstoß gewertet werden, geht es doch ausschließlich um die ordnungsgemäße Übermittlung des Lohnzettels (bzw. der Lohnzettel) betreffend das Kalenderjahr 2018.

Hinsichtlich des Dienstnehmers Fabian S ist folgendes auszuführen:

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG), welche sich im Jahr 2019 auf € 174,00 beläuft, vorschreiben.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (unter Einhaltung der Obergrenzen) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

Bei ihrer Ermessensentscheidung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, auf die Verhängung von Beitragszuschlägen für die Dienstnehmer Karla Margareta B, Sebastian M und Rana B bereits verzichtet zu haben. Für diese Dienstnehmer gilt jedoch das oben zu dem Dienstnehmer Walat J Ausgeführte: So kann nach Ansicht der erkennenden Richterin für die unterlassene rechtzeitige Vorlage der Jahreslohnzettel eines Dienstnehmers dies nicht zu mehreren Meldeverstößen führen, auch wenn die Meldeverpflichtung allenfalls erst (vollständig) erfüllt ist, wenn mehrere Jahreslohnzettel vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die gegenständlichen Lohnzettel nicht vorsätzlich verspätet übermittelt, sondern beruhen die verspäteten Übermittlungen vielmehr auf einem (in sämtlichen Fällen identen) technischen Systemfehler im Übermittlungsprogramm.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, zumindest hinsichtlich eines Meldeverstoßes betreffend das Kalenderjahr 2018 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen, weshalb auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages betreffend den Dienstnehmer Fabian S zu beheben war.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019 den bekämpften Bescheid vom 14.03.2019 ersetzt, war daher die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2019 zu beheben.

3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Ermessen, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2219012.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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