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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
JSchG Krnt 1998 §12 Abs5Rechtssatz
Eine zu § 102 Abs. 6 KFG 1967 vergleichbare Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung oder Überwachung von zum eigenen Konsum bestellter alkoholischer Getränke vermag der VwGH nicht zu erkennen. Daher kann dem Gesetzgeber des Krnt JSchG 1998 mangels konkreter Anhaltspunkte im Gesetz nicht unterstellt werden, er habe Gäste auch verpflichten wollen, die von ihnen zum eigenen Konsum bestellten alkoholischen Getränke gleichsam ständig unter Beobachtung zu halten, um auch Minderjährige, die nicht unter ihrer Aufsicht bzw. in ihrer Erziehung stehen, vom eigenmächtigen Konsum dieser Getränke jederzeit fernzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110031.L02Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019