RS Vwgh 2019/5/29 Ra 2019/11/0031

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

JSchG Krnt 1998 §12 Abs5
JSchG Krnt 1998 §5
KFG 1967 §102 Abs6

Rechtssatz

Eine zu § 102 Abs. 6 KFG 1967 vergleichbare Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung oder Überwachung von zum eigenen Konsum bestellter alkoholischer Getränke vermag der VwGH nicht zu erkennen. Daher kann dem Gesetzgeber des Krnt JSchG 1998 mangels konkreter Anhaltspunkte im Gesetz nicht unterstellt werden, er habe Gäste auch verpflichten wollen, die von ihnen zum eigenen Konsum bestellten alkoholischen Getränke gleichsam ständig unter Beobachtung zu halten, um auch Minderjährige, die nicht unter ihrer Aufsicht bzw. in ihrer Erziehung stehen, vom eigenmächtigen Konsum dieser Getränke jederzeit fernzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110031.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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