TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/11 B2323/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Nö StandortabgabeG 1992 und der StandortabgabeVen der Gemeinden Fischamend und Stockerau mit E v 03.12.96, G207/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1996, ZII/1-BE-517-14/3-96, wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis einschließlich August 1993 im Ausmaß von S 1,400.280,- gemäß §6 Abs3 Niederösterreichisches Standortabgabegesetz 1992, LGBl. 8241-0, (NÖ Standortabgabegesetz), iVm. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Oktober 1992 bis 16. Oktober 1992, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1996, ZII/1-BE-517-14/3-96, wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis einschließlich August 1993 im Ausmaß von S 1,400.280,- gemäß §6 Abs3 Niederösterreichisches Standortabgabegesetz 1992, Landesgesetzblatt 8241-0, (NÖ Standortabgabegesetz), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Oktober 1992 bis 16. Oktober 1992, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, und in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des Niederösterreichischen Standortabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992, verletzt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG und gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 24. September 1996, B2323/96, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Niederösterreichischen Standortabgabegesetzes 1992, LGBl. 8241-0, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe eingeleitet.römisch zwei. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG und gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 24. September 1996, B2323/96, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Niederösterreichischen Standortabgabegesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8241-0, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, G207/96 ua., V96/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Niederösterreichische Standortabgabegesetz 1992 als verfassungswidrig und die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10404/1985, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2323.1996

Dokumentnummer

JFT_10038789_96B02323_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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