Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DeregulierungsG 2001Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen
1.) der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11 (protokolliert zu Ra 2019/03/0012) und 2.) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (protokolliert zu Ra 2019/03/0015), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2018, Zl. W249 2200534- 1/4E, betreffend Kostentragung für Eisenbahnkreuzungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde J, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der erstrevisionswerbenden Partei zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. August 2016, BMVIT-227.079/0003- IV/SCH2/2014, legte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im gegenständlichen Revisionsfall maßgeblichen Eisenbahnkreuzungen jeweils mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde die zur Anwendung kommende Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) nach Durchführung einer Überprüfung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) wie folgt fest:1 Mit Bescheid vom 12. August 2016, BMVIT-227.079/0003- IV/SCH2/2014, legte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im gegenständlichen Revisionsfall maßgeblichen Eisenbahnkreuzungen jeweils mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde die zur Anwendung kommende Art der Sicherung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) nach Durchführung einer Überprüfung aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) wie folgt fest:
Für die Ausführung der Anordnung wurde gemäß § 59 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 EisbKrV jeweils eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.Für die Ausführung der Anordnung wurde gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV jeweils eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.
2 Die mitbeteiligte Gemeinde stellte als Trägerin der Straßenbaulast beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 einen Antrag auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG.2 Die mitbeteiligte Gemeinde stellte als Trägerin der Straßenbaulast beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2017 einen Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG.
Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 176,062, km 179,129 sowie in km 180,808 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016 eine Weiterbelassung der bestehenden Sicherungen und keine neue Sicherungsart verfügt worden sei. Da die erstrevisionswerbende Partei bisher die Kosten getragen habe und im Falle von bestehenden Sicherungen keine Änderungen der bisherigen Aufteilung der Kostentragung möglich sei, seien von der Gemeinde keine Kosten für die Sicherung und Instandhaltung der angeführten Eisenbahnkreuzungen zu übernehmen. Lediglich hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 177,144 liege eine Änderung der Art der Sicherung vor, wobei der von der Gemeinde zu bezahlende Betrag aufgrund einer näher dargelegten Begründung deutlich weniger als 50 % betragen müsse.
Da über diesen Antrag keine Entscheidung erging, erhob die mitbeteiligte Gemeinde Säumnisbeschwerde, über die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen hat. Das Verwaltungsgericht trug dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr zweitrevisionswerbende Partei) gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Bescheid vom 12. August 2016, BMVIT-227.079/003-IV/SCH2/2014, hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen km 176,062, km 179,129 und km 180,808 keine neuen Sicherungsarten angeordnet wurden, binnen acht Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu erlassen. Ferner wurde die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen.Da über diesen Antrag keine Entscheidung erging, erhob die mitbeteiligte Gemeinde Säumnisbeschwerde, über die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen hat. Das Verwaltungsgericht trug dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr zweitrevisionswerbende Partei) gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Bescheid vom 12. August 2016, BMVIT-227.079/003-IV/SCH2/2014, hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen km 176,062, km 179,129 und km 180,808 keine neuen Sicherungsarten angeordnet wurden, binnen acht Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu erlassen. Ferner wurde die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen.
3 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Art der Sicherung der vier Eisenbahnkreuzungen der ÖBB-Bahnstrecke Graz Hauptbahnhof - Staatsgrenze bei Mogersdorf im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgrund der Übergangsbestimmungen der EisbKrV einer Überprüfung durch den zweitrevisionswerbenden Bundesminister unterzogen worden sei, der darauf folgend gemäß § 49 Abs. 2 EisbG einen entsprechenden Bescheid erlassen habe. Zu den Eisenbahnkreuzungen km 176,062, km 177,144 und km 180,808 hielt das Verwaltungsgericht jeweils fest, dass die Sicherung davor aufgrund näher bezeichneter Bescheide des Landeshauptmanns von Burgenland durch "Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes" gemäß § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO 1961) erfolgt sei. Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung km 179,129 sei davor durch eine Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen gemäß § 8 EKVO 1961 erfolgt. Zu allen vier Eisenbahnkreuzungen stellte das Verwaltungsgericht jeweils fest, dass bisher die erstrevisionswerbende Partei die gesamten Kosten getragen habe.3 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Art der Sicherung der vier Eisenbahnkreuzungen der ÖBB-Bahnstrecke Graz Hauptbahnhof - Staatsgrenze bei Mogersdorf im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgrund der Übergangsbestimmungen der EisbKrV einer Überprüfung durch den zweitrevisionswerbenden Bundesminister unterzogen worden sei, der darauf folgend gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG einen entsprechenden Bescheid erlassen habe. Zu den Eisenbahnkreuzungen km 176,062, km 177,144 und km 180,808 hielt das Verwaltungsgericht jeweils fest, dass die Sicherung davor aufgrund näher bezeichneter Bescheide des Landeshauptmanns von Burgenland durch "Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes" gemäß Paragraph 4, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO 1961) erfolgt sei. Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung km 179,129 sei davor durch eine Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 8, EKVO 1961 erfolgt. Zu allen vier Eisenbahnkreuzungen stellte das Verwaltungsgericht jeweils fest, dass bisher die erstrevisionswerbende Partei die gesamten Kosten getragen habe.
4 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Säumnis der belangten Behörde fest, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG unstrittig abgelaufen sei. Der Begründung der belangten Behörde, wonach eine detaillierte Abrechnung der Errichtungs- und Instandhaltungskosten die Voraussetzung für die Beauftragung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG für die betroffenen Eisenbahnkreuzungen sei, diese Abrechnungen allerdings bisher nicht von dem Eisenbahnunternehmen übermittelt worden seien, weshalb eine Kostenfestsetzung im zeitlichen Rahmen nicht möglich gewesen sei, sei nicht beizupflichten:4 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Säumnis der belangten Behörde fest, dass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG unstrittig abgelaufen sei. Der Begründung der belangten Behörde, wonach eine detaillierte Abrechnung der Errichtungs- und Instandhaltungskosten die Voraussetzung für die Beauftragung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, EisbG für die betroffenen Eisenbahnkreuzungen sei, diese Abrechnungen allerdings bisher nicht von dem Eisenbahnunternehmen übermittelt worden seien, weshalb eine Kostenfestsetzung im zeitlichen Rahmen nicht möglich gewesen sei, sei nicht beizupflichten:
Einerseits sei dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 EisbG selbst nicht zu entnehmen, dass eine Rechnungslegung notwendig sei, um einen Antrag auf Kostenentscheidung beurteilen zu können. Eine solche Notwendigkeit könne dem Gesetz auch nicht unterstellt werden, da es sonst im Ermessen des Eisenbahnunternehmens liegen würde, eine Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG durch eine späte Rechnungslegung hinauszuzögern.Einerseits sei dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG selbst nicht zu entnehmen, dass eine Rechnungslegung notwendig sei, um einen Antrag auf Kostenentscheidung beurteilen zu können. Eine solche Notwendigkeit könne dem Gesetz auch nicht unterstellt werden, da es sonst im Ermessen des Eisenbahnunternehmens liegen würde, eine Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG durch eine späte Rechnungslegung hinauszuzögern.
Andererseits eröffne der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 EisbG gerade dadurch, dass der Antrag auf Kostenentscheidung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach § 48 Abs. 1 EisbG zu stellen ist, die Möglichkeit, einen Antrag auch zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem womöglich angeordnete Maßnahmen noch nicht (fertig) umgesetzt seien und eine Rechnung (noch) nicht gelegt worden sei. Wäre eine Rechnungslegung tatsächlich zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung über Kosten, wäre der Beginn des Fristlaufs mit der Baufertigstellung oder mit der endgültigen Abrechnung festgesetzt worden.Andererseits eröffne der Gesetzgeber in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG gerade dadurch, dass der Antrag auf Kostenentscheidung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisbG zu stellen ist, die Möglichkeit, einen Antrag auch zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem womöglich angeordnete Maßnahmen noch nicht (fertig) umgesetzt seien und eine Rechnung (noch) nicht gelegt worden sei. Wäre eine Rechnungslegung tatsächlich zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung über Kosten, wäre der Beginn des Fristlaufs mit der Baufertigstellung oder mit der endgültigen Abrechnung festgesetzt worden.
Zu den Sicherungsarten der Eisenbahnkreuzungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Eisenbahnkreuzungen in km 176,062 und in km 180,808 historisch durch "Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes" gesichert worden seien. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016 seien diese Sicherungsarten ("Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes") eindeutig beibehalten worden.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 179,129 falle unter § 102 EisbKrV, da es sich dabei um eine "Schrankenanlage" handle, deren Anpassung mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016 angeordnet worden sei. Diese Eisenbahnkreuzung sei historisch durch eine Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen ("Schrankenanlage" in der EKVO 1961) gesichert und mit dem bereits zitierten Bescheid sei eine Anpassung der bestehenden Sicherung vorgeschrieben worden. Der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, dass es sich bei einer "Anpassung" um keine "Beibehaltung" handle, könne aufgrund des Wortlauts des § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht gefolgt werden, der gerade eine Beibehaltung bestehender Schranken- und Lichtzeichenanlagen bei gegebener Anpassungsmöglichkeit vorsehe. Auch die geänderte Terminologie in der EisbKrV zu "Lichtzeichen mit Schranken" ändere nichts an dieser Beurteilung. Weiters sehe der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 12. August 2016 vor, dass "die bestehende Sicherung (...) anzupasse n" sei und "unter dieser Voraussetzung (...) bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden" könne. Der Spruch sei damit eindeutig.Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 179,129 falle unter Paragraph 102, EisbKrV, da es sich dabei um eine "Schrankenanlage" handle, deren Anpassung mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016 angeordnet worden sei. Diese Eisenbahnkreuzung sei historisch durch eine Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen ("Schrankenanlage" in der EKVO 1961) gesichert und mit dem bereits zitierten Bescheid sei eine Anpassung der bestehenden Sicherung vorgeschrieben worden. Der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, dass es sich bei einer "Anpassung" um keine "Beibehaltung" handle, könne aufgrund des Wortlauts des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV nicht gefolgt werden, der gerade eine Beibehaltung bestehender Schranken- und Lichtzeichenanlagen bei gegebener Anpassungsmöglichkeit vorsehe. Auch die geänderte Terminologie in der EisbKrV zu "Lichtzeichen mit Schranken" ändere nichts an dieser Beurteilung. Weiters sehe der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 12. August 2016 vor, dass "die bestehende Sicherung (...) anzupasse n" sei und "unter dieser Voraussetzung (...) bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden" könne. Der Spruch sei damit eindeutig.
Darüber hinaus sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077) für die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen richtungsweisend. 5 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden Revisionen, in denen zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob für die Durchführung und den Abschluss des Kostenteilungsverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 EisbG zur Ermittlung der Kosten für die Errichtung und Instandhaltung einer Eisenbahnkreuzung (Kostenteilungsmasse) sowie des Aufteilungsverhältnisses Abrechnungsunterlagen vorliegen müssten bzw. ob das Kostenteilungsverfahren auch ohne das Vorliegen der Abrechnungsunterlagen (zumindest vorläufig) abgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang stelle sich ferner die Rechtsfrage, ob die Eisenbahnbehörde vor der Errichtung der neuen (oder angepassten) Sicherungsanlage, über deren Errichtungs- und Instandhaltungskosten noch keine Abrechnung vorliege, mit der Kostenentscheidung nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung dennoch säumig im Sinne des § 8 VwGVG sei. Das weitere Vorbringen zur Zulässigkeit befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die Sicherungsarten der Eisenbahnkreuzungen in km 176,062, km 179,129 und km 180,808 eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsarten darstellen würden bzw. ob dies eine neue Kostenentscheidung zur Folge habe. 6 Die Ö Aktiengesellschaft erstattete im Revisionsverfahren der zweitrevisionswerbenden Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.Darüber hinaus sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077) für die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen richtungsweisend. 5 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden Revisionen, in denen zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob für die Durchführung und den Abschluss des Kostenteilungsverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG zur Ermittlung der Kosten für die Errichtung und Instandhaltung einer Eisenbahnkreuzung (Kostenteilungsmasse) sowie des Aufteilungsverhältnisses Abrechnungsunterlagen vorliegen müssten bzw. ob das Kostenteilungsverfahren auch ohne das Vorliegen der Abrechnungsunterlagen (zumindest vorläufig) abgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang stelle sich ferner die Rechtsfrage, ob die Eisenbahnbehörde vor der Errichtung der neuen (oder angepassten) Sicherungsanlage, über deren Errichtungs- und Instandhaltungskosten noch keine Abrechnung vorliege, mit der Kostenentscheidung nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung dennoch säumig im Sinne des Paragraph 8, VwGVG sei. Das weitere Vorbringen zur Zulässigkeit befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die Sicherungsarten der Eisenbahnkreuzungen in km 176,062, km 179,129 und km 180,808 eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsarten darstellen würden bzw. ob dies eine neue Kostenentscheidung zur Folge habe. 6 Die Ö Aktiengesellschaft erstattete im Revisionsverfahren der zweitrevisionswerbenden Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
Ferner trat die mitbeteiligte Gemeinde der Revision der erstrevisionswerbenden Ö Aktiengesellschaft in ihrer Revisionsbeantwortung mit dem Antrag entgegen, der Verwaltungsgerichtshof möge die außerordentliche Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
7 Die Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über die Kostentragung nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 EisbG bereits vor Errichtung der neuen oder angepassten Sicherungsanlage bzw. vor Vorliegen von Abrechnungsunterlagen über die in die Kostenteilungsmasse einzubeziehenden Kosten getroffen werden kann. Die Revisionen sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. 8 Die in den Revisionsverfahren maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 idF BGBl. I Nr. 25/2010 (EisbG) lauten auszugsweise wie folgt:7 Die Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Entscheidung über die Kostentragung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG bereits vor Errichtung der neuen oder angepassten Sicherungsanlage bzw. vor Vorliegen von Abrechnungsunterlagen über die in die Kostenteilungsmasse einzubeziehenden Kosten getroffen werden kann. Die Revisionen sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. 8 Die in den Revisionsverfahren maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, (EisbG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben- , Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränktöffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränktöffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.Paragraph 49, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.
9 Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen, BGBl. II Nr. 216/2012 (EisbKrV), lauten wie folgt:9 Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, (EisbKrV), lauten wie folgt:
"Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4, (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5, (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35, bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(...)
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102, (1) Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3, bis 5 beibehalten werden kann.
10 Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (sofern gesetzlich nicht eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.10 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (sofern gesetzlich nicht eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). 12 Im vorliegenden Fall war die sechsmonatige Entscheidungsfrist zwischen Einlangen des Antrags der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde (am 3. Oktober 2017) und Einbringung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 - unbestritten - bereits abgelaufen. 13 Strittig ist jedoch, ob die belangte Behörde an dieser Säumnis ein (überwiegendes) Verschulden traf. Ein solches wurde von den revisionswerbenden Parteien zusammengefasst mit der Begründung verneint, dass die dem Eisenbahnunternehmen für die Herstellung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung gesetzte Ausführungsfri