TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 I404 2211891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2211891-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MSP Steuerberatung GmbH und Co KG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.10.2018, Zl. B/FIA-30-01/2018, betreffend "Beitragsnachverrechnung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Prüfungsauftrag vom 07.03.2017 wurde die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 41a ASVG, § 86 EStG und § 14 KommStG verpflichtet, eine Außenprüfung iSd § 147 BAO zu dulden und ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Prüfer nachzukommen. Der Prüfungszeitraum wurde von 01.01.2012 bis 31.12.2015 angesetzt.

2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von € 2.592,37 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 03.09.2018 in Höhe von € 244,09 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die ausbezahlten Prämien nach Ansicht der belangten Behörde als Sonderzahlungen zu werten seien. Des Weiteren habe aufgrund der Umstände, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichend seien, um festzustellen, dass die Privatfahren der Dienstnehmer Lutz F und Daniel G im Monat 500 km bzw. im Jahr 6000 km nicht überschritten hätten und die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen insoweit unvollständig gewesen seien, eine Schätzungsbefugnis gemäß § 42 Abs. 3 ASVG bestanden. Von dieser Schätzungsbefugnis habe die belangte Behörde sohin Gebrauch gemacht, als dass sie den vollen Sachbezugswert angesetzt habe. Dieses Ermessen werde damit begründet, als dass Unternehmen, welche sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten und bemerken, dass die Grenzen überschritten würden und entsprechende Dispositionen setzen, nicht schlechter gestellt sein dürften, als jene, welche sich - bewusst oder unbewusst - nicht daran halten würden. Dieser Umstand habe die Behörde dazu bewogen, im vorliegenden Fall einen strengeren Maßstab anzusetzen, da es nicht angehen könne, dass sich Unternehmer aus der Verantwortung stehlen könnten, indem sie unvollständige und widersprüchliche Unterlagen vorlegen würden und ihnen dies dann auch noch zum Vorteil gereiche.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Prämien nicht am Jahresende zur Folge eines Jahresrückblicks sondern zur Folge der Erbringung konkreter bzw. bestimmter Leistungen ausbezahlt worden seien. Dass die Abrechnung erst mit der Lohnverrechnung 12/2015 erfolgt sei, sei reiner Zufall und eher einem Versäumnis der Geschäftsführung zuzuschreiben. Die von der Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung getroffene Annahme, dass erst mit der Betreuung einer neuen Steuerberatungskanzlei diese Prämien im Gegensatz zu den Vorjahren als laufender Bezug abgehandelt worden seien, sei willkürlich und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Lohnverrechnung werde von der MSP Steuerberatung bereits seit dem Jahr 2012 abgewickelt, wobei in den Vorjahren Prämien sehr wohl auch als Sonderzahlungen abgerechnet worden seien. Die Geschäftsführung der MSP Steuerberatung habe der Lohnverrechnungsabteilung jedoch im Jahr 2015 mitgeteilt, dass diese Prämien im Unterschied zu den Vorjahren konkrete Leistungsabgeltungen betreffen würden, die folglich korrekterweise in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als laufender Bezug abgerechnet worden seien. Auch das Argument der Behörde der regelmäßigen Wiederkehr dieser Leistungen bzw. Zuwendungen sei hiermit obsolet, da es sich in diesem Fall um die einmalige in Zukunft (voraussichtlich) nicht wiederkehrende Abgeltung von besonderen Leistungen handle und weiters die Vergleichbarkeit mit den Vorjahres- und Folgejahresprämien auch betragsmäßig nicht gegeben gewesen sei. In den Vorjahren seien bei den betreffenden Mitarbeitern pauschale Erfolgsprämien zwischen € 1.200 und € 1.300 ausbezahlt worden, während die Leistungsprämien 2015 trotz ähnlichem Geschäftserfolg ein Vielfaches davon betragen hätten (zwischen € 4.300 und € 5.000). Auch könne seitens der Arbeitnehmerseite für die Folgejahre daraus kein Rechtsanspruch jeglicher Art weder in kollektivvertraglicher noch in sonstiger arbeitsrechtlicher Hinsicht abgeleitet werden. Die zugegebenermaßen fehlende konkrete Berechnungsgrundlage für die Höhe der Prämien (sie seien laut Geschäftsführung nach "Bauchgefühl" festgesetzt worden) könne alleine per se jedoch nicht zur Umqualifizierung eines laufenden Bezuges zu einer Sonderzahlung führen.

4. Mit Schreiben vom 28.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Anna Maria K, Angelika M, Helga R und Benno R waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Sie erhielten im Dezember 2015 jeweils eine Prämie ausbezahlt, welche sich auf eine Höhe zwischen € 4.300 und €

5.000 belief. Die Prämien gebührten diesen Mitarbeiter für besondere Leistungen bzw. technische Innovationen und wurden am Jahresende aufgrund eines Jahresrückblicks beschlossen. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung über diese Prämien.

1.2. Auch in den Vorjahren erhielten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin jeweils zu Jahresende eine Prämie ausbezahlt. Diese Prämien beliefen sich auf eine Höhe zwischen € 1.200 und €

1.300 und wurden in den Jahren 2012 und 2013 als Sonderzahlungen ausgewiesen.

1.3. Lutz F und Daniel G waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2015 ebenfalls Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Lutz F stand (mindestens) ab 01.02.2013 das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug Audi A4 zur Verfügung und wurde dieses von ihm auch für private Fahrten benützt. Daniel G stand (mindestens) ab 01.01.2013 das arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug Volkswagen VW 2K Caddy zur Verfügung. Auch Daniel G nützte dieses Fahrzeug für private Fahrten.

1.4. Weder für den Audi A4 noch für den VW 2K Caddy wurden lückenlose Fahrtenbücher vorgelegt. Es konnte darüberhinaus auch nicht nachgewiesen werden, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten, welche dem Privatbereich zuzurechnen sind, weniger als 500 km betrug.

1.5. Der Neupreis des Audi A4 betrug zum Zeitpunkt der Erstzulassung am 09.08.2007 € 45.350,00. Der Neupreis des VW 2K Caddy betrug zum Zeitpunkt der Erstzulassung am 30.08.2011 € 38.944,66.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass Anna Maria K, Angelika M, Helga R und Benno R im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren sowie im Dezember 2015 jeweils für besondere Leistungen bzw. technische Innovationen eine Prämie ausbezahlt erhielten, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Ebenso ist unstrittig, dass es keine schriftliche Vereinbarung über diese Prämien gibt.

Dass die Prämien aufgrund eines Jahresrückblicks beschlossen wurden, basiert auf den Angaben der Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Besprechung mit der belangten Behörde am 23.11.2017. Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass die Prämien auch tatsächlich zu Jahresende (Dezember 2015) ausbezahlt wurden. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es reiner Zufall sei, dass die Abrechnung der Prämien erst mit der Lohnverrechnung 12/2015 erfolgte und einem Versäumnis der Geschäftsführung zuzuschreiben sei, kann dies vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden und ist als reine Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da dieses Vorbringen den Angaben der Beschwerdeführerin vom 23.11.2017 widerspricht.

2.2. Dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin auch in den Vorjahren jeweils zu Jahresende Prämien ausbezahlt erhielten, sowie die Feststellung zur Höhe dieser Prämien, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich Lutz F und Daniel G sowie der arbeitgebereigenen Fahrzeuge ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Im bekämpften Bescheid ist ausgeführt, warum die Fahrtenbücher unvollständig und unrichtig waren. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Andere Beweismittel, die die erforderlichen Angaben enthalten, die ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch aufweisen müsste, wurden nicht vorlegt.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Neupreise der beiden Fahrzeuge ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

...

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

...

Die maßgebliche Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 lautet wie folgt:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

...

Die maßgebliche Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2014 lautet wie folgt:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

...

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 gewährten Prämien als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu werten sind.

Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs. 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 2002, 97/08/0521).

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine in diesem Sinne freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung aber weiters darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0521, m. w.N.). Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sonderzahlung nach § 49 Abs. 2 ASVG vorliegt, wenn eine Zusage fehlt und es sich um die erstmalige Auszahlung der betreffenden Zuwendung handelt, in Betracht zu ziehen, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr erwarten konnte; im Falle wiederholter Zahlungen wird die Behörde im wesentlichen auf den tatsächlichen Ablauf angewiesen sein und danach im Einzelfalle teils in freier Beweiswürdigung, teils in rechtlicher Beurteilung zu klären haben, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben ist oder nicht, ob nämlich bei den einzelnen Leistungen tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund übereinstimmen und ob nach Art des Anlasses eine, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr als gegeben angenommen werden kann (VwGH vom 30.01.1986, 85/08/0147).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde den Dienstnehmern am Ende das Kalenderjahres 2015 eine Prämie ausgezahlt. Auch in den Vorjahren erhielten die Dienstnehmer jeweils zu Jahresende Prämien - welche in den Jahren 2012 und 2013 als Sonderzahlung deklariert wurden - ausbezahlt, womit die Dienstnehmer jedenfalls eine regelmäßige Wiederkehr erwarten durften. Auch wenn - wie festgestellt werden konnte - eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Prämien nicht besteht, so ergibt sich die regelmäßige Wiederkehr jedenfalls aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse.

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, war Grundlage der Prämie ein Jahresrückblick und wurden die Prämien nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel geltend gemacht - für einen einzelnen und isolierten Beitragszeitraum (hier: für Dezember) gewährt. Die Prämien wurden daher für einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum ausbezahlt.

In einer Zusammenschau ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde die im Dezember 2015 ausbezahlten Prämien - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zu Recht als Sonderzahlungen qualifizierte.

3.2.5. Was die Nachverrechnungsposition "Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ" betrifft, konnte festgestellt werden, dass sowohl Lutz F als auch Daniel G die ihnen zur Verfügung gestellten arbeitgebereigenen Fahrzeuge auch für Fahrten, welche dem Privatbereich zuzurechnen sind, verwendet haben, weshalb die Ansetzung eines Sachbezugswertes dem Grunde nach jedenfalls zu Recht erfolgte.

Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004 zu Zl. 2001/15/0083). Ein solcher Nachweis ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, weshalb die belangte Behörde zu Recht den vollen Sachbezugswert angesetzt hat.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Ansetzung des vollen Sachbezugswertes im Rahmen ihrer Beschwerde unbekämpft ließ und diesbezüglich keinerlei Ausführungen tätigte.

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Nachrechnungsbetrages erkennt das BVwG keinen Fehler der belangten Behörde, sondern basiert dieser auf § 4 der Sachbezugswerteverordnung. Im Übrigen wurde diesbezüglich auch nichts in der Beschwerde geltend gemacht.

3.2.6. Da die belangte Behörde die Nachverrechnungen somit sowohl hinsichtlich der Nachverrechnungsposition "Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ" als auch hinsichtlich der Nachverrechnungsposition "sonstige Sonderzahlungen" korrekt und nachvollziehbar vornahm, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Kraftfahrzeug, Prämienzahlung, private
Nutzung, Sonderzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2211891.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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