RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2017/12/0004

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

Erlässt die Behörde den versäumten Bescheid auftragsgemäß, so ist sie schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 an die damit festgelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erläuterungen zu § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 (RV BlgNR 2009 24. GP, 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auch auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (vgl. E 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Zu § 42 Abs. 4 VwGG aF sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458, aus, dass er bei seiner (endgültigen) Entscheidung in der Sache - im gleichen Maße wie die Behörde im gedachten Fall einer Bescheidnachholung - an eine zuvor ergangene Grundsatzentscheidung gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Bindung des VwG an eine vorangegangene Teilentscheidung bei Erlassung einer Sachentscheidung nach dem zweiten Satz des § 28 Abs. 7 VwGVG 2014.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120004.L01

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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