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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Erlässt die Behörde den versäumten Bescheid auftragsgemäß, so ist sie schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 an die damit festgelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erläuterungen zu § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 (RV BlgNR 2009 24. GP, 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auch auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (vgl. E 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Zu § 42 Abs. 4 VwGG aF sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458, aus, dass er bei seiner (endgültigen) Entscheidung in der Sache - im gleichen Maße wie die Behörde im gedachten Fall einer Bescheidnachholung - an eine zuvor ergangene Grundsatzentscheidung gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Bindung des VwG an eine vorangegangene Teilentscheidung bei Erlassung einer Sachentscheidung nach dem zweiten Satz des § 28 Abs. 7 VwGVG 2014.Erlässt die Behörde den versäumten Bescheid auftragsgemäß, so ist sie schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 an die damit festgelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erläuterungen zu Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 Regierungsvorlage BlgNR 2009 24. GP, 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF grundsätzlich auch auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 übertragen werden vergleiche E 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017). Zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458, aus, dass er bei seiner (endgültigen) Entscheidung in der Sache - im gleichen Maße wie die Behörde im gedachten Fall einer Bescheidnachholung - an eine zuvor ergangene Grundsatzentscheidung gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Bindung des VwG an eine vorangegangene Teilentscheidung bei Erlassung einer Sachentscheidung nach dem zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120004.L01Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019