TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 98/02/0285

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in Lamprechtshausen, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Jänner 1998, Zl. VwSen-105057/2/Ga/Ha, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 1997 um 20,02 Uhr einen Lkw mit Anhänger, beide durch Kennzeichen näher bestimmt, auf einem näher bezeichneten Straßenstück gelenkt, wobei im Zuge einer Abwiegung festzustellen gewesen sei, daß die erlaubte Summe der Gesamtgewichte von 38 t um 13.080 kg durch die Beladung überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 7a sowie § 102 Abs. 1 KFG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 421/98, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß er nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder das Strafausmaß angefochten habe, sondern insbesondere auch die Tatsachenfeststellungen der Erstbehörde bekämpft habe, weswegen zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen gewesen wäre. So sei das Vorliegen einer Inlandstat bestritten und weiters beantragt worden, den Eichschein beizuschaffen und hiezu das Parteiengehör zu wahren. Darüber hinaus sei dezidiert bestritten worden, daß die Überladung erkennbar bzw. daß es zumutbar gewesen sei, die Überladung durch ein entsprechendes Fachwissen oder durch Beiziehen von Fachleuten zu kontrollieren. Damit sei das Vorliegen eines Verschuldens an der zur Last gelegten Übertretung in Abrede gestellt worden. Wäre eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden, hätte der Beschwerdeführer umgehend die zeugenschaftliche Einvernahme derjenigen Beamten, die die Abwiegung vorgenommen hätten, beantragen können; des weiteren wäre ein Ortsaugenschein zum Beweis dafür beantragt worden, daß mit dem Lkw österreichisches Staatsgebiet nicht befahren worden sei, weswegen keine Inlandstat vorläge. Bei Entsprechung des Antrages auf Beischaffung des Eichscheines wäre auch die Möglichkeit gegeben gewesen, daß die verwendete Florenzwaage nicht bzw. nicht fristgerecht nachgeeicht worden sei, sodaß die Meßergebnisse im Sinne des Maß- und Eichgesetzes nicht verwertbar gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen: Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 51e Abs. 1 VStG grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch ausreichend konkretisiertes Vorbringen darzutun hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171, mit weiteren Nachweisen). Solches hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinem Vorbringen auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, daß die verwendete Waage nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei, ist jedoch nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage - ins Treffen zu führen. Da einem solchen unbestimmt gehaltenen Vorbringen die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Meßergebnisses notwendige Substanz mangelt, hätte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wägevorganges bedurft. Selbst wenn die Eichung der zur Abwaage verwendeten Florenzwaage bereits abgelaufen gewesen wäre, wäre dies im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung (13.080 kg) ohne Bedeutung, zumal der gemäß § 46 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen nicht verbietet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich weiterhin bestreitet, daß eine Inlandstat vorgelegen sei, ist er darauf zu verweisen, daß das Grenzzollamt Suben/Autobahn (insbesondere auch die Wiegehäuser samt Waagen) auf österreichischem Staatsgebiet liegt (vgl. die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn, BGBl. Nr. 240/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1986), sodaß es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht gelungen ist, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 1998

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020285.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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