RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2019/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
BauO NÖ 2014 §2 Abs1
BauRallg
GdO NÖ 1973 §27 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Anhand des äußeren Erscheinungsbildes einer behördlichen Erledigung, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, ist zu beurteilen, ob diese Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, so ist die Erledigung - weil gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BauO 2014 Baubehörde erster Instanz (außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut) der Bürgermeister ist und § 27 Abs. 1 NÖ GdO 1973 vorsieht, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle dessen Verhinderung vertritt - die Erledigung des Vizebürgermeisters dem Bürgermeister zuzurechnen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).Anhand des äußeren Erscheinungsbildes einer behördlichen Erledigung, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, ist zu beurteilen, ob diese Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung eindeutig, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, so ist die Erledigung - weil gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 2014 Baubehörde erster Instanz (außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut) der Bürgermeister ist und Paragraph 27, Absatz eins, NÖ GdO 1973 vorsieht, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle dessen Verhinderung vertritt - die Erledigung des Vizebürgermeisters dem Bürgermeister zuzurechnen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050044.L02

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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