Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Verbandsverantwortlichkeitssache der Gebrüder K***** GmbH wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. September 2018, GZ 35 Hv 63/18m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Verbandsverantwortlichkeitssache der Gebrüder K***** GmbH wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. September 2018, GZ 35 Hv 63/18m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (§ 22 Abs 1 VbVG) Hauptverhandlung am 27. September 2018 wurde in Gegenwart des Verteidigers des belangten Verbandes zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 37a S 6 ff).In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (Paragraph 22, Absatz eins, VbVG) Hauptverhandlung am 27. September 2018 wurde in Gegenwart des Verteidigers des belangten Verbandes zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 37a S 6 ff).
Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 43) oder das über ihn ergangene Urteil (ON 44) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG; § 24 VbVG).Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 43) oder das über ihn ergangene Urteil (ON 44) oder beide Urteile zu bekämpfen (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG; Paragraph 24, VbVG).
Innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist erklärte er zu AZ 35 Hv 63/18m des Landesgerichts Innsbruck (bloß), „gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. 09. 2018 innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ anzumelden.Innerhalb der in Paragraph 284, Absatz eins, StPO bezeichneten Frist erklärte er zu AZ 35 Hv 63/18m des Landesgerichts Innsbruck (bloß), „gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. 09. 2018 innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ anzumelden.
Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich sein Rechtsmittel richten soll. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS-Justiz RS0100007; jüngst insbesondere 13 Os 119/18a; vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz 2 ff).Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich sein Rechtsmittel richten soll. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS-Justiz RS0100007; jüngst insbesondere 13 Os 119/18a; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 1 ff und Paragraph 294, Rz 2 ff).
Die vom belangten Verband nach Zustellung des Urteils gegen das Verbandsurteil ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§§ 285a Z 1 StPO; 294 Abs 4 erster Satz StPO).Die vom belangten Verband nach Zustellung des Urteils gegen das Verbandsurteil ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, StPO; 294 Absatz 4, erster Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E125593European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00032.19H.0710.000Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020