TE Bvwg Beschluss 2018/11/14 L515 1238490-2

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGG §46
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 1238490-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien vom 12.11.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, Zl. L515 1238490-2/2E, beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, L515 1238490-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 225766603/171326602, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 08.08.2018 zugestellt. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 25.09.2018, Zl. E 3606/2018-5, wurde dem Vertreter der antragstellenden Partei am 28.09.2018 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Am 12.11.2018 um 20:29:59 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018, Zl. L515 1238490-2/2E, ein.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin vor:

"Am 9.11.2018 wurde mittels WEB-ERV die ao Revision übermittelt. Durch ein heutiges Telefonat wurde mitgeteilt, dass diese leider beim VwGH und nicht beim BVwG eingelangt ist. In der Übermittlungsbestätigung steht oben als Überschrift nur "Antrag an den VfGH, BVwG, VwGH" und ist davon ausgegangen worden, dass der Schriftsatz an das BVwG geschickt worden ist.

Aus diesem Grund ergeht aus anwaltlicher Vorsicht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 12.11.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin durch ein Telefonat die falsche Übermittlung des Revisionsschriftsatzes mitgeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Zeitablauf ergibt sich aus den Angaben des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A 1):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 3.7.2015, Ra 2015/08/0018 - Folgendes:

"Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftenleistung (nochmals) zu überprüfen. Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat."

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin räumt ein, dass die außerordentliche Revision und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 09.11.2018 irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof nachweislich am selben Tag per ERV übermittelt worden sei.

Da die Frist für die außerordentliche Revision und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr verstrichen sei, stelle die Antragstellerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren noch dass der Antragstellerin oder ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt A 2):

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Revisionswerberin und Antragstellerin hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreterin revisionswerbenden Partei ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der Partei darzutun.

Da die Revisionswerberin und Antragstellerin die Konkretisierungspflicht unterlassen hat war dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt B) ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A 1) in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision zu Spruchpunkt A 1) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, ERV
- Formular, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Irrtum, Konkretisierung, minderer Grad eines Versehens, öffentliche
Interessen, Rechtsmittelfrist, Revisionsfrist, unabwendbares
Ereignis, unverhältnismäßiger Nachteil, unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis, Verschulden, Verspätung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.1238490.2.01

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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