RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2019/08/0003

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen (vgl. das zu § 36 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080003.J00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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