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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Rechtssatz
Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen (vgl. das zu § 36 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen vergleiche das zu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080003.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026