RS OGH 2019/5/21 14Os41/19i

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (Anm: So schon 13 Os 43/14v).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 41/19i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 41/19i
    Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Richters, dessen „private Kontakte“ zu einem befreundeten Richterkollegen (als einem von zahlreichen Opfern gegen Richter und Beamte gerichteter gefährlicher Drohungen) in den letzten zehn Jahren auf ein bis zwei mit dienstlichem Ausgangspunkt geführte Telefonate pro Jahr beschränkt waren, während außerdienstliche Treffen nicht stattfanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132641

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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