Norm
StPO §127 Abs3Rechtssatz
Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des Paragraph 127, Absatz 3, StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132642Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019