RS OGH 2019/5/21 14Os28/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Norm

StPO §127 Abs3
  1. StPO § 127 heute
  2. StPO § 127 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StPO § 127 gültig von 01.06.2009 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 127 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 127 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des Paragraph 127, Absatz 3, StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132642

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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